Sonderregelungen zu Überstundenentgelt, Zeitzuschlägen und sonstigen unständigen Entgeltbestandteilen bestehen z. B. für Beschäftigte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind. So werden für diese Beschäftigten Überstundenentgelt und Zeitzuschläge nicht gezahlt. Vielmehr sind alle Überstunden bis zum Ende des sechsten Monats nach Ableistung der Überstunden durch entsprechende bezahlte Arbeitsbefreiung auszugleichen. Auch Rufbereitschaft und innerhalb der Rufbereitschaft erbrachte Arbeitsleistung werden nicht bezahlt, sondern auf der Berechnungsgrundlage des § 8 Abs. 3 in Freizeit ausgeglichen (Abschnitt VIII. Sonderregelungen Bund, § 45 Nr. 6 TVöD-BT-V).

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