Brückenteilzeit wird bislang wenig in Anspruch genommen

Seit Januar 2019 gilt das Brückenteilzeitgesetz. Beschäftigte in Unternehmen mit mehr als 45 Arbeitnehmern haben seither Anspruch, ihre Arbeitszeit übergangsweise zu reduzieren. Laut einer Studie von Randstad und des Ifo-Instituts nutzen bisher aber nur rund ein Drittel der Firmen die befristete Teilzeit.

"Arbeitszeit, die zum Leben passt" – unter diesem Slogan kündigte die Bundesregierung 2018 eine Änderung des bestehenden Teilzeit- und Befristungsgesetzes an. Seit dem 1. Januar 2019 gilt nun das sogenannte Brückenteilzeitgesetz. Es ermöglicht Angestellten, ihre Arbeitszeit für einen befristeten Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren zu reduzieren.

Das Ifo-Institut befragte im dritten Quartal 2019 im Auftrag von Randstad gut 800 Personalleiter, wie die Brückenteilzeit in Anspruch genommen wird. Lediglich drei Prozent der Befragten geben an, dass in ihren Unternehmen die befristete Teilzeit häufig zum Einsatz kommt. Elf Prozent nutzen das Konzept gelegentlich, 22 Prozent selten. Insgesamt kommt das Arbeitszeitmodell in knapp über einem Drittel der Unternehmen zum Einsatz.

Nutzung der Brückenteilzeit variiert mit der Unternehmensgröße

Ob Mitarbeiter die Brückenteilzeit nutzen, hängt von der Unternehmensgröße ab. Am weitesten verbreitet ist die befristete Teilzeit in Großunternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten. Das ist wenig überraschend, denn von der Größe des Unternehmens hängt ab, wie viele Brückenteilzeiten gewährleistet werden müssen. In zwei Dritteln der Unternehmen mit 46 bis 200 Mitarbeitern arbeitet dagegen niemand in Brückenteilzeit. Überraschend ist das Ergebnis bei den kleinen Unternehmen mit bis zu 45 Beschäftigten: In jedem sechsten Betrieb kommt das Arbeitszeitmodell zum Einsatz, obwohl die Unternehmen aufgrund ihrer Größe eigentlich von der gesetzlichen Pflicht entbunden sind, ihren Mitarbeitern die Brückenteilzeit anzubieten.

Die Personalchefs wurden darüber hinaus gefragt, wie häufig die befristete Teilzeit in Anspruch genommen wird. Es zeigt sich, dass bei der Mehrheit der großen Unternehmen, bei denen das Modell beansprucht wird, die Mitarbeiter die Brückenteilzeit jedoch nur selten nutzen. Dort, wo das Modell genutzt wird, fangen 38 Prozent der Unternehmen die Mehrarbeit vor allem mit der bestehenden Belegschaft auf. In weniger als der Hälfte der Fälle werden neue Mitarbeiter eingestellt (16 Prozent).

Situation vor Inkrafttreten des Brückenteilzeitgesetzes

Der Wunsch nach einer zeitlichen Befristung der Teilzeit auf Seiten der Angestellten ist nicht neu. Den Ergebnissen der Personalleiterbefragung entsprechend kam es schon vor Inkrafttreten des Brückenteilzeitgesetzes in zwei Dritteln der Unternehmen zu Anfragen. Auch ohne Rechtsanspruch wurde diesen relativ häufig nachgekommen: Insgesamt 18 Prozent der Unternehmen gewährten regelmäßig befristete Teilzeit, 37 Prozent gelegentlich, in 32 Prozent der Unternehmen gab es keine Anfragen. Heraus stechen die großen Unternehmen, in denen bereits vor der Verabschiedung des Brückenteilzeitgesetzes in knapp einem Drittel der Fälle einem entsprechenden Ansinnen regelmäßig stattgegeben wurde.

Tatsächlicher Entfaltungsgrad des Brückenteilzeitgesetzes

Um den tatsächlichen Effekt des neuen Rechtsanspruchs beurteilen zu können, lohnt ein Blick auf die zwölf Prozent der befragten Unternehmen, die angeben, vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (alle) Anfragen abgelehnt zu haben. Bei den kleinen Unternehmen mit weniger als 45 Angestellten änderte das Brückenteilzeitgesetz nichts: Auch nach Inkrafttreten des Rechtsanspruchs wurden entweder erst gar keine Anträge gestellt oder sie wurden weiterhin nicht bewilligt. Bei den Unternehmen mit 46 bis 200 Angestellten, die befristete Teilzeit zuvor ausgeschlossen hatten, geben hingegen ein Zehntel der befragten Personalleiter an, dass Mitarbeiter mittlerweile Anspruch auf Brückenteilzeit angemeldet haben. Bei den Unternehmen mit mehr als 200 Angestellten liegt dieser Anteil sogar bei 34 Prozent.

Somit hat das Gesetz in der Zielgruppe der Unternehmen ab 46 Mitarbeitern durchaus eine Wirkung entfaltet. Spillover-Effekte auf kleine Unternehmen - dass diese zwar von Gesetzeswegen nicht dazu verpflichtet sind, sich aber dennoch am Gesetz orientieren - waren dagegen nicht zu beobachten.


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