Erstattung bei Einbehaltung von Sozialversicherungsbeiträgen

Führt der Arbeitgeber zu Unrecht einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle ab, kann der Arbeitnehmer regelmäßig nur von dieser die Erstattung verlangen. Der Arbeitgeber ist dagegen - wenn die fehlende Pflicht zur Abführung nicht eindeutig erkennbar war - außen vor, entschied der BFH.

In einem aktuellen Urteilsfall beim Bundesfinanzhof (BFH) war der Kläger beim Land als Lehrer angestellt. Nachdem das für ihn aufgrund geleisteter Mehrarbeit geführte Arbeits­zeitkonto aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen geschlossen worden war, entschied er sich für eine Auszahlung des in Geld bewerteten Zeitguthabens nach Rentenbeginn. Bis zum Auszahlungszeitpunkt stand ihm eine jährliche Verzinsung von fünf Prozent zu.

Arbeitgeber behält Sozialversicherungsbeiträge ein

Das Land behielt bei der Gehaltsabrechnung für die Zinsen Sozialversicherungsbeiträge ein und führte sie an die zuständige Stelle ab. Da der Kläger den Einbehalt der Sozialversicherungsbeiträge als rechtswidrig ansah, erhob er beim Arbeitsgericht Klage gegen das Land auf Zahlung des einbehaltenen Betrags. Das Arbeitsgericht hatte das Verfahren aber ans Finanzgericht überwiesen. Eigentlicher Streitgegenstand sei nicht der Zahlungsanspruch, sondern die Frage, ob Zinsen auf das vom Kläger erarbeitete Wert­guthaben Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus nichtselbständiger Arbeit seien. Eine durchaus zweifelhafte Begründung.

Das Finanzgericht gab der Klage mit der Begründung statt, aufgrund eines bereits beim Arbeitsgericht anhängigen Klageverfahrens wegen des Einbehalts von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen für die im Vorjahr angefallenen Zinsen hätte sich das Land beim zuständigen Versicherungsträger erkundigen müssen, ob es sich bei den Zinsen um beitragspflichtiges Einkommen handle. Das habe das Land schuldhaft unterlassen.

Arbeitgeber erfüllt Zahlungspflicht 

Der BFH hat dieses Urteil nun aufgehoben. Der Arbeitgeber hat mit dem Einbehalt und der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle seine Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger erfüllt. Für das Land sei aufgrund der ihm zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände nicht eindeutig erkennbar gewesen, dass eine Verpflichtung zum Einbehalt und zur Abführung nicht bestand.

Der Arbeitnehmer war daher auf die ihm zur Verfügung stehende Möglichkeit beschränkt, die Beitragserstattung von der Einzugsstelle zu fordern und erforderlichenfalls durch Klage beim Sozialgericht durchzusetzen.

Erstattungsanspruch bei Sozialversicherungsbeiträgen

Für die Praxis ist damit geklärt, dass Mitarbeiter die Erstattung von aus ihrer Sicht zu Unrecht einbehaltenen und abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen nicht vom Arbeitgeber beanspruchen können.

Hinweis: BFH-Urteil vom 20.04.2016, II R 50/14


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