6. SGB IV-Änderungsgesetz: Bestands- und Fehlerprüfungsverfahren

Die Umsetzung der neuen Bestands- und Fehlerprüfungsverfahren geriet zuletzt ins Stocken. Einige konzeptionelle Fragen erschienen schwer lösbar. Gemeinsam mit dem Arbeitsministerium konnten nun grundsätzliche Fragen zur weiteren Herangehensweise beantwortet werden.

Nach dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz sind Arbeitgeber ab 2017 per Datensatz zu informieren, sofern Sozialleistungsträger Änderungen in eingehenden Meldungen vornehmen. Es handelt sich dabei um das so genannte Bestandsprüfungsverfahren. Zudem erhalten Arbeitgeber die Möglichkeit, fehlerhafte Meldungen der Krankenkassen zurückzuweisen (Fehlerprüfungsverfahren). Nach einem Konsolidierungsgespräch zwischen dem GKV-Spitzenverband, der DRV Bund und dem Arbeitsministerium konnten letzte Unklarheiten beseitigt werden.

Ursprung und Ziel des Bestandsprüfungsverfahrens

In der Regel sind fehlerhafte Meldungen vom Arbeitgeber zu stornieren und neu zu melden. Im OMS-Projekt wurde die Frage beleuchtet, wie vorzugehen ist, sofern die Meldung durch die Krankenkasse korrigiert wird. Konsens hierbei war, dass dies nur in Absprache mit dem Arbeitgeber möglich ist und dieser zusätzlich per Datensatz informiert werden muss.

Umsetzung durch den Gesetzgeber

Auf Grundlage dieser Erkenntnis ist mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz der gesetzliche Rahmen für ein entsprechendes Verfahren geschaffen worden. Politisches Ziel hierbei war auch eine "Bestandsidentität". Das bedeutet, ganz gleich welche Daten aus der Meldung von einem Sozialleistungsträger genutzt werden – sie müssen mit den gemeldeten Werten des Arbeitgebers identisch sein. Erfolgt eine Veränderung der Daten, ist der Arbeitgeber zu involvieren.

Klarstellungen zur Umsetzung des Bestandsprüfungsverfahrens

In dem Gespräch wurde nochmals herausgestellt, dass das neue Verfahren insbesondere die Krankenkassen anspricht, da diese den ersten Kontakt zu Arbeitgebern haben. Klargestellt wurde außerdem, dass das Verfahren nur für die erstmalige Annahme der Meldung gilt und nicht, wenn Jahre später im Leistungsfall die gespeicherten Inhalte aus der Meldung verändert werden.
Zur Umsetzung des politischen Ziels der "Bestandsidentität bei allen Beteiligten" ist ein einheitliches Verfahren vorzusehen, sofern im Einzelfall die Krankenkasse oder auch der Rentenversicherungsträger bei Eingang einer Meldung Änderungen vornehmen. Auf Grundlage dieses gemeinsamen Verständnisses soll das Verfahren mit Augenmaß und technischem Geschick umgesetzt werden.

Ursprung und Ziel des Fehlerprüfungsverfahrens

Zur Umsetzung der im OMS-Projekt geforderten Verfahrensgleichheit sollen künftig auch Meldungen der Krankenkassen einer vorherigen Fehlerprüfung unterzogen werden. Nach dem reinen Gesetzeswortlaut müssten diese Fehlerprüfungen in allen Entgeltabrechnungsprogrammen berücksichtigt und durch jeden einzelnen Arbeitgeber individuell eingesetzt werden.

Klarstellungen zur Umsetzung des Fehlerprüfungsverfahrens

Dies wäre ziemlich riskant gewesen, wenn man bedenkt, dass bei einer Aktualisierung der Fehlerprüfungen alle Arbeitgeber quasi minutengenau die neue Version einsetzen müssten. Klappt dies nicht, werden Meldungen der Krankenkassen vom Abrechnungsprogramm zu Unrecht abgewiesen. Um sich diesen Ärger zu ersparen, unterstützt das Arbeitsministerium den Alternativvorschlag des GKV-Spitzenverbandes. Danach sollen Fehlerprüfungen von Meldungen der Krankenkassen bereits bei den Datenannahmestellen vorgenommen werden. Damit steht auch bei der Umsetzung dieses Verfahrens alles auf grün.



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