BFH grenzt Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen ein
Geschenke aus betrieblichem Anlass, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden gewährt, können bei diesen zu steuerpflichtigen Einnahmen führen. Gleiches gilt für andere Leistungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Mitarbeitern zusätzlich zum vertraglich Vereinbarten gewährt. Lädt daher ein Unternehmen Geschäftsfreunde oder Mitarbeitern z. B. auf eine Reise ein, ist grundsätzlich der Wert dieser Reise sowohl von den Geschäftsfreunden als auch von den Arbeitnehmern zu versteuern.
Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens hat der Gesetzgeber vor einigen Jahren mit § 37b Einkommensteuergesetz eine Pauschalierungsmöglichkeit durch den Schenker eingeführt. Die Vorschrift ermöglicht es dem zuwendenden Steuerpflichtigen, die Steuer auf Sachzuwendungen aus betrieblicher Veranlassung an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer pauschal mit 30 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) zu erheben.
Viele Firmen verteilen vor allem Kleingeschenke – teilweise auch an Ausländer oder Privatleute. Im Rahmen von Außenprüfungen kommt immer wieder die Frage auf, ob auch diese Geschenke bei Ausübung des Pauschalierungswahlrechts einzubeziehen sind.
Bisherige Verwaltungsauffassung
Nach Verwaltungsauffassung sind alle Sachzuwendungen in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pauschalsteuer einzubeziehen, unabhängig davon, ob der Empfänger im Inland unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist und ob sie beim Empfänger im Rahmen einer Einkunftsart zufließen.
Danach sind
- sowohl die Geschenke einzubeziehen, die an Arbeitnehmer und Dritte mit Wohnsitz und Tätigkeitsort im Ausland geleistet werden
- als auch sämtliche Geschenke, unabhängig davon, ob der Zuwendende die Geschenkaufwendung als Betriebsausgabe abziehen darf, der Pauschalbesteuerung zu unterwerfen.
Die Verwaltung will also auch die als Betriebsausgabe abzugsfähigen Kleingeschenke bis zu 35 EUR in die Pauschalierung einbeziehen. Nicht besteuert werden nur sog. Streuwerbeartikel (z. B. Kugelschreiber) und geringwertige Warenproben. Das sind Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 EUR (bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Schenkers netto) nicht übersteigen. Diese Auffassung ergibt sich aus dem BMF-Schreiben vom 29. April 2008, IV B 2 - S 2297 - b/07/001, sowie auf der bundeseinheitlich abgestimmten Verfügung der OFD Frankfurt vom 10. Oktober 2012, S 2297 b A - 1 - St 222.
Bundesfinanzhof sieht die Sache (teilweise) anders
Nach den aktuellen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt die Anwendung des § 37b EStG voraus, dass die Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer steuerlichen Einkunftsart zufließen (z. B. im Rahmen einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit). Er widerspricht insoweit ausdrücklich der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung. Die Richter begründen das damit, dass § 37b EStG keine eigenständige Einkunftsart begründe, sondern lediglich eine besondere pauschalierende Erhebung der Steuer zur Wahl stelle.
- Im ersten vom BFH entschiedenen Streitfall hatten nicht in Deutschland einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer Zuwendungen erhalten (Aktenzeichen des BFH: VI R 57/11) .
- In einem weiteren Streitfall hatte das Finanzamt die pauschale Einkommensteuer unabhängig davon erhoben, ob diese Geschenke beim Empfänger überhaupt einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig waren (Aktenzeichen des BFH: VI R 52/11).
Pauschalierungsmöglichkeit gilt für alle Geschenke |
Andererseits hat der BFH aber auch entschieden, das sich die Pauschalierung auf alle Geschenke bezieht. Dies gilt unabhängig davon, ob ihr Wert 35 EUR überschreitet oder nicht. Soweit die Finanzverwaltung Streuwerbeartikel unter 10 EUR nicht in den Anwendungsbereich des § 37b EStG einbezieht, gebe es dafür keine Rechtsgrundlage. |
Konsequenzen aus den BFH-Entscheidungen
Nach den neuen Entscheidungen wird die Finanzverwaltung voraussichtlich daran festhalten, dass auch Kleingeschenke in die Pauschalierung einzubeziehen sind; die 10-EUR-Grenze (für sog. Streuwerbearktikel) wird sie aber wohl aus Vereinfachungsgründen beibehalten. Betroffen sind Sachzuwendungen aber nur noch dann, wenn der Beschenkte die Präsente im Rahmen einer in Deutschland steuerpflichtigen Tätigkeit bekommt. Unbesteuert bleiben hingegen - auch größere - Geschenke an Ausländer und Privatleute.
(Vgl. BFH, Urteile vom 16. Oktober 2013, VI R 52/11 und VI R 57/11)
Keine Lohnsteuerpauschalierung für nicht steuerpflichtige Zuwendungen an Arbeitnehmer |
In einem weiteren Streitfall, in dem Arbeitnehmer auf Geheiß des Arbeitgebers Geschäftsfreunde auf einem Regattabegleitschiff zu betreuen hatten, stellte der BFH klar, dass die Pauschalierung nicht den steuerrechtlichen Lohnbegriff erweitert. Betreut ein Außendienstmitarbeiter auf Geheiß seines Arbeitgebers Kunden im Rahmen einer Kundenveranstaltung, kann dies im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und daher die Zuwendung eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils ausschließen. (Vgl. BFH, Urteil vom 16. Oktober 2013, VI R 78/12) |
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