1 Einleitung

§§ 22, 23, 23 a und 23 b enthalten Regelungen über die Eingruppierung, soweit es sich um Aufgaben handelt, die dem Angestellten auf Dauer übertragen wurden oder von ihm auf Dauer ausgeübt werden.

§ 24 BAT regelt

  • die nur vorübergehende Übertragung und
  • die vertretungsweise Übertragung

einer anderen Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Vergütungsgruppe entspricht als der, in der der Angestellte eingruppiert ist.

Es werden somit zwei Anwendungsfälle der vorübergehenden Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten unterschieden:

 

§ 24 Abs. 1

Vorübergehende Übertragung in anderen als Vertretungsfällen

§ 24 Abs. 2

Vertretungsfälle

Bei Anwendung des § 24 kommt es damit zu keiner Eingruppierung im Sinne des § 22, da die Übertragung einer nach einer höheren Vergütungsgruppe zu bewertenden Tätigkeit in beiden Fällen nur vorübergehend und damit nicht, wie dort gefordert, nicht nur vorübergehend erfolgt.

Es bedarf deshalb keiner Änderung des Arbeitsvertrages.

2 Vorübergehende Übertragung nach § 24 Abs. 1 BAT

Wenn einem Angestellten vorübergehend eine Tätigkeit übertragen ist, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht und er diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt hat, hat er Anspruch auf eine Zulage.

2.1 Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

Der Angestellte muss alle Voraussetzungen dieser höherwertigen Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 bis 5 BAT – mit Ausnahme der Übertragung auf Dauer – erfüllen.

 
Praxis-Beispiel
  1. Ein Diplomingenieur (FH), Fachrichtung Architektur, ist seit einem Jahr nach Ablegung der Prüfung bei der Stadt X beschäftigt und in Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert.

    Selbst wenn ihm vorübergehend Tätigkeiten des Schwierigkeitsgrades der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 der Vergütungsordnung Anlage 1a (Teil I) zum BAT übertragen würden, würde er das Tätigkeitsmerkmal "langjährige Erfahrung" nach dieser Vergütungsgruppe nicht erfüllen, so dass auch eine entsprechende Zulage nicht in Betracht käme.

  2. Das BAG (Urt. v. 20.2.1991 - 4 AZR 408/90) hat in einem Fall, in dem es um eine ständige Unterstellung (Anlage 1 a Vergütungsgruppe I Fallgruppe 1 b) bei einer kommissarischen Leitung ging, die ständige Unterstellung angenommen, wenn die Unterstellung auf eine gewisse, nicht unerhebliche Zeit erfolgt. Dies solle zumindest gegeben sein, wenn die Unterstellung ein Jahr andauert. Dies scheint zwar den Voraussetzungen für eine Zulage zu widersprechen – "nur vorübergehende" Übertragung. Trotzdem ist dem zuzustimmen, da unter ständiger Unterstellung nur eine auf zumindest nicht ganz unerhebliche Dauer ausgelegte Maßnahme zu verstehen ist. Auch der Zeitrahmen ist akzeptabel, da Geschäfts- und Personalverteilungspläne doch überwiegend jährlich aufgestellt werden.

Da sich durch die vorübergehende Übertragung die arbeitsvertraglich auszuübende Tätigkeit nicht ändert, setzt sie in der Regel nicht die Zustimmung des Arbeitnehmers voraus, sondern ist durch eine formlose Ausübung des Weisungsrechts (vgl. Weisungsrecht, Verantwortlichkeit) des Arbeitgebers möglich. Insoweit erweitert § 24 Abs. 1 BAT das Direktionsrecht des Arbeitgebers.

 
Praxis-Tipp

Aus Beweisgründen sollten Sie auch die vorübergehende Übertragung in Schriftform anordnen.

2.2 Nur vorübergehende Übertragung

Ob eine Tätigkeit nur vorübergehend übertragen wird, richtet sich nach gefestigter Rechtsprechung nach dem bei Übertragung zum Ausdruck gekommenen Willen des Arbeitgebers.

Dieser kann sich aus den Umständen ergeben, soweit diese dem Angestellten erkennbar waren (BAG Urt. v. 19.03.1986 - 4 AZR 642/84). Eine Beurteilung der Umstände durch eine rückwirkende Betrachtung kann nicht vorgenommen werden. Ebenso wenig bedarf es einer genauen Angabe der genauen Beendigung der vorübergehenden Tätigkeit.

Beachten Sie, dass es zu einer Eingruppierung führen kann, wenn Sie dem Angestellten die "vorübergehende Übertragung" nicht für ihn erkennbar deutlich machen.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, aufgrund seines Weisungsrechts eine Aufgabe vorübergehend zu übertragen, und unterliegt hierbei zunächst keiner zeitlichen Beschränkung.

Allerdings muss die vorübergehende Übertragung nach dem BAG (BAG, Urt. v. 17.04.2002 - 4 AZR 174/01; BAG, Urt. v. 15.05.2002 - 4 AZR 407/01) in entsprechender Anwendung von § 315 BGB nach billigem Ermessen erfolgen. Die Grundsätze der Billigkeit sind gewahrt, wenn alle wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und sowohl die Interessen des Arbeitgebers an einer nur vorübergehenden Übertragung als auch die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt sind.

Das BAG weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass es an der früheren Rechtsprechung der Rechtsmissbrauchskontrolle bzw. der Anforderung eines sachlichen Grunds für die vorübergehende Übertragung und deren Dauer nicht mehr festhält. Die weiteren Ausführungen ergeben jedoch, dass bei Vorliegen eines sachlichen Grunds im Sinne der früheren Rechtsprechung für eine nur vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit in der Regel auch die Grundsätze der Billigkeit gewahrt sein dürften. Dies betrifft sowohl die vorübergehende Übertragung an sich als auch die D...

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