Die Veröffentlichung von Pressemitteilungen des BAG ist doch eigentlich ein super Service, wenn die Presseabteilung des Bundesarbeitsgerichts Ihnen via Internet zeitnah entgeltabrechnungsrelevante Entscheidungsergebnisse zur Kenntnis bringt und erläutert - oder?
Ich habe die Probe aufs Exempel gemacht und die BAG-Pressemeldungen vom Juli 2014 unter die Lupe genommen. Zunächst kommt hier Freude auf, denn tatsächlich und ungemein zeitnah wird über zwei Entscheidungen zu Entgeltthemen berichtet. So erfahren wir, dass "Nach § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-AT die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe erst mit dem Tag der Höhergruppierung beginnt und die vorher zurückgelegten Zeiten auf diese Stufenlaufzeit auch dann nicht angerechnet werden, wenn vor der Höhergruppierung dieselbe Tätigkeit vorübergehend verrichtet und deshalb mit einer persönlichen Zulage gemäß § 14 TVöD-AT vergütet wurde."
Wer ist von dem BAG-Urteil betroffen?
Es handelt sich also offensichtlich um ein wahrhaftiges Grundsatzurteil. Nur schade, dass sich nicht erschließt, für welchen illustren Kreis dies von Bedeutung ist. Oder etwa doch? Lesen wir mal weiter, bis zu folgendem Satz: "Die von dem Kläger in Anspruch genommene Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. f) TVöD-AT, wonach Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit iSd. § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD (VKA) gleichstehen, betrifft nur die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe."
Was meinen Sie: Ist jetzt alles klar?
Warum Sie über die Vernichtung von Wasserbomben informiert sein sollten
Nur wenige Tage später, nämlich am 16. Juli 2014, kam endlich einmal ein Urteil, das augenscheinlich für den gemeinen Entgeltabrechner von Relevanz sein muss. Es geht um die alltägliche Frage, wann Sie Sonderprämien für die Vernichtung von Wasserbomben in der Entgeltabrechnung berücksichtigen müssen. Das ist ein Problem, das Sie sicherlich schon immer beschäftigt hat und bei dem der Pressesprecher des BAG seinen Serviceauftrag richtig ernst nimmt. Schließlich liefert er denn auch eine allgemeinverständliche Anleitung für den Fall, dass sich Ihre Mitarbeiter einmal über die Nichtberücksichtigung von "Wasserbombenprämien" beschweren sollten.
Zahlen müssen Sie dann, wenn der Arbeitnehmer "unmittelbar am Transport oder an der Verlagerung der Wasserbomben beteiligt war und wenn diese Bomben mit Zündsystemen versehen waren, die ebenso gefährlich sind wie Langzeitzünder."
Und was meinen Sie jetzt: Alles klar?
Warum Sie wissen müssen, dass eine Rechtsbeschwerde erfolglos blieb
Abschließen möchte ich den Blick in die Öffentlichkeitsarbeit des BAG mit einer Meldung vom 22. Juli 2014. Diese besteht schlicht und einfach in der Mitteilung, dass "in dem Verfahren – 1 ABR 94/12 –, die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats erfolglos geblieben ist."
Wenn Sie sich jetzt aufregen und fragen, warum hier erst gar nicht versucht wird zu erklären, worum es gehen könnte, dann springen Sie vielleicht zu kurz. Ich denke vielmehr, dass sich der Pressesprecher schon Gedanken über die Auswahl dieser Entscheidung gemacht hat, denn er wollte sicherlich zeigen, dass entgegen der landläufigen Meinung auch einmal ein Verfahren gegen den Gesamtbetriebsrat von Erfolg gekrönt sein kann.
im Namen unseres Kolumnisten, Herrn Thomas Muschiol, darf ich Ihnen folgende Antwort übermitteln, die die doch etwas komplizierte Urlaubsberechnung bei Teilzeitkräften deutlich machen will:
Thomas Muschiol: "Dazu folgende Denksportaufgabe an die Leser: Eine Mitarbeiterin arbeitet von Januar bis Juni in Vollzeit. Sie hat einen vertraglichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Ab Juli arbeitet sie Teilzeit an drei Tagen in der Woche. Während ihrer Vollzeitbeschäftigung hat sie 5 Tage Urlaub genommen. Den Rest möchte Sie im September nehmen. Wie viele Tage Urlaub hat sie und wie werden diese vergütet?"
Mit freundlichen Grüßen
Renate Fischer, Haufe Online-Redaktion