Die Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, die Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) sowie die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nach dem BErzGG führen nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie führen lediglich zum Ruhen der Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag.
Nach § 2 Abs. 2 S. 1 Zuwendungs-TV ist die Zuwendung grundsätzlich zu kürzen, wenn dem Mitarbeiter für bestimmte Kalendermonate Bezüge nicht zustanden. Sonderregelungen verhindern jedoch eine Kürzung in den nachstehend aufgeführten Fällen.
4.1 Anspruch bei Grundwehrdienst und Zivildienst
Hat der Mitarbeiter wegen Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst keine Bezüge erhalten, führt dies nicht zu einer Kürzung der Zuwendung, wenn der Angestellte
- vor dem 1. Dezember aus dem Grundwehr-/Zivildienst entlassen worden ist und
- unverzüglich nach der Entlassung die Arbeit wieder aufgenommen hat.
Die Tarifvertragsparteien wollen einen Anreiz zur unverzüglichen Wiederaufnahme der Arbeit nach Ableistung des Dienstes schaffen.
Im Übrigen trägt die Regelung dem Umstand Rechnung, dass die Ableistung von Grundwehr- oder Zivildienst der Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten dient.
4.2 Anspruch bei länger andauernder Krankheit
Die Zuwendung wird grundsätzlich auch an arbeitsunfähig erkrankte Mitarbeiter gezahlt.
Eine Minderung der Zuwendung unterbleibt
für Monate, in denen der Mitarbeiter Anspruch auf Krankenbezüge hat,
wobei als "Bezüge" im Sinne dieser Vorschrift auch der Krankengeldzuschuss angesehen wird, den der Arbeitnehmer nach Ablauf des Gehaltsfortzahlungszeitraums erhält (§ 37 Abs. 3 BAT). (BAG, Urt. v. 02.09.1992 - 10 AZR 355/90 zu: § 47 Abs. 3 Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt).
Sowie
- für Zeiten, in denen Krankengeldzuschuss nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wurde (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b) Zuwendungs-TV).
Eine Kürzung der Weihnachtszuwendung tritt also erst ein, wenn eine Krankheit über den Ablauf der Krankenbezugsfristen hinausgeht. Krankenvergütung und Krankengeldzuschuss stehen längstens bis zu 26 Wochen zu (§§ 37, 71 BAT). (Einzelheiten siehe unter "Krankenbezüge ")
Ist der Arbeitgeber nicht mehr zur Entgeltfortzahlung verpflichtet und entfällt damit auch der Krankengeldzuschuss, wird die Zuwendung um 1/12 für jeden Krankheitsmonat gekürzt.
Eine tarifliche Regelung wie § 2 Zuwendungs-TV, nach der bei Errechnung der Zuwendung
- Zeiten des Grundwehr-/Zivildienstes, des Mutterschutzes und des Erziehungsurlaubs anspruchserhaltend,
- Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungsverpflichtung dagegen anspruchsmindernd
wirken, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Grenzen des Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien und damit die Grenzen der Tarifautonomie sind nicht überschritten (vgl. zum Prüfungsmaßstab der Gerichte: BAG, Urt. v. 16.02.1994 - 10 AZR 516/93).
4.3 Anspruch bei Mutterschaft, Erziehungsurlaub
Nach § 2 Abs. 2 S. 1 Buchst. a bb) und cc) Zuwendungs-TV unterbleibt eine Minderung der Zuwendung
- für die Kalendermonate, für die eine Angestellte wegen der Schutzfristen nach §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG Bezüge nicht erhalten hat (die Berücksichtigung dieser Zeiten ist nach der ständigen Rechtsprechung des BAG rechtlich geboten). (vgl. BAG, Urt. v. 12.05.1993 - 10 AZR 528/91).
- für die Kalendermonate, für die dem/der Angestellten Bezüge wegen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nach dem BErzGG bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes nicht zugestanden haben, wenn am Tage vor Antritt des Erziehungsurlaubs Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.
Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten des Erziehungsurlaubs bis zum zwölften Lebensmonat des Kindes führen grundsätzlich also nicht zum Wegfall bzw. zu einer Kürzung der Zuwendung.
Nur der Erziehungsurlaub für das zweite und dritte Lebensjahr des Kindes berechtigt zu einer Kürzung der Weihnachtszuwendung (zur Zulässigkeit solcher Kürzungsvorschriften vgl. BAG, Urt. v. 05.08.1992 - 10 AZR 88/90).
Die Tarifvertragsparteien unterstützen mit dieser Regelung die gesetzgeberische Zielsetzung des BErzGG, die es der Mutter ermöglichen soll, sich von den Nachwirkungen der Schwangerschaft und der Entbindung über die Schutzfristen des § 6 MuSchG hinaus zu erholen (vgl. BAG, Urt. v. 24.11.1993 - 10 AZR 704/92) und sich der Betreuung des Kleinkindes zu widmen.
Die Förderung des sozialpolitischen Anliegens rechtfertigt eine Besserstellung gegenüber krankheitsbedingten Fehlzeiten.
Die Arbeitnehmerin hat zur Betreuung ihres am 6.6.1997 geborenen Kindes den dreijährigen Erziehungsurlaub beantragt.
1997 war Weihnachtsgeld in vollem Umfang auszuzahlen:
Mutterschutz und Erziehungsurlaub für die ersten 12 Lebensmonate des Kindes führen nicht zu einer Kürzung.
1998 bestand Anspruch auf Weihnachtsgeld in Höhe von 6/12: Das Kind vollendet mit Ablauf de...