Die Ansprüche mit der langen Verjährungsfrist sind abschließend aufgezählt.

Maßgebend für den Bereich des Arbeitsrechts bestimmt § 197 Abs. 1 BGB eine 30-jährige Verjährungsfrist für

  • Herausgabeansprüche aus Eigentum,
  • rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
  • Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
  • Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind.

Soweit allerdings künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen betroffen sind, gilt wieder die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 197 Abs. 2 BGB).

Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren nach § 199 Abs. 2 BGB ebenfalls in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an, ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis dieser Umstände.

Die sonstigen Schadensersatzansprüche verjähren nach § 199 Abs. 3 BGB innerhalb von 10 Jahren seit ihrer Entstehung, im Übrigen auch innerhalb von 30 Jahren.

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