Kein unterjähriger Wechsel zum Fahrtenbuch

Überlässt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter ständig einen Kraftwagen kostenlos oder verbilligt auch zur privaten Nutzung, so handelt es sich hierbei um einen geldwerten Vorteil, der zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört.
Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils sind gesetzlich zwei Berechnungsmethoden zugelassen:
- die pauschale 1%-Prozent-Methode (auch Bruttolistenpreisregelung genannt) oder
- der Einzelnachweis durch Fahrtenbuch (sog. Fahrtenbuchmethode).
Bei der Auswahl der Berechnungsmethode muss sich der Arbeitgeber mit dem Mitarbeiter abstimmen. Denn das einmal gewählte Verfahren darf bei demselben Fahrzeug während des Kalenderjahrs nicht gewechselt werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 Satz 1 LStR). Dadurch wird ausgeschlossen, dass für Monate mit hoher Privatnutzung (Urlaubsfahrten) die 1 %-Regelung und für die anderen Monate der Einzelnachweis der Privatfahrten nach der Fahrtenbuchmethode gewählt wird. Ein Wechsel des Verfahrens ist während des Kalenderjahrs ausnahmsweise nur dann möglich, wenn das Fahrzeug gewechselt wird.
Wechsel der Berechnungsmethode
Allerdings kann nach Ablauf eines Kalenderjahrs im Rahmen des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs durchaus von einer Berechnungsmethode zur anderen übergegangen werden. Dies kann vorteilhaft sein, wenn sich anhand der Aufzeichnungen im ordnungsgemäßen Fahrtenbuch herausstellt, dass der individuelle Kilometersatz günstiger ist als die 1 %-Regelung.
Alternativ kann der Mitarbeiter den Wechsel der Berechnungsmethode bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Er ist bei seiner Steuererklärung nicht an das vom Arbeitgeber für die Berechnung der Lohnsteuer gewählte Verfahren gebunden. Allerdings ist auch hier bei demselben Fahrzeug ein Wechsel des Verfahrens während des Kalenderjahrs (einige Monate 1%-Regelung, einige Monate Fahrtenbuchmethode) nicht möglich (R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 Satz 4 LStR).
Anhängiges Verfahren beim BFH
Diese Auffassung hat das FG Münster aktuell bestätigt: ein Fahrtenbuch, das nicht während des ganzen Kalenderjahrs geführt wird, ist nicht ordnungsgemäß. Ein monatlicher Wechsel zwischen der Fahrtenbuch- und der Pauschalwertmethode widerspricht dem Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken der gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 2 EStG. (FG Münster, Urteil v. 27.4.2012, 4 K 3589/09 E) Dazu ist allerdings ein Revisionsverfahren beim BFH unter dem Az. VI R 35/12 anhängig.
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2025
5.999
-
Elektrodienstwagen: Aufladen im Betrieb und zuhause
5.89042
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
5.6171
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
5.027
-
Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen für 2025
4.8702
-
Kind krank? Gesetzliche Regelungen zu Freistellung und Entgeltfortzahlung
4.855
-
Aussteuerung beim Krankengeld: Arbeitslosengeld, Meldungen und der Umgang mit Einmalzahlungen
4.607
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
4.585
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
4.522
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2025 und mehr
4.156
-
Koalitionsverhandlungen: Geplante Steuererleichterungen im Personalbereich
08.04.2025
-
Sozialversicherungsbeiträge aus Feiertagszuschlägen richtig berechnen
08.04.2025
-
Sachbezug Fitnessstudio: Antworten auf wichtige Praxisfragen
03.04.2025
-
Doppelte Haushaltsführung: eigener Hausstand bei Ledigen und jungen Erwachsenen
01.04.2025
-
Aktuelle Neuerungen für Grenzgänger in die Schweiz
27.03.2025
-
Neue Anleitung zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigungen für 2025
24.03.2025
-
Meldung von Praktikanten in der Unfallversicherung
19.03.20252
-
Beschäftigung von Praktikanten und Studenten aus dem Ausland
18.03.2025
-
Keine erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeit
13.03.2025
-
Pauschalversteuerung einer Betriebsveranstaltung
10.03.2025