Rechtsstreit um Beitragspflicht von Arbeitnehmerbeiträgen zur bAV
Die Eigenbeiträge des Arbeitnehmers zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (bAV), die nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG steuerfrei sind, sind beitragsfrei zur Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV). Diese Rechtsauffassung wurde durch die Spitzenverbände der Sozialversicherung (SV) mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) abgestimmt und mit dem Besprechungsergebnis v. 14./15.11.2012 (TOP2) bekannt gegeben.
Haben Arbeitgeber - trotz lohnsteuerfreier Behandlung - die Eigenbeiträge der Arbeitnehmer abgeführt, erstatten die Einzugsstellen (Krankenkassen) auf Antrag die auf die entsprechenden Zahlungen entfallenden Beiträge als zu Unrecht gezahlte Beiträge.
Nur bei steuerfreier Abrechnung über den Arbeitgeber wird erstattet
Für die Erstattung wird vorausgesetzt, dass die Eigenbeiträge des Arbeitnehmers zur bAV im Rahmen der Entgeltabrechnung steuerfrei behandelt wurden. Dagegen scheidet eine Beitragserstattung aus, wenn die Steuerfreiheit stattdessen vom Arbeitnehmer erst nachträglich bei der Einkommenssteuerveranlagung geltend gemacht wird. Weil davon auszugehen ist, dass eine Korrektur der steuerlichen Behandlung der Eigenbeiträge im Rahmen der Entgeltabrechnung für die Jahre 2010 und früher nicht mehr möglich ist, scheiden zudem Beitragserstattungen für Zeiten vor dem 1.1.2011 aus.
Musterstreitverfahren anhängig
Die Arbeitgeberverbände wenden sich gegen diese Regelung. So hält die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände es für nicht legitim, dass die Beitragserstattung von der steuerfreien Behandlung durch den Arbeitgeber abhängig ist. In dieser Streitsache sind bereits zwei Musterstreitverfahren anhängig. Die Verbände der Sozialversicherungsträger (GKV-Spitzenverband, Deutsche Rentenversicherung Bund und Bundesagentur für Arbeit) haben nun erklärt, dass sie auf die Einrede der Verjährung in dieser Frage nicht verzichten werden.
Widerspruch gegen Ablehnung einlegen
Die Krankenkassen als Einzugsstellen werden sich entsprechend der Empfehlung der SV-Spitzenverbände verhalten. Beiträge werden demzufolge
frühestens für Zeiten ab dem 1.1.2011 und nur
in den Fällen erstattet, in denen die Eigenbeiträge des Arbeitnehmers im Rahmen der Entgeltabrechnung des Arbeitgebers steuerfrei behandelt worden sind.
Tipp: Die Kassen werden wie angekündigt nicht auf die Einrede der Verjährung verzichten. Daher sollten betroffene Arbeitgeber bei entsprechenden Ablehnungen Widerspruch einlegen. Die rechtskräftige Entscheidung in den Musterstreitverfahren muss abgewartet werden.
Was bedeutet "Einrede der Verjährung"? |
Ansprüche lassen sich vom Gläubiger grundsätzlich auch geltend machen, obwohl sie schon verjährt sind. Der zur Leistung Verpflichtete kann dann die "Einrede der Verjährung" erheben, d.h. er macht die bereits eingetretene Verjährung geltend. Erklärt ein Verpflichteter (in diesem Fall sind das Krankenkassen) von vorherein jedoch den Verzicht auf die Einrede der Verjährung, besteht von vornherein Klarheit darüber, dass der Anspruch durchsetzbar bleibt. Auch wenn der Anspruch verjährt ist, erklärt sich der Verpflichtete mit dem Verzicht auf die Einrede der Verjährung bereit, ungeachtet der Verjährung berechtigte Ansprüche zu erfüllen. |
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