Häusliches Arbeitszimmer: Vermietung an Arbeitgeber
Variante A: Häusliches Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen Arbeitnehmer nur dann in voller Höhe steuerlich geltend machen, wenn das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Das kommt aber nur in vergleichsweise seltenen Ausnahmefällen in Betracht, beispielsweise für Mitarbeiter, die ihre Tätigkeit (fast) ausschließlich zu Hause ausüben.
Variante B: Mittelpunkt der Tätigkeit liegt im Außendienst oder in der Firma
Liegt der Mittelpunkt hingegen im Außendienst oder in der Firma, sind die Aufwendungen normalerweise nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn kein anderer Arbeitsplatz in der Firma zur Verfügung steht. Dann sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 EUR pro Jahr abziehbar. Diese Möglichkeit kann auch bei einem Poolarbeitsplatz in Betracht kommen, wenn sich viele Mitarbeiter wenige Poolplätze teilen müssen. Andererseits hat die Rechtsprechung in einem aktuellen Urteil einen heimischen Telearbeitsplatz abgelehnt, wenn auch an Heimarbeitstagen ein Arbeitsplatz in der Firma zur Verfügung steht.
In beiden Fällen hat der Arbeitgeber einen gewissen Gestaltungsspielraum. Steht Mitarbeitern nicht an allen Tagen ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung, steigen die Chancen für die Arbeitszimmeranerkennung.
Variante C: Anmietung durch Arbeitgeber
Um das Problem des häuslichen Arbeitszimmers zu umgehen, kann der Arbeitgeber alternativ ein Büro in der Wohnung oder im Haus des Mitarbeiters anmieten. Bei der steuerlichen Beurteilung gibt es dann zwei Möglichkeiten:
- Erkennt die Verwaltung das Mietverhältnis an, erzielt der Arbeitnehmer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Mietzahlungen muss er zwar versteuern, kann aber im Gegenzug alle Ausgaben abziehen, die im Zusammenhang mit dem Raum stehen. Oft kommt dabei sogar insgesamt ein Verlust raus, den der Mitarbeiter im Rahmen seiner Steuererklärung mit anderen Einkünften verrechnen kann. Ob die Voraussetzung für ein Arbeitszimmer erfüllt sind, spielt keine Rolle mehr.
- Glaubt die Finanzverwaltung hingegen, dass die Anmietung in erster Linie den Interessen des Mitarbeiters dient, sind die Einnahmen als Arbeitslohn zu erfassen. Die Kosten für das Zimmer bleiben steuerlich nicht abzugsfähig.
Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers an den Arbeitgeber: Darauf kommt es an
Die Anerkennung des Mietverhältnisses setzt voraus, dass das Arbeitszimmer vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird. Die Ausgestaltung der Mietvereinbarung sowie die tatsächliche Nutzung des angemieteten Raums müssen maßgeblich und objektiv nachvollziehbar von den Bedürfnissen des Arbeitgebers geprägt sein.
Für das Vorliegen eines überwiegenden betrieblichen Interesses sprechen nach Verwaltungsauffassung z. B. folgende Indizien:
- es fehlen geeignete Arbeitsplätze im Betrieb;
- der Arbeitgeber hat für andere Mitarbeiter des Betriebs, die über keine geeignete Wohnung verfügen, Arbeitsräume bei Dritten angemietet;
- es wurde eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung des überlassenen Raums abgeschlossen.
Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers wird insbesondere bei Heimarbeiter und in den Fällen der Telearbeit sowie bei Außendienstmitarbeitern anzuerkennen sein.
Wenn der Mitarbeiter in Höhe der vereinbarten Miete auf sein normales Gehalt verzichtet oder eine Gehaltserhöhung in entsprechender Höhe ausbleibt, liegt laut Finanzverwaltung eine missbräuchliche Gestaltung vor. Diese Auffassung ist zwar umstritten. Sie bedeutet aber, dass eine derartige Ausgestaltung bei Nichtanerkennung im Klageverfahren weiterverfolgt werden müsste.
Mietvertrag häusliches Arbeitszimmer
Einige aktuelle Urteile aus dem Jahr 2017 erleichtern die steuerliche Absetzung des häuslichen Arbeitszimmers. Mehr dazu erfahren Sie hier. Weitere Detailinformationen zur steuerlichen Beurteilung eines häuslichen Arbeitszimmers finden Sie auf www.smartsteuer.de. Unter dem Lexikonstichwort "Arbeitszimmerüberlassung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber" erfahren Sie dort außerdem, worauf Sie bei einem entsprechenden Mietvertrag für ein häusliches Arbeitszimmer achten müssen, damit das Arbeitszimmer steuerlich anerkannt wird.
Quellen und Urteile
Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Februar 2014, Aktenzeichen VI R 37/13;
Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Februar 2014, Aktenzeichen VI R 40/12;
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 13. Dezember 2005, Aktenzeichen IV C 3 – S 2253 – 112/05.
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