Entfernung der Zweitwohnung bei doppelter Haushaltsführung

Die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Mitarbeiter wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, können vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden oder alternativ vom Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Mitarbeiter aus beruflichen Gründen außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (R 9.11 Absatz 1 LStR). Eine Zweitwohnung in der Nähe des Beschäftigungsortes steht dabei einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort gleich (R 9.11 (4) LStR).
Zweitwohnung 170 km entfernt
In einem aktuellen Urteilsfall des Finanzgerichts Münster vom 10. Februar 2017, 4 K 1429/15 E, ging es um die Frage, ob ein Mitarbeiter noch am Beschäftigungsort wohnt, wenn er seine Zweitwohnung circa 170 km von seiner Arbeitsstätte wegverlegt. Das Finanzgericht Münster hat die Klage abgewiesen. Die Aufwendungen für die Familienheimfahrten und die Miete sind nicht als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abziehbar. Auch eine steuerfreie Arbeitgebererstattung scheidet damit aus.
Nicht mehr in der Nähe des Beschäftsigungsortes
Aus Sicht des Gerichts kann auch bei großzügiger Betrachtung nicht davon gesprochen werden, dass eine Entfernung von 170 km noch zur "Umgebung" des Beschäftigungsortes gehört. Im Streitfall bestehen darüber hinaus auch keine Besonderheiten des Einzelfalls, die trotz Fahrzeit und Entfernung eine andere Sichtweise rechtfertigen könnten (vergleiche dazu Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. April 2012, BStBl 2012 II S. 833). Eine Revision beim Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen, das Urteil ist damit rechtskräftig.
Hinweis: Nach Verwaltungsauffassung kann aus Vereinfachungsgründen von einer Zweitunterkunft oder -wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte dann noch ausgegangen werden, wenn der Weg von der Zweitunterkunft oder -wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung (Mittelpunkt der Lebensinteressen) und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt (Schreiben des Bundesfinanzministerium vom 24. Oktober 2014, BStBl 2014 I S. 1412). Auch diese Voraussetzung war jedoch im oben beschriebenen Urteilsfall nicht erfüllt.
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