Werkstudentenprivileg: Für welchen Studentenjob gilt es?


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Werkstudentenprivileg: Für welchen Studentenjob gilt es?

Das Werkstudentenprivileg greift für Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Wann und für welchen Zeitraum sind diese Kriterien erfüllt? Ein Überblick.

Zu den Studenten, für die das Werkstudentenprivileg gilt, gehören nur die eingeschriebenen Studenten. Die Zeit und Arbeitskraft dieser Studenten muss überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.

Werkstudentenprivileg Definition: Kriterium des ordentlich Studierenden

Für einige Personenkreise, die zwar hochschulrechtlich als eingeschriebene Studenten gelten, werden die Regelungen im Rahmen des Werkstudentenprivilegs dennoch nicht angewendet. Der Grund: Sie gelten sozialversicherungsrechtlich nicht als ordentlich Studierende. Dies gilt ebenso für bestimmte Sondersituationen während des Studiums. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Personengruppen bzw. Situationen:

  • Studienbewerber, die an studienvorbereitenden Sprachkursen, Studienkollegs oder sonstige, dem Studium vorgeschaltete, fächergruppenspezifische Vorbereitungskurse (sog. Propädeutika) teilnehmen, auch wenn ihnen bereits eine Semesterbescheinigung durch die Hochschule ausgestellt wird,
  • Promotionsstudenten,
  • Langzeitstudenten (widerlegbare Vermutung bei Studiendauer von mehr als 25 Fachsemestern),
  • Teilnehmer an dualen Studiengängen (hier besteht Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter in allen Versicherungszweigen)

Werkstudentenprivileg: Beiträge zur  Krankenversicherung

Für Werkstudenten mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro im Monat, die aber dennoch krankenversicherungsfrei sind, weil sie wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, fallen keine Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung an. Welche Möglichkeiten der Absicherung es in der Krankenversicherung gibt, lesen Sie hier.

Bachelor- zum Masterstudiengang und Urlaubssemester

Ferner gelten Personen bei einer Unterbrechung des Studiums durch den Übergang vom Bachelor- zum Masterstudiengang nicht als ordentliche Studierende. Auch Beschäftigungen während eines Urlaubssemesters werden nicht von dem Werkstudentenprivileg erfasst. Eine Beschäftigung in dieser Zeit führt folglich zur Versicherungspflicht, wenn sie nicht im Rahmen der Regelungen einer geringfügigen Beschäftigung ausgeübt wird.

Ende der Personenkreiszugehörigkeit

Das Studium im Sinne des Werkstudentenprivilegs endet bei regulärer Beendigung mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist. Weitere Informationen zum Ende des Werkstudentenprivilegs erhalten Sie hier.

Schlagworte zum Thema:  Student, Werkstudent, Praktikum