Laut einer Studie des Instituts der Deutschen Wirtschaft (IW) wurden 2018 fast 52 Milliarden Euro an Bruttogehältern und weitere 10 Milliarden Euro an Sozialversicherungsbeiträgen für erkrankte Mitarbeiter gezahlt. Mit insgesamt knapp 62 Milliarden liegen die Aufwendungen der Arbeitgeber 2019 damit 2,7 Milliarden höher als noch 2018.
Ursachen für den Anstieg sind der Studie zufolge der gegenüber dem Vorjahr erneut leicht erhöhte Krankenstand, die durch die günstige Beschäftigungsentwicklung hohe Anzahl an Arbeitnehmern sowie die jährlichen Lohnsteigerungen. Selbst bei einer konstanten Fehlzeitenquote würden die anhaltend günstige Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt zusammen mit den jährlichen Gehaltsanpassungen zu stetig steigenden Aufwendungen führen, so das Institut.
Entgeltfortzahlung bei Erkrankung und Mutterschutz
Fehlt ein Mitarbeiter krankheitsbedingt, zahlt der Arbeitgeber nach § 3 EFZG das volle Gehalt für bis zu sechs Wochen, erst danach springt die gesetzliche Krankenkasse ein. Das von den Kassen gezahlte Krankengeld beträgt allerdings nur 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts.
Bei sogenannten Fortsetzungserkrankungen hat der Arbeitgeber grundsätzlich nur einmal für den Sechs-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG Entgeltfortzahlung zu leisten, wenn nicht die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG eingreift, wonach bei Fortsetzungserkrankungen ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von höchstens sechs Wochen entsteht, wenn der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge der Fortsetzungserkrankung arbeitsunfähig war oder wenn seit Beginn (nicht Ende) der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen der Fortsetzungserkrankung eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist und die zweite Phase der Fortsetzungserkrankung erst danach einsetzt.
Bei unterschiedlichen Erkrankungsursachen beginnt die sechswöchige Fortzahlungsfrist jedes Mal von neuem. Entgeltfortzahlung wird auch während des Mutterschutzes geleistet, also sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin sowie acht Wochen nach der Geburt.
Lohnfortzahlungskosten weiter steigend
Schon jetzt lässt sich prognostizieren, dass die Kosten für die Arbeitgeber im kommenden Jahr erneut steigen werden. Grund ist der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, der die Arbeitgeberkosten erhöhen wird, weil seit dem 1. Januar 2019 auch der Zusatzbeitrag zur Gesetzlichen Krankenversicherung paritätisch finanziert wird.
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Speziell diese Passage sollte nochmal auf Fachlichkeit geprüft werden, bevor sie ausgerechnet bei Haufe online gestellt wird...