Zeitzuschläge können auf Wunsch des Arbeitnehmers in Zeitguthaben umgewandelt und durch Freizeit ausgeglichen werden (§ 8 Abs. 1 Satz 4 TVöD). Voraussetzung ist, dass
- ein Arbeitszeitkonto i. S. d. § 10 TVöD eingerichtet ist und
- die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse die Umrechnung zulassen.
Die Entscheidung, ob die Zeitzuschläge faktorisiert oder ausbezahlt werden, liegt – sofern ein Arbeitszeitkonto nach § 10 eingerichtet ist – vom Grundsatz her allein beim Beschäftigten. Einschränkungen ergeben sich nur aus den zuvor genannten Voraussetzungen.
Ist ein Arbeitszeitkonto nicht eingerichtet, oder stehen "die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse" einer Zeitgutschrift entgegen, kann der Arbeitgeber die Faktorisierung ablehnen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in Stichwort Arbeitszeit, Arbeitszeitkonto verwiesen.
Im Falle der Faktorisierung werden die Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und durch Freizeit ausgeglichen.
Bei der Umwandlung ergeben sich folgende Zeitgutschriften[1] (pro voller Stunde, angefangene Stunden sind mit dem entsprechenden Anteil zu berücksichtigen):
Zeitzuschlag | Zuschlagshöhe | Zeitgutschrift in Minuten |
---|---|---|
Überstunden | 30 % (EGr. 1–9) | 18 |
15 % (EGr. 10–15) | 9 | |
Nachtarbeit | 20 % | 12 |
Sonntagsarbeit | 25 % | 15 |
Feiertagsarbeit | ||
|
135 % | 81 |
|
35 % | 21 |
Heiligabend und Silvester | 35 % | 21 |
Samstagsarbeit | 20 % | 12 |
Auch geleistete Überstunden als solche können faktorisiert werden. Auf die Ausführungen oben, Ziffer 2.2.5 wird verwiesen.
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