Krankenversicherung der Waisenrentner neu geregelt
Eine Waisenrente wird nach der Neuregelung grundsätzlich ohne Beitragsabzug ausgezahlt. Dies gilt auch für Bestandsfälle. Eine entsprechende Regelung gilt abhängig von bestimmten Voraussetzungen auch für Waisen, die Anspruch auf entsprechende Leistungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung haben.
Neuer Versicherungspflichttatbestand
Die bisherigen Regelungen zur Krankenversicherungspflicht der Rentner (KVdR) bestehen unverändert weiter. Zusätzlich sind jetzt auch Personen versicherungspflichtig, die Anspruch auf eine Waisenrente nach § 48 SGB VI haben. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen ist keine Vorversicherungszeit gefordert.
Waisenrente Krankenversicherung: Ausschluss der Versicherungspflicht
Grundsätzlich ist die Versicherungspflicht ausgeschlossen, wenn zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags eine Absicherung im Krankheitsfall durch eine private Krankenversicherung (PKV) gegeben war. Dieser Ausschlussgrund entfällt jedoch, wenn
- ohne Rentenbezug eine Familienversicherung bestehen würde,
- die Vorversicherungszeit für die „normale“ KVdR erfüllt ist.
Beispiel:
Der verstorbene Vater und seine Tochter waren bisher PKV versichert. Die Mutter ist seit Jahren Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Eine Familienversicherung der Tochter in der GKV war bisher wegen der PKV des Vaters nicht möglich.
Nach dem Tod des Vaters ist eine Familienversicherung möglich. Mit der Stellung des Antrags auf Zahlung einer Halbwaisenrente tritt Versicherungspflicht ein, obwohl zuvor eine private Krankenversicherung bestand.
Beitragsfreiheit bei Waisenrente
Bezieher einer Waisenrente sind seit dem 1. Januar 2017 bis zum Erreichen der Altersgrenze einer Familienversicherung beitragsfrei. Dies gilt auch für die Zeit des Antragsverfahrens und unabhängig davon, ob sie die Voraussetzungen einer Familienversicherung ohne Rentenbezug erfüllen würden. Da die Waisenrente grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt wird, besteht in diesen Fällen durchgehend Beitragsfreiheit.
Befindet sich der Waise in Schul- oder Berufsausbildung wird die Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt. In diesen Fällen besteht Beitragsfreiheit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Hierbei sind jeweils die individuellen Ausbildungs- und Dienstzeiten sowie eventuelle Verlängerungstatbestände zu beachten.
Halbwaisenrente: Beitragsfreiheit auch für Bestandsfälle
Da der neue Versicherungspflichttatbestand auch für Personen gilt, die vor dem 1. Januar 2017 einen Rentenantrag gestellt haben, profitieren auch „Bestandsfälle“ von der Beitragsfreiheit.
Die Beitragsfreiheit betrifft übrigens nur den Beitragsanteil des Rentenbeziehers. Der Rentenversicherungsträger entrichtet seinen Beitragsanteil unverändert.
Krankenversicherung: Waisenrente eines Studenten
Während des Studiums an einer staatlich oder staatlich anerkannten Hochschule erfüllen die Bezieher einer Waisenrente auch die Voraussetzungen der Krankenversicherung als Student (KVdS). Die KVdS kommt nicht zum Tragen, solange die gleichzeitig bestehende Versicherung als Rentner beitragsfrei gestellt ist.
Wird die Waisenrente über die zuvor beschriebenen Altersgrenzen hinaus gezahlt, endet die Beitragsfreiheit. Nach den gesetzlichen Regelungen kommt dann die KVdS mit den daraus resultierenden beitragsrechtlichen Regelungen zum Tragen. Erfüllt der Student jedoch die Voraussetzungen der KVdS nicht (z. B. bei einem Studium an einer privaten Hochschule) wird die Versicherung mit Beitragszahlung in der KVdR durchgeführt.
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Wenn ich in die Familienversicherung meines Mannes mit rein gehe, bin ich beitragsfrei.
Meine vorherige Versicherung hat behauptet, ich könne nicht wechseln, da ich noch als Rentnerin bei Ihnen versichert sei. Habe ich als Halbweisenrentner die Pflicht eigenständig versichert zu sein oder sollte das möglich sein, dass ich die Krankenkasse wechseln und bei meinem Mann Familienversichert bin, trotz des Bezuges der Halbweisenrente?
besten Dank für Ihren Kommentar. Entsprechend dem GR v. 24.10.2019 zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner erfolgt folgende Bewertung (A.I.4.4 Abs. 2): Treffen nach Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 SGB V Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V, Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V und Familienversicherung (über den Ehegatten bzw. Lebenspartner) zeitgleich zusammen, ist im Ergebnis der Familienversicherung der Vorrang einzuräumen. Eine Familienversicherung kommt allerdings nur in Frage, wenn die Einkommensgrenze nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V durch den Zahlbetrag der Waisenrente und ggf. weiteres zu berücksichtigendes Einkommen nicht überschritten wird.
Ich hoffe das hilft Ihnen weiter.
Freundliche Grüße aus Freiburg sendet die Haufe Online Redaktion Personal
der Beitrag für Studierende richtet sich u.a. nach den gesetzlichen Grundlagen für die Höhe der BAföG Bedarfssätze. Bei einem Höchstbetrag von 752 Euro BAföG monatlich (nicht bei den Eltern wohnend) beträgt der monatliche Beitrag zur KV 112,95 Euro. Je nach Ausbildungsstätte und Wohnsituation kann der Betrag der monatlichen Förderung auch deutlich geringer sein. Wenn durch den Bezug einer Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung der Höchstbetrag von 752 Euro nicht überschritten wird, erfolgt keine Anrechnung der Hinterbliebenenleistung als Einkommen. Je nach individueller prozentualer Zusatzleistung erhöht sich dann der Beitrag für den bzw. die Studierenden. Das kann möglicherweise von Krankenkasse zu Krankenkasse variieren. Bitte informieren Sie sich daher für Ihren konkreten Fall bei Ihrer Krankenkasse.
Mit freundlichen Grüßen
Haufe Online-Redaktion Personal
vielen Dank für Ihre Anfrage. Dazu hier ein Auszug aus dem Haufe Personal Office Premium: "Seit 1.1.2017 sind kranken-/pflegeversicherungspflichtige Waisenrentner nach Vollendung des 25. Lebensjahres, die daneben studieren, vorrangig als Studierende/Praktikanten versicherungspflichtig. Dies bedeutet, dass neben dem Studentenbeitrag auch der Beitrag aus der Waisenrente anfällt. Allerdings sind in diesen Fällen auf Antrag die Beiträge aus der Waisenrente zu erstatten, soweit sie – zusammen mit evtl. Arbeitseinkommen und Versorgungsbezügen zu bemessenden Beiträgen – den Studentenbeitrag nicht übersteigen."
Mit freundlichen Grüßen
Haufe Online-Redaktion Personal
Mit freundlichen Grüßen Anke Bentrup
Der Vater meiner Tochter ist im Juni diesen Jahres verstorben und meine Tochter bezieht jetzt Halbweisenrente .
Einen geringen Teil vom gesetzlichen Renteträger und den höheren Betrag aus dem Versorgungsamt.
Sie war vor dem Versterben bei mir in der Familienversicherung unentgeltlich mitversichert und soll jetzt selbst versichert werden und ihre Krankenkassenbeiträge selber zahlen.
Sie ist 14 Jahre und Schülerin und wäre durch den Tot ihres Vaters jetzt finanziell dadurch mehr belastet.
Wenn ich ihren Beitrag richtig verstanden habe ist das seit letztem Jahr anders geregelt.
Sind die Beiträge der Krankenkasse berechtigt eingezogen worden?
Ich bedanke mich schon jetzt für ihre Antwort.
korrekt lesen Sie in unserer News "Bezieher einer Waisenrente sind seit dem 1. Januar 2017 bis zum Erreichen der Altersgrenze einer Familienversicherung beitragsfrei. Dies gilt auch für die Zeit des Antragsverfahrens und unabhängig davon, ob sie die Voraussetzungen einer Familienversicherung ohne Rentenbezug erfüllen würden." Aufgrund des Rechtsberatungsverbotes darf ich Ihren konkreten Fall nicht bewerten. Wenn Sie mit Ihrer Krankenkasse sprechen, können Sie aber gerne und auf diese News verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Skroch, Haufe Online Redaktion