AGG-Hopper: Entschädigung wegen Altersdiskriminierung

Wenn sich ein Bewerber nur zum Schein bewirbt, hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das entschied das Arbeitsgericht Bonn im Fall eines abgelehnten Rentners, dessen Bewerbung keine Ausführungen zu seiner Qualifikation enthielt. 

Zu alt für den Job? Diskriminierung am Arbeitsplatz ist alltäglich, wie eine Umfrage von Glassdoor zeigt - auch Altersdiskriminierung. Allerdings müssen sich Gerichte immer wieder mit Fällen sogenannter AGG-Hopper auseinandersetzen. Ob sich ein Bewerber nur zum Schein bewirbt und damit rechtsmissbräuchlich handelt, müssen die Gerichte im Einzelfall entscheiden. Das BAG setzt hier grundsätzlich hohe Maßstäbe an. Im vorliegenden Fall hatte sich ein Rentner - mit wenig Qualifikation für den Job, aber Forderungen an den Arbeitgeber - auf eine Stelle beworben und war abgelehnt worden. Daraufhin klagte er vor dem Arbeitsgericht Bonn wegen Altersdiskriminierung.

Abgelehnter Bewerber klagt wegen Altersdiskriminierung

Der Arbeitgeber suchte einen "Fachanleiter aus den Bereichen Küche / Hauswirtschaft / Nähen". Auf diese Stellenausschreibung bewarb sich der Rentner. In seiner Bewerbung bat er den Arbeitgeber um ein Gehaltsangebot auf Vollzeitbasis. Dabei wies er in seinem Schreiben darauf hin, dass er den Ausbildungsbereich Nähen nicht erbringen könne. Außerdem benötige er ein Appartement in nächster Betriebsnähe, das der Arbeitgeber ihm stellen müsse. Es folgte keine Einladung zum Vorstellungsgespräch, sondern die Mitteilung durch den Arbeitgeber, dass der Bewerber nicht in die engere Auswahl gekommen sei. Nun klagte der Mann vor dem Arbeitsgericht Bonn und forderte eine Entschädigung in Höhe von rund 11.100 Euro, da er wegen seines Alters diskriminiert worden sei.

Gericht sieht keine Indizien für Altersdiskriminierung

Das Arbeitsgericht Bonn wies die Klage ab. Es wies in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass der Bewerber keine Indizien dargelegt habe, die für eine Altersdiskriminierung sprechen würden. Zudem stellten die Richter fest, dass der Rentner sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Sie hielten es für erwiesen, dass er sich bei dem Arbeitgeber nicht beworben habe, um eine Stelle zu erhalten - vielmehr sei es ihm ausschließlich um eine Entschädigung gegangen. Dafür enthalte das Bewerbungsanschreiben eine Vielzahl objektiver Indizien.

Objektive Indizien sprechen für Rechtsmissbrauch

Beispielhaft nannte das Gericht die Tatsache, dass das Bewerbungsanschreiben keinerlei Ausführungen zur Qualifikation oder Motivation des Bewerbers für seine Bewerbung enthalten habe. Mit der Forderung an den Arbeitgeber, ihm in Betriebsnähe ein Appartement zu stellen, habe er zudem eine Absage sozusagen heraufbeschworen. Im Verfahren selbst habe der Rentner den Eindruck der Rechtsmissbräuchlichkeit seiner Bewerbung durch seine Ausführungen zu den Anforderungen des Arbeitgebers an einen Bewerber in dem Verfahren weiter verstärkt. Diese waren aus Sicht des Rentners stark überhöht.

Hinweis: Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 23.10.2019, Az: 5 Ca 1201/19

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.


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