Bewertung von Sachbezügen-Rabattfreibetrag

Bei der Ermittlung des Rabattfreibetrags wendet die Finanzverwaltung die BFH-Rechtsprechung an. Demnach gibt es im Lohnsteuerabzugsverfahren ein Wahlrecht zwischen mehreren Bewertungsmethoden.

Erhält ein Mitarbeiter aufgrund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner eigenen Arbeitnehmer hergestellt oder vertrieben werden, wird ein Bewertungsabschlag von vier Prozent sowie der Rabattfreibetrag von jährlich 1.080 EUR gewährt. Ausgangsgröße ist dabei der sogenannte Endpreis (§ 8 Abs. 3 EStG). In der Vergangenheit war streitig, inwieweit dieser um marktübliche Rabatte zu verringern ist. 

Rabattfreibetrag: Finanzverwaltung wendet BFH-Rechtsprechung an

Die Verwaltung wendet nun die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung an (BFH, Urteile vom 26.7.2012, VI R 30/09 und VI R 27/11 vom 26.7.2012). Danach gilt Folgendes:

  • Endpreis ist der Preis, zu dem der Arbeitgeber die konkrete Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich anbietet. Dabei darf der Preisnachlass, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher tatsächlich gewahrt wird, vom empfohlenen Preis abgezogen werden.
  • Das BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2009 (IV C 5 - S 2334/09/10006, BStBl 2010 I S. 20) zur Ermittlung des geldwerten Vorteils beim Erwerb von Kraftfahrzeugen vom Arbeitgeber in der Automobilbranche ist hinsichtlich des zu berücksichtigenden Preisnachlasses nicht mehr anzuwenden. Die Finanzverwaltung hatte bislang lediglich zugestanden, dass 80 Prozent der durchschnittlichen Rabatte nicht als lohnsteuerpflichtiger Vorteil erfasst werden.
  • Der Arbeitgeber hat die Grundlagen für den ermittelten und der Lohnversteuerung zugrunde gelegten Endpreis als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren, zu dokumentieren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen formlos mitzuteilen.

Rabattfreibetrag in der Lohnabrechnung

Zusätzlich gewährt die Finanzverwaltung ein Wahlrecht zur regulären Sachbezugsbesteuerung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dabei gibt es zwar weder den vierprozentigen Bewertungsabschlag noch den Rabattfreibetrag; angesetzt werden kann hier aber (auch) der nachgewiesene günstigste Preis (einschließlich sämtlicher Nebenkosten), zu dem die konkrete Ware oder Dienstleistung mit vergleichbaren Bedingungen von einem anderen Anbieter an Endverbraucher - ohne individuelle Preisverhandlungen - im Zeitpunkt des Zuflusses am Markt angeboten wird. Dieser Wert kann im Einzelfall deutlich niedriger sein.

Dieses Wahlrecht besteht zwar bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren. Wegen des damit verbundenen Ermittlungs- und Dokumentationsaufwands für den Arbeitgeber wird es aber wohl regelmäßig nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Mitarbeiters zur Anwendung kommen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den günstigsten Preis am Markt zu ermitteln.

Praxis-Beispiel: Rabattfreibetrag

Welche Möglichkeiten zur Ermittlung des geldwerten Vorteils gibt es?

Ein Möbelhandelsunternehmen übereignet an einen Mitarbeiter eine Couch zum Preis von 3.000 Euro. Der durch Preisauszeichnung angegebene Endpreis betragt 5.000 Euro; durchschnittlich gewährt das Möbelhandelsunternehmen 10 Prozent Rabatt an seine Kunden. Ein anderes inländisches Möbelhandelsunternehmen bietet diese Couch auf seiner Internetseite für 4.000 Euro an.

A) Regelfall Lohnsteuerabzugsverfahren (Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG)

Preis                                                                                 

- Rabatt 10 %

Maßgebender Preis

- 4-%-Bewertungsabschlag

Verbleiben

- Zuzahlung Arbeitnehmer

Geldwerter Vorteil, gesamt

- Rabattfreibetrag

Geldwerter Vorteil, steuer- und sozialversicherungspflichtig

5.000 EUR

./. 500 EUR

4.500 EUR

./. 180 EUR

4.320 EUR

./. 3.000 EUR

1.320 EUR

./. 1.080 EUR

240 EUR

                                      

B) Wahlrecht (Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG)

Günstigster Preis

- Zuzahlung Arbeitnehmer

Geldwerter Vorteil, gesamt/steuer- und sozialversicherungspflichtig

(Rabattfreibetrag kann nicht abgezogen werden.)

4.000 EUR

./. 3.000 EUR

1.000 EUR


Im Regelfall ist die Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG günstiger, weil der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro abgezogen werden kann.

Im Fall A) müssten nur 240 Euro versteuert werden; im Fall B) bliebe es bei 1.000 Euro. Wurde der 1.080-Euro-Rabattfreibetrag bereits ausgeschöpft, weil der Mitarbeiter weitere Waren erhält, kann das Wahlrecht günstiger sein.


Vergleiche Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 16. Mai 2013, IV C 5 - S 2334/07/0011.



Schlagworte zum Thema:  Sachbezug, Geldwerter Vorteil, Rabatt