Freiwillige Arbeitgeberbeiträge zur Schweizer Pensionskasse sind steuerpflichtig

In einem aktuellen Urteilsfall war der Kläger ein abhängig beschäftigter Grenzgänger in die Schweiz. Die Arbeitgeberin des Mitarbeiters erbrachte nach zwingendem schweizerischem Recht sowohl Arbeitgeberbeiträge zur Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch solche zur Invalidenversicherung. Daneben entrichtete sie für den Kläger Beiträge an eine Pensionskasse zur beruflichen Vorsorge bei Tod, Unfall und Invalidität.
Während ein Teil der an die Pensionskasse erbrachten Arbeitgeberbeiträge aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnisses zwingend zu erbringen war (sog. Obligatorium), leistete die Arbeitgeberin darüber hinaus noch weitere Beiträge aufgrund eines privatrechtlichen Versicherungsvertrages (sog. Überobligatorium).
Streitig war, ob auch die überobligatorisch erbrachten Arbeitgeberbeiträge steuerfrei sind. Dies hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil verneint.
Steuerbefreiung für gesetzliche Zukunftssicherung
Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers sind steuerfrei, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist (§ 3 Nr. 62 Satz 1 EStG). Das gilt auch, wenn die Verpflichtung auf ausländischen Gesetzen beruht.
Danach bleiben obligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse sowie Arbeitgeberleistungen auf Grundlage der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der schweizerischen Invalidenversicherung steuerfrei.
Steuerfrei sind darüber hinaus Beiträge des Arbeitgebers zu einer Pensionskasse, wenn der Mitarbeiter bei diesem Arbeitgeber nicht im Inland beschäftigt ist und der Arbeitgeber keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Inland leistet (§ 3 Nr. 62 Satz 4 EStG). Diese Vorschrift führt jedoch nach der Entscheidung nicht zu einer Steuerfreiheit der überobligatorischen Beiträge.
Freiwillige Leistungen gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn
Zur Vermeidung einer Überprivilegierung von im Ausland beschäftigten Arbeitnehmern ist die zusätzliche Steuerfreiheit der für sie geleisteten freiwilligen Arbeitgeberleistungen auf Ausnahmefälle beschränkt. Sie greift nur, wenn verpflichtend zu erbringende Zukunftssicherungsleistungen lediglich eine Grundversorgung gewährleisten und deshalb unterhalb der inländischen gesetzlichen Arbeitgeberleistungen liegen.
-
Elektrodienstwagen: Aufladen im Betrieb und zuhause
5.07742
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
4.6951
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
4.285
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
4.006
-
Aussteuerung beim Krankengeld: Arbeitslosengeld, Meldungen und der Umgang mit Einmalzahlungen
3.880
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
3.870
-
Kind krank? Gesetzliche Regelungen zu Freistellung und Entgeltfortzahlung
3.715
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2025
3.436
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2025 und mehr
3.296
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
3.081
-
Keine erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeit
24.04.2025
-
Statusfeststellungsverfahren: Wenn Urteile Unklarheit schaffen
23.04.20252
-
Was für den Solidaritätszuschlag jetzt gilt
17.04.2025
-
Koalitionsvertrag: Geplante Steuererleichterungen im Personalbereich
16.04.2025
-
Dopingkontrolleure sind keine freien Mitarbeiter
14.04.2025
-
Gericht stellt abhängige Beschäftigung von Bauarbeitern fest
10.04.2025
-
Sozialversicherungsbeiträge aus Feiertagszuschlägen richtig berechnen
08.04.2025
-
Urteile zu Scheinselbstständigkeit im Überblick
07.04.20252
-
Sachbezug Fitnessstudio: Antworten auf wichtige Praxisfragen
03.04.2025
-
Doppelte Haushaltsführung: eigener Hausstand bei Ledigen und jungen Erwachsenen
01.04.2025