Entfernungspauschale: Unfälle auf dem Arbeitsweg

Nach aktueller Rechtsprechung sind mit der Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten, die einem Mitarbeiter auf dem Arbeitsweg entstehen. Unfallkosten und unfall­bedingte Krankheitskosten können daher nicht zusätzlich geltend gemacht werden.

Für den Weg zur Arbeit gilt die sogenannte Entfernungspauschale von täglich 0,30 Euro je Entfernungskilometer. Steuerfreie Arbeitgebererstattungen sind nicht möglich, allerdings kann der Arbeitgeber Zuschüsse bis zu dieser Höhe pauschal mit 15 Prozent versteuern.

Mit Entferungspauschale alle Kosten abgegolten?

Mit der Entfernungspauschale sind grundsätzlich alle Kosten für den Arbeitsweg abgegolten. Unfallkosten können nach bisheriger Verwaltungsauffassung zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder während einer Familienheimfahrt erfolgte (BMF-Schreiben v. 31.10.2013, BStBl 2013 I S. 1376). Für einen Arbeitgeberersatz kommt eine Pauschalierung mit 15 Prozent jedoch nicht in Betracht.

Reparatur- und Behandlungskosten nach einem Unfall

In einem aktuellen Urteilsfall hatte die Klägerin auf der Fahrt zur Arbeit mit ihrem Kraftfahrzeug einen Unfall. Danach klagte sie über Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich, das Fahrzeug musste für circa 7.000 Euro repariert werden. Die Reparaturkosten und die entstandenen Behandlungskosten wurden nur zum Teil von dritter Seite erstattet. Die verbleibenden Kosten wollte sie im Rahmen ihrer Steuererklärung geltend machen. Das Finanzamt erkannte die Reparaturkosten für das Fahrzeug als Werbungskosten an, nicht hingegen die Krankheitskosten.

Kosten nicht anerkannt

Die Klage beim Finanzgericht ging nach hinten los. Nach Auffassung der Richter kommt eine steuerliche Berücksichtigung der Behandlungskosten nicht in Betracht. Die Entfernungspauschale decke nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG) „sämtliche Aufwendungen“ ab, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, also auch außergewöhnliche Kosten. Das beklagte Finanzamt hätte folgerichtig auch nicht die Reparaturkosten für das Fahrzeug zusätzlich zur Entfernungspauschale berücksichtigen dürfen.

Weil es sich „nur“ um das Urteil eines Finanzgerichts handelt, wird sich an der Verwaltungsauffassung wohl vorläufig nichts ändern. Auch der BFH hatte bereits entschieden, dass auch außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sind (BFH-Urteil vom 20.03.2014, VI R 29/13, BStBl 2014 II S. 849).

Keine steuerfreie Arbeitgebererstattung für Unfallkosten möglich

Eine steuerfreie Arbeitgebererstattung der Unfall- bzw. Krankheitskosten kommt aber ebenso wie eine Pauschalbesteuerung mit 15 Prozent nicht in Betracht.

Hinweis: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2016, 1 K 2078/15


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