Tariftreuegesetz verfehlt sein Ziel
Auf der Grundlage des Referentenentwurfs vom 24. Juli 2025 hat das Bundeskabinett am 6. August 2025 das Bundestariftreuegesetz beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch in diesem Jahr abgeschlossen werden. Schon die Ampelregierung hatte zweimal, nämlich mit Referentenentwürfen vom Mai 2023 und vom September 2024, versucht, ähnliche Regelungen auf den Weg zu bringen, konnte dies aber nicht mehr vollenden. Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD sah dann einen neuen Anlauf vor, ebenfalls um zu erreichen, dass öffentliche Aufträge des Bundes ab einem bestimmten Volumen nur an "tariftreue" Arbeitgeber vergeben werden können.
Ziel: Stärkung der Tarifautonomie
Erklärtes Ziel des Gesetzes ist es, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu stärken und das Tarifvertragssystem zu stabilisieren. Der Gesetzesentwurf stellt fest, dass die autonome Ordnung des Arbeitslebens durch die Tarifvertragsparteien – trotz des Tarifautonomiestärkungsgesetzes aus dem Jahr 2014 - weiter zurückgegangen sei, auch weil nicht tarifgebundene Unternehmen bisher grundsätzlich bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (letztlich aufgrund des Vergaberechts!) einen Wettbewerbsvorteil hätten. Die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie werde nun durch das Tariftreuegesetz gesichert, indem die originäre Tarifbindung geschützt und gefördert werde.
Tariftreuegesetz: Keine tatsächliche Tarifbindung erforderlich
Die Analyse des Gesetzgebers, wonach die Tarifbindung weiter rückläufig ist, ist in der Tat zutreffend. Gesetzgeberische Maßnahmen der Vergangenheit konnten daran nichts ändern, weil Maßnahmen wie Erleichterungen bei der Allgemeinverbindlichkeit und bei der Erstreckung von Arbeitsbedingungen nach dem Entsendegesetz darauf abzielten, die Tarifgeltung außerhalb der Tarifbindung zu stärken. Und dies führt – ebenso wie der Mindestlohn - ganz offensichtlich zur Schwächung der Tarifautonomie. Nichts anderes ist auch von dem Tariftreuegesetz zu erwarten, das – ebenso wie die Vorgängerregelung der Ampelkoalition – gerade nicht darauf abstellt, ob der Arbeitgeber tatsächlich tarifgebunden ist; vielmehr muss er lediglich die tariflichen Regelungen der jeweiligen Branche zugunsten der eingesetzten Arbeitnehmenden für die Auftragsdauer beachten.
Technisch wird dies dadurch umgesetzt, dass das BMAS auf Antrag einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes eine branchenbezogene "Tariftreueverordnung" festsetzt, die auf der Basis tariflicher Arbeitsbedingungen Entlohnung, Mindesturlaub, Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Pausen regelt. Arbeitnehmende, die zur Leistungserbringung eines öffentlichen Auftrags eingesetzt werden, haben sodann einen unmittelbaren Anspruch auf diese Arbeitsbedingungen.
Schwellenwert im Vergleich zum Ampel-Entwurf erhöht
Die Unterschiede zum Entwurf der Ampelregierung sind eher marginal: Während der letzte "Ampel"-Entwurf den relevanten Schwellenwert für das Auftragsvolumen auf 25.000 Euro taxierte, sieht der Referentenentwurf nun einen Schwellenwert von 50.000 Euro vor. In den Verhandlungen zum Koalitionsvertrag hatte die CDU noch einen Schwellenwert von 250.000 Euro angestrebt. Auch die Haftung des Auftragnehmers dafür, dass seine Nachunternehmer die festgesetzten Arbeitsbedingungen gewähren, bleibt weiterhin bestehen; hier ist lediglich die Nachweispflicht des Auftragnehmers für die Einhaltung der Bestimmungen durch Nachunternehmer weggefallen.
Während der Koalitionsvertrag auch im Übrigen vorsah, dass Bürokratie, Nachweispflichten und Kontrollen durch die gesetzlichen Regelungen auf ein Minimum beschränkt werden sollen, ist dem Referentenentwurf davon nichts anzumerken.
Staatliche Intervention statt Stärkung der Tarifautonomie
Im Ergebnis setzt das Gesetzesvorhaben der Bundesregierung – wie die gescheiterte Vorgängerregelung - gerade nicht auf Autonomie, sondern auf staatliche Intervention. Schon im Zusammenhang mit der staatlich angeordneten Allgemeinverbindlichkeit hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2020 darauf verwiesen, dass diese die Attraktivität der Mitgliedschaft eher schwächt. Auch durch das zu erwartende Bundestariftreuegesetz kann das erklärte Ziel einer erhöhten Tarifbindung von vornherein nicht erreicht werden. Will man die Tarifautonomie stärken, muss die Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden gefördert werden. Dies ist in erster Linie Aufgabe der Tarifparteien selbst. Der Tarifautonomie ist es eben immanent, dass der Staat die Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen den Tarifvertragsparteien überlässt, anstatt zu intervenieren.
Das Fazit: Im Ergebnis setzt der Entwurf eines Tariftreuegesetzes auf staatliche Intervention und nicht auf eine Stärkung der Tarifautonomie. Er nimmt die Eigenverantwortung der Tarifpartner und ihrer Mitglieder nicht ernst.
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