Erstattung der Prozesskosten durch den Arbeitgeber

Aufwendungen für aus dem Arbeitsverhältnis folgende zivil- und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie einen hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu den Lohneinkünften aufweisen. Dies gilt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs grundsätzlich auch, wenn sich Arbeitgeber und Mitarbeiter über solche streitigen Ansprüche im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs einigen (BFH, Urteil v. 9.2.2012, VI R 23/10).
Die Rechtsprechung hat auch Strafverteidigungskosten nicht vom Werbungskostenabzug in der Steuererklärung ausgeschlossen, sofern der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Mitarbeiter zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. Dies ist der Fall, wenn die ihm zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (BFH, Urteil v. 19.02.1982, BStBl. 1982 II S. 467).
Erstattung durch den Arbeitgeber
Die Erfüllung der Voraussetzungen für den Werbungkostenabzug ist aber keine hinreichende Begründung für die Steuerfreiheit eventueller Arbeitgebererstattungen. Aus Vereinfachungsgründen wurden beide Vorgänge früher oft zusammengefasst. Bereits seit 1990 muss aber eine klare Trennung erfolgen. Ein steuerfreier Werbungskostenersatz durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig.
Sozialversicherung
Mangels gesonderter Steuerbefreiung gehören die vom Arbeitgeber ersetzten Prozesskosten, wie z. B. Gerichtskosten und Aufwendungen für einen Verteidiger zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Sie unterliegen damit auch der Sozialversicherung. Das gilt unabhängig davon, ob der Ausgang des Verfahrens für den Arbeitgeber von Bedeutung ist.
Der Mitarbeiter kann die vom Arbeitgeber ersetzten und lohnversteuerten Prozesskosten dann – soweit sie beruflich veranlasst sind – als Werbungskosten bei seiner Steuererklärung geltend machen. Dadurch wird die steuerliche Belastung regelmäßig wieder aufgehoben, die Belastung mit Sozialabgaben bleibt jedoch endgültig.
Aktuell: Zuletzt hat beispielsweise der Bundesfinanzhof noch entschieden, dass eine Zahlung des Arbeitgebers an einen leitenden Mitarbeiter, damit dieser einen öffentlichkeitswirksamen Zivilprozess gegen einen Dritten beendet, steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt (BFH, Beschluss v. 24.11.2010, VI B 32/10, BFH/NV 2011 S. 591).
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