Gleichbehandlung: Pflicht zur Pilotenmütze diskriminierend

Ob in der Gastronomie, im Handel oder in der Luftfahrt: Arbeitgeber geben häufig einen Dresscode vor. Gegen die Kleiderordnung bei der Lufthansa hatte nun ein Pilot geklagt. Er wollte – Pilotinnen der Airline war dies freigestellt – keine Pilotenmütze tragen müssen. Zu Recht, entschied nun das BAG.

Im öffentlichen Bereich von Flughäfen ist bislang die blaue Schirmmütze mit dem Lufthansa-Emblem und goldener Kordel für männliche Piloten obligatorisch. Weniger streng diesbezüglich sind die Vorgaben für weibliche Flugkapitäne der Lufthansa: Für sie stellt die Cockpit-Mütze lediglich ein Uniform-Accessoire dar, das in der Öffentlichkeit getragen werden kann, aber nicht muss.

Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt?

Die Vorgaben lassen sich einer Lufthansa-Betriebsvereinbarung zur Dienstbekleidung entnehmen, wonach das Cockpit-Personal während des Flugeinsatzes eine Uniform zu tragen hat. Aufgrund eines Tarifvertrags sind nach § 117 Abs. 2 BetrVG für das fliegende Personal Personalvertretungen gebildet. Der Tarifvertrag ordnet die Geltung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes an.

Genau diesen Grundsatz sah der Pilot durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Regelung zur "Mützenpflicht" verletzt. Die Lufthansa wiederum hatte sich auf das klassische Pilotenbild und die Gestaltung der Frisur weiblicher Cockpitmitglieder berufen.
BAG: Differenzierung nur, wenn sachlich gerechtfertigt

Nostalgische Berufsbilder oder den Haarschnitt der Pilotinnen ließ das BAG jedoch nicht als Rechtfertigung gelten. Zwar können Arbeitgeber und Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung regeln, dass eine einheitliche Dienstkleidung zu tragen ist. Wird jedoch für Arbeitnehmergruppen eine unterschiedliche Regel getroffen, so ist der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Konkret muss eine solche Differenzierung entsprechend dem Zweck der Regelung sachlich gerechtfertigt sein.
Zweck der Dienstkleidung rechtfertigt nicht unterschiedliche Behandlung

Im konkreten Fall der Cockpit-Mütze hielten die Richter die für Männer und Frauen unterschiedlich ausgestaltete Tragepflicht für unwirksam. Sie verstoße gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die einheitliche Dienstkleidung solle das Cockpitpersonal in der Öffentlichkeit als hervorgehobene Repräsentanten der Lufthansa kenntlich machen. Nehme man diesen Regelungszweck als Maßstab, so rechtfertige dies keine unterschiedliche Behandlung, urteilten die Richter des ersten Senats.

Da die Verpflichtung zur Cockpit-Mütze gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, mussten die Richter sich keine Gedanken mehr zum AGG machen. Ob die Vorgabe den Lufthansa-Piloten zusätzlich wegen des Geschlechts benachteiligt, darüber musste das BAG daher nicht entscheiden.

Vorinstanzen uneins

Das Arbeitsgericht Köln hatte dem Piloten bei seiner Klage gegen die Mützenpflicht Recht gegeben, das Landesarbeitsgericht dagegen der Lufthansa. Der Kläger stammt aus Nordrhein-Westfalen und ist in München stationiert. Der Versuch des Unternehmens, eine einheitliche Mützen-Regelung für Männer und Frauen zu treffen, sei bisher von der Personalvertretung nicht unterstützt worden, sagte ein Sprecher der Lufthansa AG in Frankfurt.

 

Hinweis: BAG, Urteil vom 30. September 2014, Az. 1 AZR 1083/12; Vorinstanz: LAG Köln, Urteil vom 29. Oktober 2012, Az. 5 Sa 549/11.

dpa