Kein Gestaltungsmissbrauch: Kündigung und Neueinstellung

Die Kündigung sämtlicher Arbeitsverträge zum Jahreswechsel und die Wiedereinstellung dieser Arbeitnehmer ab dem 1. Januar des Folgejahres stellt keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne der Abgabenordnung dar, wenn gewichtige außersteuerliche Gründe vorliegen.

In einem aktuellen Urteilsfall kündigte eine GmbH zum 31. Dezember 2003 sämtliche Arbeitsverträge und schloss zum 1. Januar 2004 mit denselben Arbeitnehmern neue Arbeitsverträge ab. In den neuen Arbeitsverträgen minderte sie die bisherigen Löhne und gewährte ihren Arbeitnehmern in Höhe der Minderung andere Lohnbestandteile. Zum Beispiel Gutscheine für Frisörbesuche, Fahrtkosten- und Kindergartenzuschüsse, Internetpauschalen und Geburtsbeihilfen. Diese anderen Lohnbestandteile behandelte die GmbH entweder steuerfrei oder versteuerte diese pauschal.

Finanzamt geht missbräuchlicher Gestaltung aus

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, bei den neu aufgenommenen Lohnbestandteilen handele es sich jeweils nicht um Sachbezüge sondern um Zuwendungen mit Bargeldcharakter. Im Übrigen sei die von der GmbH gewählte Gestaltung durch Kündigung und Wiedereinstellung missbräuchlich und daher nicht anzuerkennen. Mit ihrer Klage machte die GmbH geltend, sie sei auf eine Optimierung der Personalkosten durch die Senkung von Sozialabgaben angewiesen, das Finanzamt sei für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 der Abgabenordnung beweispflichtig und es müsse die Unangemessenheit der Kündigungen begründen.

Kriterien für Gestaltungsmissbrauch

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof liegt ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 der Abgabenordnung dann vor, wenn vom Steuerpflichtigen eine Gestaltung gewählt wird, die

  • gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist,
  • der Steuerminderung dienen soll und
  • durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.

(Vgl. Bundesfinanhof, Urteil vom 12. September 1995, Aktenzeichen IX R 54/93.)

Die Klägerin hat zur Überzeugung des Finanzgerichts das Vorliegen gewichtiger außersteuerlicher Gründe nachgewiesen. So erscheint der von der GmbH angegebene Zweck der Optimierung der Personalkosten durch Senkung der Sozialabgaben dem Senat schlüssig.

Praxishinweis

Das Finanzgericht hat bezüglich der steuerlichen Behandlung der pauschalen Fahrtkostenzuschüsse, der Internetpauschale und der Kindergartenzuschüsse wie folgt entschieden:

"Wird im Rahmen der Neueinstellung ein Teil des zuvor geschuldeten Barlohns durch Gewährung pauschaler Zahlungen ersetzt, ist insoweit eine Pauschalbesteuerung ausgeschlossen, da es sich um Bestandteile des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns handelt."


Schlagworte zum Thema:  Gestaltungsmissbrauch, Kündigung, Arbeitsvertrag