Nach § 23 Abs. 1 Satz 4 wird die vermögenswirksame Leistung nur für Kalendermonate gewährt, für die dem Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. Diese Voraussetzung ist bereits erfüllt, wenn dem Beschäftigten auch nur für einen Tag des jeweiligen Kalendermonats ein Anspruch auf Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht, da sich das Erfordernis des Entgeltbezugs nicht auf einen vollen Kalendermonat bezieht.
In der Kommentarliteratur ist umstritten, ob ungeachtet der Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 4 TVöD ein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen zu verneinen ist, wenn das Arbeitsverhältnis keinen vollen Kalendermonat besteht (z. B. Beginn bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses im laufenden Kalendermonat). Hierfür spricht die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 2 TVöD, die zur Höhe der vermögenswirksamen Leistungen bestimmt, dass sie für Vollbeschäftigte (mindestens) 6,65 EUR für jeden vollen Kalendermonat beträgt. Soweit der Tariftext des § 23 Abs. 1 Satz 2 TVöD auf den "vollen" Kalendermonat abstellt, könnten die Tarifvertragsparteien damit in Abgrenzung zu anderen Tarifregelungen (z. B. § 8 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 TVöD), in denen in Zusammenhang mit der Höhe der tariflichen Leistung allein das Wort "monatlich" verwendet wird, zum Ausdruck gebracht haben, dass den Beschäftigten für nicht "volle" Kalendermonate des Arbeitsverhältnisses kein anteiliger Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsprechend § 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD zusteht. Auch die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 21 TVöD, in der die Tarifvertragsparteien "volle Kalendermonate" als Kalendermonate definiert haben, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, lässt diesen Schluss zu. Die gegenteilige Auffassung, nach der § 23 Abs. 1 Satz 2 TVöD lediglich zum Ausdruck bringt, dass der volle Betrag von 6,65 EUR nur bei einem vollen Monat zusteht, lässt unberücksichtigt, dass sich diese Folge bereits aus § 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD ergibt. Dementsprechend käme dem Wort "vollen" in § 23 Abs. 1 Satz 2 TVöD keine eigenständige Bedeutung zu. Dieses Auslegungsergebnis erscheint nicht tarifgerecht. In Anbetracht des vom bisherigen Recht (vgl. § 1 Abs. 3 Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte vom 17. Dezember 1990) abweichenden Wortlauts kann den Tarifvertragsparteien nicht unterstellt werden, dass sie dem Wort "vollen" in § 23 Abs. 1 Satz 2 TVöD keinen eigenständigen Bedeutungsgehalt beigemessen haben.
Sonach bedeutet § 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 TVöD zusammengefasst Folgendes: Der Beschäftigte erhält für jeden vollen Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses vermögenswirksame Leistungen, wenn ihm mindestens für einen Tag des Kalendermonats ein Anspruch auf Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. Für angebrochene Monate besteht dagegen kein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen, auch nicht anteilig gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD.
Ein Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung besteht auch für solche Kalendermonate, in denen dem Beschäftigten zwar ein Krankengeldzuschuss dem Grunde nach zusteht, er aber keinen Krankengeldzuschuss erhält, weil das Krankengeld der Krankenkasse höher ist als sein Nettoentgelt (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 2 TVöD).
In den Fällen, in denen trotz Weiterbestehens des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Leistungen i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 4 besteht, ist der Arbeitgeber auch nicht zur Zahlung vermögenswirksamer Leistungen verpflichtet. Demnach muss der Arbeitgeber z. B. in folgenden Fällen keine vermögenswirksame Leistung zahlen
- während der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz
- während der Elternzeit; für die Zeit einer während der Elternzeit nach dem BEEG zulässigen Teilzeitbeschäftigung mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von höchstens 30 Stunden besteht dagegen ein Anspruch auf eine in der Höhe entsprechend dem Teilzeitumfang geminderte vermögenswirksame Leistung
- im Krankheitsfall nach Ablauf der Fristen für den Anspruch auf Krankenbezüge (einschl. Krankengeldzuschuss)
- bei bestehendem Annahmeverzug des Arbeitnehmers
- während des Sonderurlaubs nach § 28 TVöD
- bei einem Arbeitskampf, in dessen Folge dem Beschäftigten für mindestens einen vollen Kalendermonat kein Arbeitsentgelt zusteht
- für Monate, für die dem zum Wehrdienst einberufenen Beschäftigten keine Bezüge gemäß § 1 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes zustehen; dies gilt entsprechend auch für den gem. § 42a des Wehrpflichtgesetzes vom 21.7.1965 i. d. F. der Bekanntmachung vom 20.2.2002 anstelle des Wehrdienstes im Bundesgrenzschutz geleisteten Dienst (Grenzschutzdienstpflicht) und für die Ableistung des Zivildienstes (§ 78 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer – Zivildienstgesetz).
Zur Höhe der vermögenswirksamen Leistungen in den vorgenannten Fällen siehe nachfolgend Ziffer 4.