Beurteilung der Versicherung: Multijobber und ihre Möglichkeiten

Viele Menschen üben mehrere Jobs nebeneinander aus. Die Ursachen dafür sind unterschiedlich. Nicht nur für den Multijobber selbst, sondern auch für viele Betriebe stellen sich dabei die Frage, was nebeneinander möglich ist und wie hoch die Abgaben sind.

Bei der Konstellation "Hauptbeschäftigung und Minijob" handelt es sich um den Klassiker unter den Mehrfachbeschäftigungen.

Laut Statistik der Bundesagentur für Arbeit gehen knapp acht Prozent der sozialversicherungspflichtigen (sv-pflichtigen) Arbeitnehmer nebenbei einem Minijob auf 450-Euro-Basis nach. Das sind aktuell etwa 2,3 Millionen Menschen. Während die Hauptbeschäftigung in der Regel voll sv-pflichtig ist, ist der Arbeitnehmer im Minijob nur rentenversicherungspflichtig.


Abgaben bei Hauptbeschäftigung und Minijob

Praxis-Tipp: Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind gut beraten, wenn sich ersterer auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt. Denn das volle Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung ist bereits über die Hauptbeschäftigung gesichert. Damit verdient er im Nebenjob auch brutto für netto.

Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber die zweiprozentige einheitliche Pauschsteuer übernimmt und zusammen mit den für die geringfügig entlohnte Beschäftigung anfallenden Sozialabgaben an die Minijob-Zentrale abführt. Für eine Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen käme nur die ungünstige Steuerklasse 6 infrage, sodass sich der Nebenjob aufgrund der hohen Abzüge gar nicht lohnen würde.

Hauptbeschäftigung und kurzfristige Beschäftigung

Die Zahl derjenigen, die neben einer sv-pflichtigen Beschäftigung auch noch kurzfristig beschäftigt sind, ist vergleichsweise gering. Sie beträgt laut Statistik der Bundesagentur für Arbeit mit circa 38.000 Arbeitnehmern weit unter ein Prozent der Arbeitnehmer. Eine kurzfristige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung kann bis zu drei Monate bzw. 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt werden. Sie ist sozialversicherungs- und beitragsfrei.

Bei dieser Konstellation ist auch von Vorteil, dass Berufsmäßigkeit nicht vorliegt. Der Arbeitnehmer verdient brutto für netto. Vom Arbeitgeber ist lediglich die Insolvenzgeldumlage, die Umlage U1 (Ausgleich für Mutterschaft) und abhängig von der Größe des Betriebes bzw. der Dauer der Beschäftigung auch die U2 (Ausgleich für Arbeitsunfähigkeit) zu zahlen.

Beschäftigung und selbständige Tätigkeit

Neben einer sv-pflichtigen Hauptbeschäftigung kann auch eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Grundsätzlich löst eine selbständige Tätigkeit mit wenigen Ausnahmen in den einzelnen Versicherungszweigen (z. B. Landwirte, Künstler, Hebammen) keine Sozialversicherungspflicht aus, wodurch das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit sv-frei wäre. In der Krankenversicherung führt eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit zum Ausschluss der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht für die Beschäftigung. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Arbeitseinkommen höher ist als das Arbeitsentgelt. Der Arbeitnehmer müsste sich dann freiwillig krankenversichern und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von seinen Gesamteinkünften, also auch aus dem Arbeitseinkommen der selbstständigen Tätigkeit, zahlen.

Wichtig: In jedem Fall gilt, dass Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der einzelnen Versicherungszweige zu zahlen sind. Dies gilt auch, wenn mehrere Versicherungsverhältnisse, also beispielsweise auch eine versicherungspflichtige Beschäftigung und eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit zusammentreffen.

Haupt- und Nebenbeschäftigungen und selbständige Tätigkeit

Wenn die Zeit reicht, ist es rein theoretisch auch möglich, dass eine Person zeitgleich neben seiner sv-pflichtigen Hauptbeschäftigung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, einer kurzfristigen Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, ohne dass diese sv-rechtlich aufeinander angerechnet werden.