Fahrten zu Baustellen waren und sind regelmäßig Reisekosten
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei Baustellen um vorübergehende und nicht um dauerhafte Tätigkeitsstätten. Welche infrastrukturellen Gegebenheiten der Arbeitgeber an der Baustelle vorhält - möglich wäre eine Betriebsstätte oder Geschäftseinrichtung - ist deshalb unerheblich. Ein steuerfreier Reisekostenersatz ist damit möglich. Das Urteil betrifft die Rechtslage bis 2013.
Geänderte Rechtslage ab 2014: Seit Jahresbeginn gilt nun aber das neue Reisekostenrecht. Als eine der wichtigsten Änderungen ist der bisherige Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" durch die Bezeichnung "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt worden. Eine Baustelle kann - muss aber nicht - zur ersten Tätigkeitsstätte werden. Dafür sorgen zwei Änderungen in den sog. Tatbestandmerkmalen:
- Zwar muss die Tätigkeit weiterhin auf Dauer angelegt sein. Davon geht die Finanzverwaltung aber u. a. bei einer voraussichtlichen Tätigkeit von mehr als 48 Monaten (Prognose) aus. Zumindest für Groß- und Langzeitbaustellen kommt eine Überschreitung dieser Grenze in Betracht.
- Zudem ist der Tätigkeitsstättenbegriff deutlich ausgeweitet worden. Bisher kamen nur ortsfeste Einrichtungen beim eigenen Arbeitgeber in Betracht. Ab 2014 sind auch alle ortsfesten Einrichtungen eines Dritten als erste Tätigkeitsstätte denkbar. Baustellen können zu den ortsfesten Einrichtungen gehören, soweit die Arbeiten in oder an einem Gebäude durchgeführt werden. Das betrifft z. B. die Gewerke der Elektriker, Trockenbauer, Bodenleger und Maler. Beispielsweise Tiefbauarbeiten finden aber nicht in einer ortsfesten Einrichtung statt.
Erfüllt die Baustelle alle vorgenannten Voraussetzungen, könnte sie 2014 vom Finanzamt zwangsweise als erste Tätigkeitsstätte angesehen werden. Die Folge wäre die Steuerpflicht von Reisekostenerstattungen. Fahrtkosten könnten in der Steuererklärung nur noch in Höhe der Entfernungspauschale geltend gemacht werden.
Praxistipp |
Die negativen Folgen für die Betroffenen Mitarbeiter auf Langzeitbaustellen können vom Arbeitgeber durch eine Zuordnung zum Betriebssitz vermieden werden. Dann kann der Bauarbeiter für die Fahrten zur Baustelle weiterhin Fahrtkosten in voller Höhe geltend machen. Voraussetzung für die Zuordnung zum Betriebssitz ist, dass der Mitarbeiter dort zumindest gelegentlich Hilfs- und Nebentätigkeiten wahrnimmt. |
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. März 2014, Aktenzeichen VI R 74/13.
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