Die Betriebsratswahlen sind – zumindest im Wesentlichen – gelaufen, sodass man sich des Themas annehmen darf, ohne der Wahlbeeinflussung oder Manipulation oder Anstiftung zur selben verdächtigt zu werden. Widmen wir uns also diesem Thema (mehr zum Ablauf der Betriebsratswahl lesen Sie auch hier).
Denn Manipulationen sind einfach. Und zwar durchaus legal. Ob legitim, ist manchmal eine andere Frage.
Beispiel „Königsmacher“: Wie Taktik zu fragwürdigen Ergebnissen führen kann
Alle Beteiligten im Betrieb gehen (in diesem Beispiel) davon aus, dass eine Persönlichkeitswahl stattfinden werde. Deshalb geht die Listenaufstellung auch ganz entspannt vor sich. Alle werden alphabetisch – dem Vornamen nach – auf die Liste genommen. Klar, der Vorsitzende und sein Vertreter gehen davon aus, dass sie die meisten Stimmen bekommen, egal wo sie stehen. Das gefällt Adolar – auf Platz 1 dieser Liste, Neuling und unbeliebt – gar nicht. Er findet in einem Wahlvorstandsmitglied – nennen wir ihn Brutus – einen Verbündeten: In letzter Sekunde vor Schließung des Wahlbüros für die Annahme von Wahlvorschlägen soll dieser eine zweite Liste aus der Schublade ziehen und sie (dem Wahlvorstand) übergeben.
Die Rechnung geht auf: Neue Listen sind legal
Die Überlegung dahinter: Wenn diese Liste zu früh eingereicht wird, könnte gegeben falls eine komplett neue Listenaufstellung erfolgen, auf der Adolar gar nicht mehr erscheint – zumindest nicht auf Platz 1. Die Rechnung geht auf, 16:59 Uhr (um 17:00 Uhr ist Schließung des Wahlbüros) wird die „Liste 2“ übergeben. Brutus ist Königsmacher, Adolar hat einen sicheren Sitz, und der bisherige Vorsitzende auf einem Mittelplatz (nennen wir ihn Siegfried) fliegt raus.
Legal? Ja. Es gibt keine Regelung im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) oder der Wahlordnung (WO), die einem Wahlvorstandsmitglied verböte, eine Liste einzureichen. Aber ist es auch legitim?
Beispiel „Prinzessin“: Regelung zum Minderheitengeschlecht und die Folgen
Gehen wir auch im zweiten Beispiel von einer Persönlichkeitswahl aus, sowie von einem Frauenanteil von 33 Prozent und fünf zu wählenden Betriebsräten. Nach der Regelung zum Minderheitengeschlecht müssen zwei der fünf zu wählenden Betriebsräte Frauen sein. Da auf der Liste, die zehn Bewerber umfasst, nur zwei Frauen sind, spielt es nun keine Rolle, wie viele Stimmen diese erhalten – sie sind automatisch gewählt.
Nun, das ist politisch gewollt, legal, und wegen des politischen Willens legitim (!?). Aber der Fall lässt sich steigern...
Beispiel „Prinzessin als Königsmörderin“: Wenn reine Männerlisten ins Spiel kommen
Angenommen, auch in diesem Beispiel haben wir eine Liste und Persönlichkeitswahl. Aus welchen Grund auch immer ist eine Bewerberin auf dieser „Liste A“ ganz hinten aufgestellt. Der Vorsitzende (nennen wir ihn wieder Siegfried) gibt aus Höflichkeit einer der Bewerberinnen aber den Vorrang auf Platz 1, nimmt selbst Platz 2 ein. Und nun kommen urplötzlich (siehe Beispiel „Königsmacher“) zwei weitere Listen ins Spiel – reine Männerlisten, Liste B und Liste C.
Und auch hier lassen wir die Rechnung aufgehen: 48 Stimmen werden abgegeben, 23 für Liste A, 16 für Liste B und neun für Liste C (eher so etwas wie ein paar Mitleids-Stimmen, aber mit großen Folgen). Nach den Höchstzahlen gehen zwei Sitze an Liste A (die des Vorsitzenden), zwei an B und eine an C. „Prima“, denkt sich Siegfried (unser Vorsitzender – oder sollte man schon jetzt „ehemaliger“ Vorsitzender sagen?), er ist ja auf Platz 2. Aber da hat er die Rechnung ohne die Minderheitengeschlechtsregelung gemacht: die zweite Bewerberin auf Liste A – egal auf welchem Platz sie auch ist – „überholt“ ihn. Betriebsratsvorsitz ist damit Vergangenheit.
Legal? Ja. Aber legitim? Weitere Beispiele ließen sich beliebig bilden. Die "richtige“ Taktik der Bewerber kann also ganz maßgeblich zu einem legalen, aber fragwürdig legitimen Wahlergebnis führen.
Betriebsratsverfahren: Eine Vereinfachung ist längst überfällig
Wenn wir schon bei den Wahlen sind: Da hat sich seit 1972 nichts geändert. Ein kompliziertes, anfälliges Verfahren. Für Kleinbetriebe hatte der Gesetzgeber bei der Reform des BetrVG im Jahr 2001 ein Einsehen und nahm das sogenannte vereinfachte Verfahren auf. Alleine: „Einfach“ ist dabei nur das einstufige Verfahren, das aber in der Regel das Vorhandensein eines Gesamt- oder Konzernbetriebsrats voraussetzt. Das hätte man schon ein wenig einfacher machen können.
Und: Wenn der Gesetzgeber schon erkannte, dass die Vorschriften zur Betriebsratswahl kompliziert sind (weshalb sonst hätte der Gesetzgeber sonst ein „vereinfachtes“ Verfahren einführen sollen), warum ist das Verfahren nicht für alle einfacher gemacht worden?
Wo bleibt eigentlich die Digitalisierung bei den Betriebsratswahlen?
Und nicht nur einfacher, auch moderner. Längst gibt es Staaten, die ihre Regierung elektronisch wählen; längst Parlamente, in denen die Stimme elektronisch abgegeben wird. Der elektronische Rechtsverkehr ist dank Multi-Faktor-Authentifizierung so sicher geworden, dass im Bank-Verkehr hunderttausende Euro bewegt werden können. Warum gibt man nicht den Betriebsratswahlen einen „Beteiligungsschub“ und lässt elektronische Verfahren zu?
Wir leben in Industrie 4.x. Das gibt Chancen. Die muss der Gesetzgeber sehen und ergreifen – und zugleich vereinfachen und Missbrauch vorbeugen. Das könnte die Wahlen auch rechtssicherer machen und die Anfechtbarkeit minimieren.
Das geht auch, wenn´s nicht im Koalitionsvertrag steht.
Alexander R. Zumkeller, Präsident des
Bundesverbands der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU), blickt in seiner Kolumne aus der Unternehmenspraxis auf arbeitsrechtliche Themen und Trends.
Hinweis: Alles rund um die Betriebsratswahl, von der Bestellung des Wahlvorstands bis zu den ersten Schritten nach der Wahl, lesen Sie in unserem Top Thema dazu.