- Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Ob die vorübergehend übertragene Tätigkeit eine "höherwertige Tätigkeit" darstellt und damit Anspruch auf eine Zulage besteht, bestimmt sich nach der Bewertung der übertragenen Tätigkeit nach § 12 TVöD in Verbindung mit der Anlage A, der seit 1.1.2017 gültigen Entgeltordnung. Ist die Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet als der Entgeltgruppe, in der sich der Beschäftigte bisher befindet, liegt eine höherwertige Tätigkeit vor.
Nicht entscheidend ist, welches Entgelt z. B. der vertretene Stelleninhaber erhält.
Unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber einem Beschäftigten eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen kann, ist in Beitrag "Vorübergehende höherwertige Tätigkeit" näher dargestellt.
- Mindestzeitraum der Übertragung
Die Zulage nach § 14 Abs. 1 TVöD wird erst gezahlt, wenn dem Beschäftigten die höherwertige Tätigkeit mindestens für die Dauer von einem Monat übertragen wird. § 14 Abs. 2 TVöD sieht vor, dass durch landesbezirklichen Tarifvertrag – für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene – Tätigkeiten bestimmt werden, bei deren vorübergehender Ausübung eine persönliche Zulage bereits bei einer mindestens 3-tägigen Ausübung der höherwertigen Tätigkeit zu zahlen ist, vorausgesetzt, dass der Beschäftigte ab dem 1. Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist.
Der Tarifvertrag wird im Rahmen eines Katalogs die erfassten Tätigkeiten konkret auflisten. Diese Regelung ähnelt der für Arbeiter bis 30.9.2005 gültigen Tarifregelung.
Bis zum Inkrafttreten des landesbezirklichen bzw. Bundes-Tarifvertrags besteht Anspruch auf Zulagen für die vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit nur nach § 14 Abs. 1 TVöD.
Ein Mindestzeitraum für die Zulässigkeit der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten besteht nicht. Nach § 14 Abs. 1 besteht Anspruch auf die Zulagenzahlung jedoch nur, wenn die höherwertige Tätigkeit mindestens für einen Monat übertragen wird. Im Falle einer Übertragung für kürzere Dauer ist die Übertragung als solche zwar zulässig, die Zulage jedoch nicht erforderlich.
Einem Beschäftigten werden vorübergehend höherwertige Tätigkeiten zur Krankheitsvertretung übertragen. Der erkrankte Beschäftigte kehrt bereits nach 3 Wochen an seinen Arbeitsplatz zurück.
Die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit zur Vertretung ist zulässig. Der Vertretene hat jedoch keinen Anspruch auf die Zahlung einer Zulage, da der Mindestzeitraum von einem Monat nicht erreicht ist.
Bei der Mindestzeit von einem Monat handelt es sich um einen Zeitmonat, nicht um einen Kalendermonat. Die Berechnung der Zeitdauer erfolgt nach den §§ 187, 188 BGB. Ist der Monat erreicht, erfolgt die Zahlung rückwirkend zum 1. Tag der Übertragung der Tätigkeit. Voraussetzung für das Entstehen der Zulage ist jedoch nicht, dass der Beschäftigte mindestens einen Monat die höherwertige Tätigkeit tatsächlich ausübt. Es genügt, dass ihm die höherwertige Tätigkeit für diesen Mindestzeitraum durchgängig übertragen wurde. Dies bedeutet, dass die Fehlzeiten des Vertreters wegen Urlaub oder Krankheit unschädlich sind.
Einem Beschäftigten werden für die Zeit des krankheitsbedingten Ausfalls der Vorgesetzten deren Tätigkeiten vorübergehend übertragen. Die Vorgesetzte kehrt nach insgesamt 5 Wochen an ihren Arbeitsplatz zurück. Der Vertreter war innerhalb dieser 5 Wochen selbst 2 Wochen arbeitsunfähig krank, sodass er die Tätigkeit tatsächlich nur für 3 Wochen ausgeübt hat.
Ein Anspruch auf die Zulage ist entstanden, da ihm für 5 Wochen, mithin sogar für mehr als einen Monat, höherwertige Tätigkeiten vorübergehend übertragen worden sind.
Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 14 Abs. 1 TVöD ist, dass die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen für die Mindestdauer von einem Monat übertragen sein muss. Die Zulage steht nur zu, wenn dem Beschäftigten die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen für mindestens einen Monat übertragen wird.
Einem Beschäftigten wird die Krankheitsvertretung seiner Vorgesetzten über einen Zeitraum von 3 Wochen im Mai und 3 Wochen im September übertragen. Da in beiden Fällen der Monatszeitraum nicht erreicht wird, entsteht kein Anspruch auf die Zulage. Es findet keine Zusammenrechnung statt.
- Kein Anspruch auf die Zulage für Beschäftigte des Bundes, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind
Die persönliche Zulage für vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit nach § 14 Abs. 3 TVöD wird an Beschäftigte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind, selbst dann nicht gezahlt, wenn die Beschäftigten andere Beschäftigte oder Beamte während deren Heimaturlaubs länger als einen Monat oder im Fall des § 14 Abs. 2 TVöD länger als 3 Tage vertreten (§ 45 Nr. 7 TVöD BT-V). Zeiten einer höherwertigen Heimaturlaubsvertretung werden bei einer anschließenden höherwertigen Vertretung aus anderen Gründen auf die in § 14 Abs. 1 TVöD genannte Frist von einem Monat angerechnet.
Dem Beschäftigten darf nach...