EU-Beitritt von Kroatien vereinfacht die Entsendung
Bislang wurde die Mitgliedschaft Kroatiens als vollwertiges 28. Mitglied der Europäischen Union (EU) ab 1.7.2013 mit wenig Aufmerksamkeit in der Presse begleitet. Der Deutsche Bundestag ratifizierte am 16.5.2013 als letztes europäisches Parlament den EU-Beitritt. Diese EU-Mitgliedschaft Kroatiens hat auch Auswirkungen im Sozialversicherungsrecht.
Bilaterales Abkommen wird „verdrängt“
Bis 30.6.2013 werden die Leistungen und die Zuständigkeiten für die Versicherungen durch das bilaterale Sozialversicherungsabkommen mit Kroatien geregelt. Dieses Recht wird ab 1.7.2013 durch die vorrangigen EU-Verordnungen 1408/71 und 883/04 mit den entsprechenden Durchführungsverordnungen weitgehend abgelöst. Denn das EU-Recht ist vorrangig anzuwenden.
Das bisher bestehende bilaterale Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kroatien bleibt zwar grundsätzlich bestehen. Es wirkt sich aber in der Praxis nur noch bei Übergangsfällen aus. Das alte bilaterale Abkommen war im Übrigen an keiner Stelle weitergehend als die EU-Regelungen.
Entsendung befristet für 2 Jahre
Ab Juli 2013 bleiben damit bei Entsendungen aus Deutschland nach Kroatien die deutschen Rechtsvorschriften im Rahmen des EU-Rechts anwendbar. Das EU-Recht erfasst im Fall von Kroatien die Staatsangehörigen der EWR-Staaten und Arbeitnehmer mit der Staatsangehörigkeit dritter Staaten (Drittstaatsangehörige).
Dazu müssen bei einer Entsendung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Entsendung ist von vornherein auf nicht mehr als 24 Monat befristet, entweder aufgrund eines Vertrages oder durch die Natur des Auftrags.
- Es darf nicht ein anderer entsandter Mitarbeiter abgelöst werden. Eine Ausnahme gilt bei einer krankheitsbedingten Ablösung (unvorhergesehener Abbruch der Entsendung): Für die Ersatzkraft kann der noch nicht „verbrauchte“ Entsendezeitraum bis zu maximal 24 Monaten genutzt werden.
- Die arbeitsrechtliche Bindung an das Unternehmen muss bestehen bleiben.
Kein Aufwand bei laufenden Entsendungen
Eine Verlängerung über die 24 Monate hinaus ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Nur in Einzelfällen kann mit einer Ausnahmevereinbarung auf bis zu maximal 6 Jahre verlängert werden.
Für ab dem 1.7.2013 beginnende Entsendungen ist der EU-einheitliche Vordruck A 1 zu nutzen. Die nach dem bilateralen Abkommen vor dem 1.7.2013 ausgestellten Bescheinigungen HR/D 101 bleiben im Rahmen des Übergangs auch über den 1.7.2013 hinaus weiter gültig. Bei über den 1.7.2013 hinaus laufenden Entsendungen müssen Arbeitgeber also nichts veranlassen.
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
8.7601
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2025
7.678
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
6.800
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
6.504
-
Inflationsausgleichsprämie läuft Ende 2024 aus
5.433
-
Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen im Dezember 2024 und Januar 2025
5.0842
-
Midijob: Neue Formeln ab 1. Januar 2025
4.862
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
4.846
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
4.456
-
Geschenke: Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG
4.187
-
Pflegeversicherung: Digitales Verfahren zum Nachweis der Elterneigenschaft und Anzahl der Kinder
07.01.2025
-
Insolvenzgeld 2025: höherer Umlagesatz
02.01.2025
-
Umlageverfahren bei Krankheit: Erstattungssatz bis Januar wählen
02.01.2025
-
Zuzahlungen für Urlaubsfahrten können nicht von der 1-Prozent-Regelung abgezogen werden
27.12.2024
-
Steuerfortentwicklungsgesetz bringt lohnsteuerliche Änderungen
23.12.2024
-
Doppelte Bezugsdauer bei Kurzarbeitergeld beschlossen
20.12.2024
-
Wachstumschancengesetz enthält auch Änderungen für 2025
19.12.2024
-
Künstlersozialabgabe: neue Bagatellgrenze beachten
19.12.2024
-
Steuerliche Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
18.12.2024
-
Änderungen bei Höchst-, Frei- und Pauschbeträgen zum Jahreswechsel
17.12.2024