• Auflösung eines Arbeitsgebiets ohne genauen Zeitpunkt; (BAG Urt. v. 10.02.1988 - 4 AZR 585/87)
  • haushaltsrechtliche Überlegungen; hier vorübergehende Tätigkeit auf einem Beamtendienstposten. (BAG Urt. v. 25.03.1981 - 4 AZR 1037/79)

    Dies ist auch gegeben, wenn eine Tätigkeit sofort erledigt werden muss, jedoch haushaltsrechtliche Voraussetzungen noch nicht erfüllt sind. Soweit diese nicht mehr erfüllt werden können, muss allerdings die Zulage wohl widerrufen werden (BAG Urt. v. 15.02.1984 - 4 AZR 595/82). Die Übertragung nur für eine gewisse Zeit (hier 3 Jahre im Zusammenhang mit einer Rechnungshofprüfung) ist auch gerechtfertigt, wenn Unsicherheit über den Bedarf an Stellen besteht. Dies gilt jedoch nicht, wenn Unsicherheit über die richtige Eingruppierung besteht.[1]

  • bei Abordnungen; (BAG Urt. v. 08.06.1983 - 4 AZR 608/80)
  • ausdrücklich probeweise Übertragung mit dem Ziel der Übertragung auf Dauer. (LAG Ffm Urt. v. 28.10.1987 - 9 Sa 261/87)

    Es entspricht nach dem BAG grundsätzlich billigem Ermessen i.S.v. § 315 BGB, wenn der Arbeitgeber einem Angestellten zum Zwecke der Erprobung eine höherwertige Tätigkeit nur für einen vorübergehenden Zeitraum überträgt. (BAG, Urt. v. 12.06.2002 - 4 AZR 431/01 m.w.N.)

    Dabei ist nach BAG nach der Schwierigkeit einer Tätigkeit zu unterscheiden. Für einfache Tätigkeiten müsse die Erprobungszeit und demzufolge die vorübergehende Übertragung in zeitlicher Hinsicht kürzer sein als bei schwierigen Tätigkeiten. (BAG, Urt. v. 15.02.1984 - 4 AZR 595/82)

    Allerdings bedürfen Erprobungszeiten von mehr als sechs Monaten im Hinblick auf die Wertung des § 5 BAT in jedem Fall einer besonderen Begründung. (BAG, Urt. v. 18.06.1997 - 4 AZR 728/95) Die Darlegung dieser Gründe obliegt dem Arbeitgeber.

    Es besteht in diesem Fall gemäß der Tarifautomatik ein Anspruch auf eine entsprechende Zulage, wenn alle erforderlichen Tätigkeitsmerkmale der betreffenden Vergütungsgruppe ggf. im vorgesehenen Umfang in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt sind. Die Nichtgewährung der Zulage allein deswegen, weil der Arbeitnehmer die Tätigkeit ja gerade in einer Erprobungszeit noch nicht "vollwertig" ausüben könne, ist nicht möglich. Allerdings kann es in einer Probe-/Einarbeitungszeit insbesondere - noch - an subjektiven Voraussetzungen fehlen. So hat das BAG (BAG, Urt. v. 18.06.1997 - 4 AZR 728/95) eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit im Sinn der Vergütungsgruppe IV b Fallgr. 1 a BAT-O wegen fehlender Unterschriftsbefugnis und damit einen Anspruch auf eine Zulage verneint. Beachten Sie allerdings, dass die fehlende Unterschriftsbefugnis nicht bei allen Tätigkeitsmerkmalen zu diesem Ergebnis führen muss. Selbstständige Leistungen z.B. im Sinne der VergO sind nicht ohne weiteres von einer Unterschriftsbefugnis abhängig.

     
    Praxis-Tipp

    Verändern Sie während einer probeweisen Übertragung die Ausgestaltung der auszuübenden Tätigkeit, indem Sie z.B. bei geeigneten Vergütungsgruppen die Unterschriftsbefugnis ausnehmen, oder verringern Sie den zeitlichen Anteil von Tätigkeiten in dieser Zeit, so lässt sich möglicherweise eine Erprobung bei geringerer Bewertung und dementsprechender Eingruppierung erreichen.

    Wird die Übertragung auf Dauer nach probeweiser vorübergehender Übertragung allerdings nur davon abhängig gemacht, dass sich der Arbeitnehmer fachlich bewährt, bindet sich der Arbeitgeber selbst und darf die Tätigkeiten aus anderen Gründen nicht mehr entziehen.[2]

     
    Praxis-Tipp

    In diesen Fällen sollten möglichst keine entsprechenden Zusagen gemacht werden, da sonst das Weisungsrecht sehr stark eingeschränkt wäre.

    Eine Formulierung könnte z.B. sein "vorübergehende Übertragung zur Erprobung".

  • bei vorübergehender Besetzung eines frei gewordenen Arbeitsgebietes, um eine endgültige Besetzung zu überlegen. (BAG Urt. v. 19.06.1985 - 4 AZR 540/83; vgl. dazu auch BAG Urt. v. 16.01.1991 - 4 AZR 301/90)

     
    Praxis-Tipp

    Wenn höherwertige Tätigkeiten anfallen, die ihrer Natur nach befristet sind, wie z.B. Bauvorhaben, Forschungsprojekte, sollten Sie die Tätigkeit vorübergehend übertragen, da Sie später dann für die weitere Personalplanung flexibler bleiben.

  • zum Zweck der Durchführung eines Bewerbungsverfahrens bis zur endgültigen Entscheidungsfindung

    Das BAG[3] hat zu Recht ausgeführt, dass sich aus der Formulierung, ein Arbeitnehmer werde mit der "Wahrnehmung der Geschäfte betraut", die vorübergehende Natur der Übertragung ergibt. Auch ist den weiteren Ausführungen beizupflichten, dass nach einem Zeitraum von 4 Jahren bis zur Entscheidung über die Besetzung einer Stelle die Tätigkeit als auf Dauer übertragen gilt und nicht mehr im Wege des Direktionsrechts entzogen werden kann.

  • Tätigkeit als Frauenbeauftragte

    Die Tätigkeit als Frauenbeauftragte kann zu einem Anspruch auf eine Zulage für die Dauer der Dienstzeit führen. Entscheidend dafür wird sein, nach welchen rechtlichen Grundlagen die Frauenbeauftragte bestellt wurde. Wenn z.B. in Hessen die Frauenbeauftragte innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Frauenbeauftragten best...

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