Nach §1 Abs. 4 Satz 1 wird die vermögenswirksame Leistung nur für Kalendermonate gewährt, für die dem Angestellten Anspruch auf Vergütung (§ 26 BAT), Krankenbezüge (§§ 37, § 71 BAT) – zu den Krankenbezügen i. S. des § 37 BAT gehört auch der Krankengeldzuschuss – und Urlaubsvergütung (§ 47 BAT) zustehen. Diese Voraussetzung ist bereits erfüllt, wenn der Angestellte auch nur für einen Tag des jeweiligen Kalendermonats Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge hat.
Für Zeiten, für die dem Angestellten Krankengeldzuschuss zusteht, bestimmt § 1 Abs. 4 Satz 2, dass die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses ist. Hierzu gehören auch solche Kalendermonate, in denen der Angestellte deshalb keinen Krankengeldzuschuss erhält, weil das Krankengeld der Krankenkasse höher ist als die Nettourlaubsvergütung.
In den Fällen, in denen trotz Weiterbestehens des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Arbeitsentgelt im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte besteht, ist der Arbeitgeber auch nicht zur Zahlung vermögenswirksamer Leitungen verpflichtet. Demnach muss der Arbeitgeber z. B. in folgenden Fällen keine vermögenswirksame Leistung zahlen:
- während der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG (Mutterschutzgesetz)
- während der Elternzeit; für die Zeit einer während der Elternzeit nach dem BErzGG zulässigen Teilzeitbeschäftigung mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von höchstens 30 Stunden besteht dagegen ein Anspruch auf eine in der Höhe entsprechend dem Teilzeitumfang geminderte vermögenswirksame Leistung.
- im Krankheitsfall nach Ablauf der Fristen für den Anspruch auf Krankenbezüge (einschl. Krankengeldzuschuss)
- während des Sonderurlaubs nach § 50 BAT
- bei einem Arbeitskampf, in dessen Folge dem Angestellten für mindestens einen vollen Kalendermonat kein Arbeitsentgelt zusteht
- während des Bezuges von Übergangsgeld
- soweit nach § 37 Abs. 7 Unterabs. 2, § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchstabe b BAT überzahlte Krankenbezüge als Vorschüsse auf die zustehenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gelten, fehlt es an der Voraussetzung des § 1 Abs. 4, dass dem Angestellten Krankenbezüge zustehen. Die Folge ist, dass der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung nicht besteht. Die gewährten vermögenswirksamen Leistungen sind überzahltes Arbeitsentgelt und daher vom Rentenversicherungsträger bzw. von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einem sonstigen Träger einer Zusatzversorgungseinrichtung zur Erstattung anzufordern.
- für Monate, für die dem zum Wehrdienst einberufenen Angestellten keine Bezüge gemäß § 1 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes zustehen; dies gilt entsprechend auch für den gem. § 42 a des Wehrpflichtgesetzes vom 21.07.1965 i. d. F. der Bekanntmachung vom 20.02.2002 anstelle des Wehrdienstes im Bundesgrenzschutz geleisteten Dienst (Grenzschutzdienstpflicht) und für die Ableistung des Zivildienstes (§ 78 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer – Zivildienstgesetz).