Fahrten zur Arbeitsstätte auch in der Probezeit nicht nach Dienstreisegrundsätzen abzurechnen
In einem jüngst veröffentlichten Urteilsfall beim Finanzgericht Niedersachsen war streitig, ob Fahrtkosten während einer sechsmonatigen Probezeit als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einzuordnen sind oder nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen sind. Nur im letzteren Fall käme auch ein steuerfreier Reisekostenersatz in Betracht. Letztlich ging es dabei um die Frage, ob bereits während der Probezeit eine sog. regelmäßige Arbeitsstätte vorliegen kann.
Kriterien zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte
Das Finanzgericht hat dies bejaht. Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (vgl. BFH, Urteil vom 22. September 2010, VI R 54/09, BStBl 2011 II S. 345 oder auch BFH, Urteile vom 9.6.2011, VI R 58/09, VI R 36/10 und VI R 55/10, BStBl 2012 II S. 34, S. 36 und S. 38).
Probezeit steht dem Kriterium "dauerhaft" nicht entgegen
Die Tätigkeit im Urteilsfall war nach der Ausgestaltung des Arbeitsvertrages von Beginn an auf Dauer angelegt. Dem steht die Vereinbarung einer Probezeit nicht entgegen. Sie entspricht dem in der Arbeitswelt Üblichen und gibt keinen Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien sich nicht von vornherein dauerhaft binden wollten. Anwendungsbereich dieser Regelung (§ 622 BGB) sind gerade auf unbestimmte Zeit eingegangene Arbeitsverhältnisse.
Arbeitgebererstattung in Höhe der Entfernungspauschale pauschalierbar
Für die Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte war deshalb nur die Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer abzugsfähig. Eventuelle Arbeitgebererstattungen während der Probezeit wären bis zu dieser Höhe mit einem Steuersatz von 15 % pauschalierbar.
Reisekostenreform 2014 |
An der Beurteilung des Finanzgerichts wird auch die Reisekostenreform 2014 nicht viel ändern: Bei dauerhafter Zuordnung liegt zukünftig eine sog. erste Tätigkeitsstätte vor (§ 9 Absatz 4 Satz 1 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013, BGBl 2013 I S. 285). Entscheidend ist die (voraussichtlich) unbefristete Zuordnung, die Vereinbarung einer Probezeit spielt nach der Verwaltungsauffassung keine Rolle (vgl. Entwurf eines Einführungsschreibens zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts, BMF, Schreiben vom 29. Juli 2013, IV C 5 - S 2353/13/1000, Tz. 13-17). |
(FG Niedersachsen, Urteil vom 7. November 2012, 2 K 135/12)
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