Angabe des dritten Geschlechts: Umsetzung in den Meldeverfahren
Bereits seit 2013 können Personen ab dem Geburtsdatum 1. November 2013 ohne Geschlechtsangabe im Geburtenregister geführt werden, sofern sie nach der Geburt weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können. Ferner wurde im letzten Jahr die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes umgesetzt, das eine verfassungskonforme Berücksichtigung eines dritten Geschlechts forderte. Im Geburtenregister können nun als Geschlecht männlich, weiblich, unbestimmt und divers angegeben werden. Diese Erweiterung soll in allen Meldeverfahren der Sozialversicherung in diesem Jahr umgesetzt werden.
Angabe des Geschlechts im Arbeitgeber-Meldeverfahren
Erforderlich ist die Angabe des Geschlecht des Arbeitnehmers bei Anmeldungen (Abgabegründe 10 – 13), sofern die Versicherungsnummer nicht mit angegeben werden kann. Dies gilt auch bei der Sofortmeldung (Abgabegrund 20) und der gleichzeitigen Ab- und Anmeldung (Abgabegrund 40). Zudem muss das Geschlecht angegeben werden, sofern das Abfrageverfahren zur Ermittlung einer Versicherungsnummer genutzt wird. Darüber hinaus ist in der monatlichen Beitragserhebungsmeldung an die berufsständische Versorgungseinrichtung die Angabe des Geschlechts erforderlich.
Erweiterung des Arbeitgeber-Meldeverfahrens zum 1. Januar 2020
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 28. Februar 2019 ist beschlossen worden, dass bei den genannten Meldeanlässen ab dem 1. Januar 2020 zusätzlich die Angabe eines unbestimmten Geschlechts oder eines dritten Geschlechts möglich sein wird. Wie im Geburtenregister werden das unbestimmte Geschlecht über das Kennzeichen „X = unbestimmt“ und das dritte Geschlecht über das Kennzeichen „D = divers“ definiert.
Erweiterung der Geschlechtsangabe im elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1
Im elektronischen A1-Antrag ist die Angabe eines unbestimmten Geschlechtes mit dem Kennzeichen X bereits heute möglich. Die Umsetzung des dritten Geschlechts ist zum 1. Juli 2019 vorgesehen. Damit geht das A1-Verfahren als erstes Verfahren mit den neuen Geschlechtsmerkmalen im Sommer an den Start.
Erweiterung der Geschlechtsangabe im Zahlstellen-Meldeverfahren
Im Zahlstellen-Meldeverfahren sind bislang wie im Arbeitgeber-Meldeverfahren nur die Ausprägungen männlich und weiblich vorgesehen. Hier sollen im Rahmen anstehender Änderungen gleichermaßen die Möglichkeiten geschaffen werden, ein unbestimmtes oder drittes Geschlecht anzugeben.
Elektronisches Antragsverfahren nach dem AAG
Im elektronischen Antrag ist zur Differenzierung der Erstattungsfähigkeit ein Geschlecht anzugeben. Auch diese Angabe wird zum 1. Januar 2020 um die Angaben X = unbestimmt und d = divers erweitert.
Erweiterung im EEL-Verfahren
Im EEL-Verfahren ist grundsätzlich die Angabe des Geschlechts nicht erforderlich. Lediglich bei der freiwilligen Angabe des Ansprechpartners wird eine Geschlechtsangabe gefordert. Diese Ausprägung soll gleichermaßen angepasst werden.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Beim neuen Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind bereits die vier Ausprägungen männlich, weiblich, unbestimmt und divers vorgesehen.
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