Besteuerungsrecht für Arbeitslohn eines Berufskraftfahrers

Vor dem Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 13. November 2018, 10 K 2203/16 E) klagte ein Berufskraftfahrer. Seinen Wohnsitz hatte er in den Streitjahren in Deutschland. Er war bei einem in den Niederlanden ansässigen Unternehmen angestellt. Bei seinen Touren fuhr er durch Deutschland, die Niederlande sowie durch sogenannte Drittstaaten (zum Beispiel Belgien und Schweiz). Fraglich war, wie der Arbeitslohn zu besteuern ist.
Wie der Arbeitslohn im Inland zu besteuern ist
Der Kläger vertrat die Ansicht, dass Deutschland nur den Teil seiner Einkünfte besteuern dürfe, der auf Tage entfalle, an denen er ausschließlich in Deutschland gefahren sei. Er verwies unter anderem darauf, dass der übrige Teil seiner Einkünfte bereits in den Niederlanden versteuert worden war. Das sah das Finanzamt jedoch anders. Nach Auffassung des Finanzamts war nur der Arbeitslohn, der auf Tage entfiel, an denen der Kläger ausschließlich in den Niederlanden gefahren war, in Deutschland steuerfrei. Soweit der Kläger an einem Tag eine sowohl durch die Niederlande als auch durch andere Staaten führende Fahrtstrecke zurückgelegt hatte, sei die Hälfte des anteiligen Arbeitslohns in Deutschland zu versteuern.
Besteuerungsrecht von Deutschland
Das Finanzgericht hat die vom Finanzamt durchgeführte Besteuerung als rechtmäßig angesehen und die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Deutschland stehe nach dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht insoweit zu, als die Arbeit, für die der Kläger Einkünfte bezogen habe, nicht in den Niederlanden ausgeübt worden sei. Bei einem Berufskraftfahrer sei das Fahrzeug der Ort seiner Arbeitsausübung. Die Vergütung für die Tage, an denen der Kläger sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland und/oder in einem Drittstaat Fahrtstrecken zurückgelegt habe, sei aufzuteilen.
Aufteilung muss nicht zwingend hälftig erfolgen
Entgegen der Verwaltungsauffassung müsse diese Aufteilung jedoch nicht zwingend hälftig erfolgen. Eine Aufteilung könne anhand der im jeweiligen Staat erbrachten Arbeitsstunden erfolgen. Fehlten entsprechende Angaben zu den Fahrtzeiten, sei der Umfang der Tätigkeiten zu schätzen. Im Streitfall lägen keine Anhaltspunkte für eine andere als die vom Beklagten vorgenommene Schätzung vor.
Doppelbesteuerung: Verständigungsverfahren kommt infrage
Ergänzend wies das Gericht darauf hin, dass die niederländische Besteuerung teilweise zu Unrecht erfolgt sei. Die dadurch eintretende Doppelbesteuerung könne der Kläger nur durch ein Verständigungsverfahren beseitigen. Das Finanzgericht hat die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.
Doppelbesteuerung: Besonderheiten bei Berufskraftfahrern
Das aktuelle Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen (183-Tage-Schreiben) vom 3. Mai 2018 (BStBl 2018 I S. 643) nimmt unter Randziffer 7 zu Besonderheiten bei Berufskraftfahrern Stellung. Die hälftige Aufteilung im Urteilsfall hatte die Finanzverwaltung in Anlehnung an eine Verständigungsvereinbarung mit Luxemburg vorgenommen (vergleiche hierzu auch Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. September 2011, BStBl 2011 I S. 849).
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