Arbeitgeberleistungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen

Eine Vollrente wegen Alters kann mit Erreichen der Regelaltersgrenze abschlagsfrei in Anspruch genommen werden. Die Regelaltersgrenze steigt in den nächsten Jahren bis auf das 67. Lebensjahr. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Renteninanspruchnahme abschlagsfrei nur möglich, wenn der Versicherte 45 Jahre Versicherungszeit zurückgelegt hat. Die Altersgrenze für die Inanspruchnahme dieser Rente steigt schrittweise bis auf das 65. Lebensjahr.
Vorzeitige Renteninanspruchnahme mit Abschlägen
Die Altersrente für langjährig Versicherte gibt es für Personen, die mindestens 35 Jahre in der Rentenversicherung zurückgelegt haben. Diese Rente kann ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Allerdings ist damit eine Rentenminderung von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Renteninanspruchnahme verbunden. Pro Jahr des vorzeitigen Rentenbezugs ergibt sich somit eine Minderung Ihrer Rente um 3,6 Prozent. Sie gilt für die gesamte Laufzeit der Rente, also auch über die Regelaltersgrenze hinaus. Zukünftig kann sich daraus ein maximaler monatlicher Rentenabschlag von 14,4 Prozent ergeben.
Ausgleich der Rentenabschläge durch zusätzliche Zahlungen möglich
Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente entstehen, können durch die Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Dafür ist zunächst die beabsichtigte vorzeitige Renteninanspruchnahme gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu erklären. Dieser ermittelt dann die Höhe der erforderlichen zusätzlichen Zahlungen. Ab Vollendung des 50. Lebensjahres besteht dann die Möglichkeit, die Beiträge zu zahlen; dabei sind bis zu zwei Teilbeträge im Kalenderjahr möglich.
Sofern entgegen der ursprünglichen Absicht keine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen in Anspruch genommen wird, werden die Beiträge nicht erstattet; sie erhöhen dann die abschlagsfreie Rente.
Arbeitgeber kann sich mit steuer- und beitragsfreien Zahlungen beteiligen
Werden die Ausgleichsbeiträge vom Arbeitgeber übernommen, ist die Hälfte der Beiträge steuer- und beitragsfrei. Übernimmt der Arbeitgeber auch die andere Hälfte der Ausgleichsbeträge, wird diese von der Finanzverwaltung als Teil der Entschädigung, die im Zusammenhang mit der Auflösung eines Dienstverhältnisses geleistet wird, behandelt. In der Sozialversicherung werden diese Zahlungen nicht als Arbeitsentgelt bewertet, da diese den Entschädigungen für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes gleichzusetzen sind.
Steuer- und Beitragsfreiheit auch bei entsprechenden tarifvertraglichen Leistungen
Einige Tarifverträge räumen den Beschäftigten einen monatlichen Anspruch auf Arbeitgeberleistungen zur Finanzierung von Ausgleichsbeiträgen ab dem vollendeten 50. Lebensjahr ein. Der Anspruch auf die vom Arbeitgeber gezahlten Ausgleichsbeträge setzt dabei keine Vereinbarung über eine vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses voraus.
Auch die Zahlungen gelten im Steuerrecht als Entschädigung, die im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung eines Dienstverhältnisses stehen. Eine schriftliche Vereinbarung über die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses wird nicht gefordert.
Die Sozialversicherungsträger folgen diesbezüglich der steuerrechtlichen Auffassung und stellen entsprechende Arbeitgeberleistungen im vollen Umfang beitragsfrei.
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