Auch wenn die wöchentliche Arbeitszeit eines Studenten in einer Beschäftigung während seines Studiums die Grenze von 20 Stunden überschreitet, kann im Rahmen des Werkstudentenprivilegs Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung vorliegen.
Kurzfristige Beschäftigung vorrangig prüfen
Versicherungsfreiheit besteht auch für solche Studenten, die zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, deren Beschäftigung aber von vornherein befristet ist. Dabei ist zunächst vorrangig zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer geringfügigen kurzfristigen Beschäftigung erfüllt sind. Ist dies der Fall, besteht Versicherungsfreiheit in allen Sozialversicherungszweigen – unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit. Beiträge sind nicht zu entrichten. Meldungen erfolgen mit der Personengruppe 110 an die Minijob-Zentrale.
Werkstudentenprivileg
Sind die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht erfüllt, kann dennoch Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung im Rahmen des Werkstudentenprivilegs bestehen.
Dabei sind zwei Möglichkeiten gegeben:
- Die Beschäftigung ist ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) begrenzt. Dabei sind zeitliche Überschneidungen mit der Vorlesungszeit bis zu längstens zwei Wochen unschädlich, soweit sie nur ausnahmsweise vorkommen.
- Die 20-Wochenstunden-Grenze der befristeten Beschäftigung wird nur durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden überschritten.
Das Werkstudentenprivileg gilt nicht für die Rentenversicherung.
Bei fehlender Kurzfristigkeit 26 Wochen-Regelung prüfen
Bei beiden oben genannten Möglichkeiten ist außerdem zu prüfen, ob der Student bereits zuvor Beschäftigungen ausgeübt hat. Versicherungsfreiheit besteht nur dann, wenn der Student innerhalb eines Zeitjahres unter Anrechnung von Vorbeschäftigungen nicht mehr als 26 Wochen (= 182 Kalendertage) gearbeitet hat. Das Zeitjahr wird vom Ende der zu beurteilenden Beschäftigung gerechnet.
Ergeben sich bei der Addition insgesamt Beschäftigungszeiten von mehr als 26 Wochen/182 Kalendertagen, besteht in der zu beurteilenden Beschäftigung vom Beginn an Versicherungspflicht.
Bei dieser Zusammenrechnung werden Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit bis 20 Stunden und vorgeschriebene Zwischenpraktika nicht mitgerechnet.
Beispiel: Ein Student übt während der Semesterferien vom 13.2. bis zum 13.4.2018 (60 Kalendertage) eine befristete Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden (montags bis freitags). Bei der Beschäftigung vom 13.2. bis zum 13.4.2018 handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung. Es besteht Versicherungsfreiheit in allen Versicherungszweigen.
Vom 15.5. bis zum 28.7.2018 (75 Kalendertage) übt der Student eine weitere befristete Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt von montags bis freitags insgesamt 25 Stunden. Davon liegen jeweils 10 Stunden in den Abendstunden. Für die Beschäftigung vom 15.5. bis zum 28.7.2018 kommt aufgrund der Vorbeschäftigung (60 + 75 = 135 Kalendertage) Versicherungsfreiheit im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung nicht in Betracht. Allerdings erfüllt die Beschäftigung die Voraussetzung für das Werkstudentenprivileg. Innerhalb eines Jahres (29.7.2017 – 28.7.2018) ergeben sich nicht mehr als 182 Kalendertage durch Beschäftigungszeiten. Der Studentenjob ist aufgrund des Werkstudentenprivilegs versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, da es sich um keine kurzfristige Beschäftigung handelt und das Werkstudentenprivileg nicht angewendet werden kann.
Soweit in dem zuvor behandelten Beispiel die Arbeitszeit in der Beschäftigung vom 15. 5. bis zum 28. 7.2018 nicht teilweise in den Abendstunden liegen würde, könnte das Werkstudentenprivileg nicht angewendet werden. Die Beschäftigung wäre in diesem Fall versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Konkrete Änderung durch die neue Rechtsauslegung
Bei befristeten Beschäftigungen während der Vorlesungszeit, in denen die 20-Wochenstunden-Grenze nicht nur durch die Beschäftigung in den Abend- oder Nachtstunden oder am Wochenende überschritten wird, greift das Werkstudentenprivileg nicht mehr. Es handelt sich hier also um befristete Beschäftigungen, die montags bis freitags und grundsätzlich während der Vorlesungszeit mit einer Arbeitszeit über 20 Stunden/Woche ausgeübt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Beschäftigungsdauer dieser Beschäftigungen die Grenze von 26 Wochen innerhalb eines Jahres nicht überschreitet.
TIPP der Redaktion
Unser Fachredakteur, Philipp Walter, empfiehlt: Legen Sie dem Studenten vor oder bei der Einstellung einen Fragebogen unter anderem zu seinen Vorbeschäftigungszeiten vor. Dieser enthält alle notwendigen Angaben für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht und einer darauf basierenden steuerrechtlichen Bewertung.
Ich habe einen Werkstudentenvertrag bis zum Ende des Sommersemesters (30.09.). Ich habe vor Kurzem meine Masterarbeit fertiggestellt, aber noch keine offizielle Bestätigung von meiner Universität erhalten. Ich habe auch eine Studienbescheinigung bis zum 30.09. Wann endet mein Studentenstatus, wenn die offizielle Bestätigung meiner Abschlussarbeit kommt oder am Ende des Semesters? Kann ich meinen Werkstudentenvertrag, der am Ende des Semesters ausläuft, weiterführen? Ich habe Angst, dass mein Studentenstatus automatisch endet und mein Werkstudentenvertrag aufgehoben wird.
Danke für deine Antwort
vielen Dank für Ihren Kommentar.
Wie im Kapitel "Werkstudentenprivileg - Ende bei Studienabschluss" beschrieben, endet das Werkstudentenprivileg mit Ablauf des Monats, in dem Sie offiziell über Ihre Prüfungsergebnisse unterrichtet werden. Angenommen Sie werden am 4.8.2024 über Ihr abschließendes Ergebnis informiert, gilt das Werkstudentenprivileg noch bis zum 31.8.2024. Insofern wäre es unerheblich, ob Sie noch eine Studienbescheinigung bis zum 30.9.2024 haben. Ab dem 1.9.2024 bestünde in diesem Fall Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen, sofern Sie weiter beschäftigt bleiben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Haufe Online-Redaktion Personal
Lg
vielen Dank für Ihren Kommentar.
Die Antwort auf Ihre Frage findet sich im 4. Kapitel dieses Top-Themas. Das Werkstudentenprivileg endet demnach mit Ablauf des Monats, in dem der oder die Studierende über das Gesamtergebnis des Studiums offiziell unterrichtet wurde. Wenn das bei Ihnen Mitte Juni geschieht, können Sie demnach noch bis Ende Juni vom Werkstudentenprivileg profitieren.
Bitte beachten Sie jedoch, dass wir als Verlag dem Rechtsberatungsverbot unterliegen. Für eine rechtsverbindliche und individuelle Auskunft wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Einzugsstelle.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Haufe Online-Redaktion Personal
ich befinde mich noch bis noch bis 1.8.22 für insgesamt 3 Jahre in Elternzeit (unverheiratet und 34 Jahre). Ich absolviere aktuell ein Bachelorstudium und ab Oktober den Master. Wie verhält sich dies mit der gesetzlichen KV wenn ich noch in EZ bin, mein Arbeitsvertrag aber bereits endete und ich nur noch bis August Elterngeld erhalte?
Hätte es einen positive Einfluss (auf die Höhe des Beitrags), als studentische Aushilfe beschäftigt zu sein?
Vielen Dank und beste Grüße
Vielen Dank.
vielen Dank für Ihren Kommentar. Als Verlag unterliegen wir dem Rechtsberatungsverbot. Daher dürfen wir keine Einzelfallberatungen sicherstellen. Unabhängig davon können wir auch nur Auszüge aus unserem Haufe Personal Office anbieten, die auf Ihren Sachverhalt u.U. zutreffen. Für eine rechtsverbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an eine Einzugsstelle oder einen Anwalt. Diese werden dann auch die für die Bewertung notwendigen weiteren Angaben von Ihnen erfragen.
Zum Thema Fortbestehen der Mitgliedschaft hier Auszüge aus dem Haufe Personal Office:
Allerdings liegt beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium grundsätzlich kein durchgehendes Fortbestehen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden vor, wenn sich das Masterstudium nicht unmittelbar an das beendete Bachelorstudium anschließt. Für Beschäftigungen, die während eines solchen Unterbrechungszeitraums ausgeübt werden, kann daher keine Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs eingeräumt werden.
Für jeden Elternteil, der vor Beginn der Elternzeit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert war, bleibt die Mitgliedschaft für die Dauer des tatsächlichen Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit erhalten.
Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten kann ohne Zustimmung des Arbeitgebers zwischen dem 3. und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes beansprucht werden. Das Fortbestehen der Mitgliedschaft während der Elternzeit gilt auch für solche später genommenen Phasen der Elternzeit. Einzige Voraussetzung ist, dass ein Anteil von bis zu 24 Monaten angespart worden ist, die Elternzeit also nicht bereits vollständig bis zum 3. Geburtstag in Anspruch genommen wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Haufe Online-Redaktion Personal
Ich hätte zwei Fragen zu diesem Thema:
1. Geht eine Werkstudententätigkeit zwingend mit einem Gehalt von mehr als 450 Euro einher, oder kann auch beispielsweise ein Gehalt von 400 Euro im Monat eine Werkstudententätigkeit sein?
2. Welche Grenzen gelten für die Beihilfeberechtigung in der privaten Krankenversicherung? Ist es beispielsweise möglich einen Minijob mit 230 Euro und eine Werkstudententätigkeit von 460 Euro (oder für den Fall 400 Euro) zu haben, ohne diese Beihilfeberechtigung zu verlieren?
Beziehungsweise, welche Folgen ergeben sich aus diesem Fall (beziehungsweise seinen zwei Alternativen) allgemein für die Sozialversicherungen?
Vielen Dank im Voraus!
vielen Dank für Ihren Kommentar. Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Studentenjobs ist grundsätzlich nach den allgemeinen – d. h. für alle Arbeitnehmer geltenden – Regelungen vorzunehmen. So kann zum Beispiel Versicherungsfreiheit vorliegen, wenn die Beschäftigung im Rahmen eines 450-Euro-Minijobs oder eines kurzfristigen Minijobs ausgeübt wird.
Kommt es zu keiner Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer nach den allgemeinen Regelungen, ist zu prüfen, ob der Beschäftigte als Werkstudent gilt und als solcher kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei ist. Grundvoraussetzung für den Status als Werkstudent ist, dass der Arbeitnehmer als ordentlich Studierender an einer Fachschule oder Hochschule immatrikuliert ist. Zeit und Arbeitskraft muss von der betreffenden Person überwiegend für das Studium aufgewendet werden, und die Beschäftigung darf gegenüber dem Studium nur eine untergeordnete Rolle spielen.
Da wir als Verlag dem Rechtsberatungsverbot unterliegen dürfen wir keine Einzelfallberatungen sicherstellen. Für eine rechtsverbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an eine Einzugsstelle oder einen Anwalt.
Mit freundlichen Grüßen
Haufe Online-Redaktion Personal
in dem zugehörigen Video sprechen Sie von Arbeitsverhältnissen die ab dem 01.01.2017 aufgenommen werden. Gilt die neue 20-Stunden-Regel für unbefristete Jobs auch für bereits bestehende Verträge? Explizit: Dürfen also grundsätzlich bei unbefristeten Tätigkeiten nicht mehr als 20 Stunden am Wochenende oder Nachts während der Vorlesungszeit geleistet werden?
Noch eine spezielle Frage: Wie sieht das bei Schichtarbeit aus, die zwar vertraglich auf unter 20h / Woche festgelegt ist, aber sich der Dienstplan monatlich ändert. Es kann vorkommen, dass mal eine Woche 25 h anfallen, mal eine Woche nur 10 h. Vielen Dank!
Sie finden den gewünschten Absatz in der ersten News zu dieser Serie (ganz oben sind alle Titel wiedergegeben: https://www.haufe.de/personal/entgelt/versicherungspflicht-von-studentenjobs-neu-geregelt_78_392198.html).
Viele Grüße
Nicole Skroch, Haufe Online Redaktion
Vielen Dank für den informativen Text.
In Bezug auf Herrn Kleins Frage nach Arbeitsverhältnissen, die vor dem 01.01.2017 geschlossen wurden, verweisen Sie auf den Titel "Versicherungsfreiheit bei bestehenden Studentenjobs" in dem Artikel. Leider kann ich diesen Abschnitt nicht finden. Der würde mir helfen zu verstehen, ob es einen Bestandsschutz für vor dem 01.01.2017 geschlossene Arbeitsverträge gibt. Können Sie mir einen Hinweis geben, wo ich den entsprechenden Abschnitt auf Haufe finde?
Vielen Dank
Sarah Meyer
konkret auf diese Frage gehen wir in der News unter dem Titel "Versicherungsfreiheit bei bestehenden Studentenjobs" (oben) ein. Im Rundschreiben der Spitzenorganisationen wird der Punkt folgt formuliert: "Sofern bei Aufnahme einer Beschäftigung vor dem 1.1.2017 durch die Anwendung der 26-Wochen- Regelung nach dem Verständnis des GR v. 27.7.2004 von Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs ausgegangen werden durfte, wird dies für die Dauer dieser Beschäftigung nicht beanstandet." Eine Bewertung Ihres Studentenjobs wird Ihnen die für Sie zuständige Einzugsstelle rechtsverbindlich geben. Dies empfehle ich Ihnen besonders hinsichtlich Ihrer Frage zu der schwankenden Arbeitszeit. Hier gibt es verschiedene Kriterien und Rechtsfolgen, die zu berücksichtigen sind.
Viele Grüße, Nicole Skroch, Haufe Online Redaktion