Steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen des Arbeitgebers sind anzurechnen

Wird ein Arbeitnehmer außerhalb seines Wohnorts tätig, übernachtet er am Ort seiner Tätigkeit oder in dessen Einzugsgebiet und liegen die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vor, dann kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter dadurch entstehende notwendige Mehraufwendungen steuerfrei ersetzen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch dort wohnt.
Umfang der steuerfreien Arbeitgebererstattung
Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) für jeweils eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen. Bis zu dieser Höhe ist auch eine steuerfreie Arbeitgebererstattung möglich.
Entfernungspauschale ist aufwandsunabhängig
Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber zwar keine steuerfreien Arbeitgebererstattungen erhalten, allerdings einen Teil der Familienheimfahrten mit der Bahn durchgeführt. Hierfür waren dem bei der Bahn angestellten Kläger keine Aufwendungen entstanden. Nach dem Urteil des BFH kann die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt - wie die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (ab VZ 2014: "erste Tätigkeitsstätte") - verkehrsmittelunabhängig und selbst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Betroffene für diese Fahrten gar keine Kosten getragen hat.
Anrechnung steuerfreier Arbeitgeberleistungen
Dies bedeutet aber nicht, dass steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen oder steuerfreie Sachbezüge, beispielsweise Freifahrten, insoweit keine Berücksichtigung finden dürfen. Derartige Arbeitgeberleistungen sind vielmehr auf die Pauschalen anzurechnen, da in solchen Fällen jedenfalls ein vollumfänglicher Werbungskostenabzug nicht geboten ist. Erstattet also beispielsweise der Arbeitgeber 0,20 Euro je Entfernungskilometer steuerfrei, kann der Mitarbeiter in seiner Steuererklärung nur noch 0,10 Euro geltend machen.
Schwieriger war jedoch die Lage im Urteilsfall, weil zunächst noch ermittelt werden muss, welchen Wert die vom Arbeitgeber bereitgestellte Freifahrtberechtigung hatte. Der BFH hat den Fall deshalb zur weiteren Sachverhaltsermittlung an das Finanzgericht zurückverwiesen.
(BFH, Urteil vom 18. April 2013, VI R 29/12)
Hinweis |
Das Instrument der doppelten Haushaltsführung - einschließlich der Behandlung von Familienheimfahrten - bleibt auch im Rahmen der Reisekostenreform 2014 erhalten. Änderungen gibt es aber bei der Behandlung von Unterkunftskosten. Über Einzelheiten informieren wir Sie demnächst in unserer Serie zum neuen Reisekostenrecht 2014. |
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