Keine Krankenversicherungspflicht bei hauptberuflich Selbstständigen
Bislang kam der Beschäftigung von Arbeitnehmern durch hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige eine besondere Bedeutung zu hinsichtlich der Einordnung, ob einen Selbstständigkeit hauptberuflich ausgeübt wird oder nicht. Jetzt wurde die hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit neu definiert. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern verliert dadurch an Bedeutung. Dies ist insbesonderen für die Frage nach der Krankenversicherungspflicht von Bedeutung.
Krankenversicherungspflicht bei Selbstständigen
Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige sind von der Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen. Dies führt in der Praxis immer wieder zu Diskussionen. Nimmt nämlich die Selbstständigkeit einen breiten Raum ein, soll durch eine daneben ausgeübte Beschäftigung keine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung entstehen. Die Definition "wann eine selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich im Sinne dieser Regelung ausgeübt wird", erweist sich jedoch oft als problematisch.
Hauptberufliche Selbstständigkeit: Kriterien und Merkmale
Der Beschäftigung von Arbeitnehmern wird u. a. im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit entscheidungsrelevante Bedeutung beigemessen. Bei Selbstständigen, die mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, ist nach den Definitionen des GKV- Spitzenverbandes generalisierend anzunehmen, dass sie aufgrund ihrer Arbeitgeberfunktion hauptberuflich erwerbstätig sind. Die wirtschaftliche Bedeutung und der zeitliche Umfang der selbstständigen Tätigkeit sind dabei nicht näher zu prüfen. Inzwischen liegt jedoch weitere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu diesem Thema vor. Diese führt zu einer Umkehr in der Frage. Neu gilt, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern für sich allein betrachtet kein entscheidungserhebliches Merkmal darstellt. Das bedeutet: An der Prüfung der wirtschaftlichen Bedeutung und des zeitlichen Umfanges der selbstständigen Tätigkeit führt kein Weg vorbei. Künftig stellt die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer lediglich ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit dar.
Umfang der neben der Selbstständigkeit ausgeübten Beschäftigung
Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben sich mit dem Besprechungsergebnis zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 20./21.11.2013 auf folgende neue Sichtweise geeinigt: Bei Arbeitnehmern, die vollschichtig arbeiten, ist anzunehmen, dass daneben für eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit kein Raum mehr bleibt. Das gilt grds. unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts.
Bei Arbeitnehmern, die mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, sollen zusätzlich die Einkommensverhältnisse geprüft werden. Beträgt das monatliche Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße (2014 = 1.382,50 EUR), ist anzunehmen, dass daneben für eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit kein Raum mehr bleibt.
Achtung: Bei Arbeitnehmern, die an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren Arbeitsentgelt nicht mehr als 50 % der monatlichen Bezugsgröße beträgt, ist grds. von einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit auszugehen. |
Nach dieser Regelung wird seit 1.7.2013 verfahren. Dies gilt uneingeschränkt in den Fällen, in denen die selbstständige Tätigkeit nach dem 30.6.2013 aufgenommen wurde. Für alle anderen Fälle bleibt es bei der früheren Beurteilung.
Hauptberufliche Selbstständigkeit: Feststellung durch Krankenkasse
Diese Regelungen finden sich in der Praxis vieler Berufe wieder. Beispielsweise bei Heilpädagogen, die selbstständig als Schulbegleiter oder Heilpädagogen im Kindergarten arbeiten, und daneben eine Festanstellung als Erzieher in einer Kita oder im Kindergarten haben. Je nach Verhältnis der Arbeitsstunden und des Entgelts/Einkommens aus der selbstständigen Beratungstätigkeit ist zunächst nach den dargestellten Regelungen zu prüfen, welche Tätigkeit überwiegt. Lässt sich nach diesen Grundannahmen keine eindeutige Entscheidung treffen oder liegen Anhaltspunkte für andere Gegebenheiten vor, ist im Rahmen einer Gesamtschau festzustellen, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit deutlich überwiegt. Im Zweifelsfall sollte immer die Krankenkasse eingebunden werden.
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