Bestandsprüfung: Abweisung fehlerhafter SV-Meldungen
Zu diesem Abgleich gibt es jetzt erste konkrete Festlegungen.
Mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz sind die Ergebnisse aus dem OMS-Projekt umgesetzt worden. Erklärtes Ziel war hierbei auch, dass Krankenkassen fehlerhafte Meldungen nicht mehr in der Sachbearbeitung aufklären, sondern bei Unstimmigkeiten maschinell zurückweisen. Ganz nach dem Motto: Wer den Fehler verursacht hat, soll ihn auch bereinigen. Und damit nicht mit zweierlei Maß gemessen wird, haben auch Rentenversicherungsträger und berufsständische Versorgungseinrichtungen künftig Bestandsprüfungen vollmaschinell umzusetzen, ohne die Sachbearbeitung einzubinden.
Alle Verfahren von der Bestandsprüfung betroffen
Betroffen sind das Meldeverfahren, AAG-Verfahren, Zahlstellen-Meldeverfahren und das EEL-Verfahren. Zudem sollen auch Beitragsnachweise von Arbeitgebern und Zahlstellen zurückgewiesen werden, wenn deren Inhalte nicht mit dem Krankenkassenbestand übereinstimmen. Starten soll das ganze zum 1.1.2016. Wie genau das Verfahren laufen soll, haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in Gemeinsamen Grundsätzen festzulegen. Hierzu gab es erste Festlegungen in der Besprechung zum gemeinsamen Meldeverfahren am 24./25.6.2015.
Vorsichtiger Start der Bestandsprüfungen
Aufgrund der Brisanz wurden die Festlegungen so getroffen, dass sie den gesetzlichen Forderungen entsprechen, aber nicht das bestehende Verfahren in Unruhe bringen. So wird zunächst mit weniger als 5 Bestandsprüfungen pro Fachverfahren gestartet. Der Einsatz in den einzelnen Fachverfahren erfolgt nicht zum 1.1. 2016, sondern zeitversetzt.
Gestartet wird mit dem Meldeverfahren ab dem 1.7.2016, also mit entsprechender Vorlaufzeit. Ein halbes Jahr später folgen dann ab dem 1.1.2017 das Zahlstellen-Meldeverfahren und das AAG-Verfahren. In einer weiteren Ausbaustufe sollen dann das EEL-Verfahren und auch die Beitragsnachweise folgen.
Bestandsprüfungen im Detail
Nach dem Fehlerkatalog sollen bei den Krankenkassen 4 Bestandsprüfungen eingeführt werden:
- Beitragsgruppe abweichend zur Anmeldung
- Die übermittelte Meldung ist bereits im Bestand
- Zur Stornomeldung konnte keine Ursprungsmeldung ermittelt werden
- Es liegt keine Anforderung für die GKV-Monatsmeldung vor
Im AAG-Verfahren sollen zunächst nur 2 Fehlerprüfungen greifen:
- Es konnte keine Teilnahme am Umlageverfahren festgestellt werden
- Erstattungszeitraum liegt außerhalb der Beschäftigungszeit
Wichtig: Die Abweisung von Beitragsnachweisen erscheint besonders heikel, da der Beitragsnachweis des Arbeitgebers den vollstreckbaren Titel der Einzugsstelle darstellt. Einmal in der Hand, lassen Krankenkassen diesen nicht gern wieder los. Zumal ein zurückgewiesener Beitragsnachweis ein Schätzlauf und damit vermeidbaren Mehraufwand nach sich ziehen kann. Ob und inwiefern aufgrund einer Bestandsprüfung tatsächlich Beitragsnachweise zurückgehen, ist noch ungewiss.
Publikation der Ergebnisse zu Bestandsprüfungen
Die Einzelheiten können der Niederschrift zur Besprechung zum gemeinsamen Meldeverfahren am 24./25.6.2015 entnommen werden; diese wird für Ende Juli erwartet.
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