Ein Anspruch auf eine Zulage besteht nur, wenn der Angestellte die Tätigkeit mindestens einen Monat lang ausgeübt hat.
Die Fristberechnung erfolgt nach §§ 187 Abs. 2, 188 BGB.
Die Frist rechnet somit ab dem Tag, ab dem die höherwertige Tätigkeit begonnen hat.
§ 191 BGB, wonach der Monat mit 30 Tagen zu rechnen ist, ist dann anzuwenden, wenn die Tätigkeit innerhalb des ersten Monats unterbrochen wurde.
Erst nach Ablauf der Frist entsteht der Anspruch auf die persönliche Zahlung.
Ausübung der Tätigkeit |
Unterbrechung |
Fristablauf |
Zulage |
25. März bis 24. April |
keine |
24. April |
Ab 1. März für den gesamten Monat März, aber nicht für April |
25. März bis 24. April |
2.-3. April arbeitsunfähig, 7.-8 April Urlaub = 4 Tage |
27. April (= 23. April + 4 Tage) |
Keine Zulage, da nicht mindestens einen Monat lang ausgeübt. Berechnung nach § 191 BGB (Monat mit 30 Tagen) |
§ 24 BAT setzt nicht die ununterbrochene Ausübung voraus, wohl aber die Ausübung, so dass Tage, an denen die Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, z.B. wegen Arbeitsbefreiung, Urlaub, Krankheit, nicht mitzählen.
Ist die Tätigkeit einen Monat lang ausgeübt worden, erhält ein Angestellter rückwirkend von dem 1. des Kalendermonats an und für jeden folgenden vollen Kalendermonat eine entsprechende Zulage.
Dabei ist entscheidend, dass die Tätigkeit vom ersten bis zum letzten Tag eines Kalendermonats ausgeübt wird, wobei es unschädlich sein dürfte, wenn diese Tage auf Sonn- oder Feiertage oder sonst in der Dienststelle allgemein freie Arbeitstage fallen.
Einem Angestellten werden ab 25. 3. bis zum 24. 5. höherwertige Tätigkeiten übertragen. Er erhält damit ab 25. 4. für den März und den April eine entsprechende Zulage. Für den Mai besteht kein Anspruch mehr.
Für die Zahlung der Zulage in den Folgemonaten ist nicht maßgeblich, ob die Tätigkeit ausgeübt wird, sondern nur, ob weiterhin eine Übertragung vorliegt.
Unterbrechungen wegen Zeiten eines Erholungsurlaubs, einer Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung oder wegen Krankheit sind nach § 24 Abs. 4 unschädlich, solange die Zulage nicht widerrufen wird oder aus sonstigen Gründen endet.
Der Angestellte ist in o.a. Beispiel vom 28.4. bis 15.5. krank. Er erhält trotzdem für März und April eine Zulage.
Überlegen Sie im Fall einer längeren Unterbrechung einen Widerruf der Übertragung. Sie sollten jedoch dabei die bisherige Übung in derartigen Fällen berücksichtigen.
Ein Angestellter wird ab 5. März mit der vertretungsweisen Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit eines erkrankten Kollegen beauftragt. Der vertretene Kollege stirbt am 5. April. Der Angestellte übt die Tätigkeit weiterhin bis 30. April aus. Nach dem BAT wäre ein Anspruch für den Monat April nicht gegeben.
Der Angestellte hat im Praxisbeispiel tatsächlich den gesamten April über die Tätigkeit ausgeübt. Es sollte ihm deshalb ein Anspruch auf eine persönliche Zulage nach § 24 Abs. 1 BAT zuerkannt werden.