Zeitzuschläge können auf Wunsch des Arbeitnehmers in Zeitguthaben umgewandelt und durch Freizeit ausgeglichen werden (§ 8 Abs. 1 Satz 4 TVöD). Voraussetzung ist, dass
- ein Arbeitszeitkonto im Sinne des § 10 TVöD eingerichtet ist und
- die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse die Umrechnung zulassen.
Die Entscheidung, ob die Zeitzuschläge faktorisiert oder ausbezahlt werden, liegt – sofern ein Arbeitszeitkonto nach § 10 eingerichtet ist – vom Grundsatz her allein beim Beschäftigten. Einschränkungen ergeben sich nur aus den zuvor genannten Voraussetzungen.
Ist ein Arbeitszeitkonto nicht eingerichtet, oder stehen "die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse" einer Zeitgutschrift entgegen, kann der Arbeitgeber die Faktorisierung ablehnen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in Stichwort Arbeitszeit, Arbeitszeitkonto verwiesen.
Im Fall der Faktorisierung werden die Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Prozentsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und durch Freizeit ausgeglichen.
Bei der Umwandlung ergeben sich folgende Zeitgutschriften (pro voller Stunde, angefangene Stunden sind mit dem entsprechenden Anteil zu berücksichtigen):
Zeitzuschlag |
Zuschlagshöhe |
Zeitgutschrift in Minuten |
Überstunden |
30 % (EGr. 1–9) |
18 |
|
15 % (EGr. 10–15) |
9 |
Nachtarbeit |
20 % |
12 |
Nachtarbeit für Angestellte in Krankenhäusern (bis 28.2.2018) |
15 % |
9 |
Sonntagsarbeit |
25 % |
15 |
Feiertagsarbeit |
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|
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135 % |
81 |
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35 % |
21 |
Heiligabend und Silvester |
35 % |
21 |
Samstagsarbeit für Arbeiter sowie für Angestellte, die nicht in Krankenhäusern beschäftigt sind |
20 % |
12 |
Auch geleistete Überstunden als solche können faktorisiert werden. Auf die Ausführungen oben, Ziffer 2.2.5, wird verwiesen.
Soweit die Zeitzuschläge in Euro-Beiträgen festgelegt sind (bei Angestellten im Krankenhaus für Samstagsarbeit 0,64 EUR), sind die Zeitzuschläge im Falle der Faktorisierung entsprechend dem individuellen Stundenentgelt des jeweiligen Beschäftigten in Zeitguthaben umzurechnen.