Allgemeine Gesundheitsförderung führt zu Arbeitslohn

Bestimmte betriebliche Maßnahmen zur Gesundheitsförderung sind bis zu 600 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei. Die Teilnahme an einer sogenannten Sensibilisierungswoche des Arbeitgebers ist nach aktueller Rechtsprechung jedoch als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen.

Leistungen zur Gesundheitsförderung sind oftmals im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Solche Leistungen bleiben steuerfrei, unterliegen also nicht dem Lohnsteuerabzug. Die Abgrenzung von überwiegendem Arbeitgeberinteresse einerseits und Bereicherung des Arbeitnehmers andererseits ist jedoch schwierig.

Allgemeine Gesundheitsförderung für Arbeitnehmer

Die Teilnahme von Mitarbeitern an sogenannten Sensibilisierungswochen des Arbeitsgebers ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs als Zuwendung mit Entlohnungscharakter zu qualifizieren (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. November 2018, VI R 10/17). 

Im Urteilsfall sollte das einwöchige Seminar als Teil eines vom Arbeitgeber mitentwickelten Gesamtkonzepts dazu dienen, die Beschäftigungsfähigkeit, die Leistungsfähigkeit und die Motivation der aufgrund der demografischen Entwicklung zunehmend alternden Belegschaft zu erhalten. Dabei wurden grundlegende Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil vermittelt. Die angebotene Sensibilisierungswoche umfasste unter anderem Kurse zu gesunder Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Stressbewältigung, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit.

Kosten wurden vom Arbeitgeber übernommen 

Das Angebot richtete sich an sämtliche Mitarbeiter. Eine Verpflichtung zur Teilnahme bestand nicht. Bei einer zugesagten Teilnahme bestand eine Anwesenheitspflicht. Die Kosten für die Teilnahme in Höhe von etwa 1.300 Euro trug der Arbeitgeber. Der jeweilige Mitarbeiter hatte für die Teilnahmewoche ein Zeitguthaben oder Urlaubstage aufzuwenden. Zwei Krankenkassen beteiligten sich mit Zuschüssen an den Kosten.

Das Finanzamt hat den der "Sensibilisierungswoche" zuzumessenden Wert als Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils qualifiziert und den Arbeitgeber durch einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid in Anspruch genommen. Bereits das Finanzgericht hatte diese Auffassung bestätigt (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom  26. Januar 2017, 9 K 3682/15 L). Nun hat der Bundesfinanzhof auch die Revision abgewiesen.

Allgemeine gesundheitspräventive Maßnahmen 

Maßnahmen des Arbeitgebers für die Gesundheitsvorsorge der Belegschaft, die keinen Bezug zu berufsspezifischen Gesundheits­beeinträchtigungen aufweisen, führen zu Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände als Entlohnung darstellen. Dies hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil für die Sensibilisierungswoche bejaht, weil es sich um eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahme auf freiwilliger Basis handelte.

Überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers 

Der Bundesfinanzhof weist ausdrücklich darauf hin, dass Maßnahmen zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen können und deshalb nicht als Arbeitslohn einzustufen sind. Voraussetzung in diesen Fällen ist jedoch, dass die Notwendigkeit der Maßnahmen zur Verhinderung krankheitsbedingter Arbeitsausfälle durch Auskünfte des medizinischen Dienstes einer Krankenkasse beziehungsweise Berufsgenossenschaft oder durch Sachverständigengutachten bestätigt wird (H 19.3 LStH, Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. Mai 2001, VI R 177/99). Ebenso können vom Arbeitgeber veranlasste unentgeltliche Vorsorge­untersuchungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. September 1982, VI R 75/79).

Betriebliche Gesundheitsförderung bis 600 Euro steuerfrei

Liegt Arbeitslohn vor, kommt zumindest eine teilweise Steuerbefreiung in Betracht. Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands des Arbeitnehmers oder der betrieblichen Gesundheitsförderung bleiben bis zu 600 Euro im Kalenderjahr je Mitarbeiter steuerfrei (§ 3 Nr. 34 EStG). Der Höchstbetrag ist jahresbezogen und gilt pro Dienstverhältnis. Übersteigende Beträge - wie im Urteilsfall jeweils circa 800 Euro - zählen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.


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