Jahreswechsel-Zeitgrenze ab 2015 für kurzfristig Beschäftigte
Im Jahr 2014 gelten für die kurzfristige Beschäftigung noch die alten Zeitgrenzen. Und diese alten Zeitgrenzen sind sogar für kurzfristige Beschäftigungen maßgeblich, die im Jahr 2014 beginnen und erst im Jahr 2015 enden.
Kurzfristige Beschäftigung ab 1. Januar 2015
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie im Lauf eines Kalenderjahrs auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder vertraglich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Diese Voraussetzungen gelten erst für Beschäftigungen, die im Jahr 2015 beginnen.
Kalenderjahrüberschreitende kurzfristige Beschäftigung
Eine im Jahr 2014 beginnende Beschäftigung ist kurzfristig, wenn die Zeitgrenzen von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen nicht überschritten wird. Das gilt auch für solche befristete Beschäftigungen, die zum Beispiel erst im Jahr 2015 enden.
Arbeitgeber dürfen bei ihrer im Jahr 2014 bei Beginn der Beschäftigung anzustellenden vorausschauenden versicherungsrechtlichen Beurteilung nur die Rechtslage berücksichtigen, die zu diesem Zeitpunkt maßgebend ist. Eine über einen Rahmenvertrag für einen Zeitraum von längstens zwölf Monaten befristete Beschäftigung, die im Jahr 2014 beginnt und im Jahr 2015 endet, ist zum Beispiel nur dann bei Beginn kurzfristig, wenn
- die Anzahl der Arbeitseinsätze im laufenden Kalenderjahr 2014 unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten maximal 50 Arbeitstage und
- die Anzahl der Arbeitseinsätze für die Dauer des Rahmenvertrages maximal 50 Arbeitstage
betragen. Für die Zeit ab 1.1.2015 ist diese Beschäftigung unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage und der höheren Zeitdauer von 70 Arbeitstagen erneut zu bewerten.
Beispiel:
Rahmenvertrag vom 1.9.2014 bis 31.8.2015. Es sind 20 Arbeitstage in 2014 (keine Vorbeschäftigungszeiten) und 50 Arbeitstage in 2015 vorgesehen.
Lösung:
Es handelt sich ab 1.9.2014 nicht um eine kurzfristige Beschäftigung, weil zu Beginn feststeht, dass die zulässigen 50 Arbeitstage für längstens zwölf Monate überschritten werden. Ab 1.1.2015 handelt es sich hingegen um eine kurzfristige Beschäftigung, weil sie seit ihrem Beginn 70 Arbeitstage nicht überschreitet.
Beendete kurzfristige Beschäftigung im Jahr 2014 und erneute Aufnahme 2015
Anders sind hingegen Beschäftigungen zu bewerten, die zunächst bis zum 31.12.2014 befristet sind und im Jahr 2015 erneut aufgenommen werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn bereits bei Beschäftigungsaufnahme im Jahr 2014 feststeht, dass weitere Einsätze im Jahr 2015 folgen werden. Denn in diesen Fällen müsste der Arbeitgeber im Rahmen der vorausschauenden Beurteilung erkennen, dass keine gelegentliche, sondern eine regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung vorliegt. Das spricht gegen die Annahme einer kurzfristigen Beschäftigung.
Beispiel:
Befristete Beschäftigung als Aushilfe in der Adventszeit vom 1.11.2014 bis 20.12.2014 (Fünf-Tage-Woche). Keine Vorbeschäftigungszeiten im Jahr 2014. Erneute Aufnahme einer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber am 2.1.2015, die bis zum 31.3.2015 befristet ist (Fünf-Tage-Woche)
Lösung:
Vorausgesetzt eine berufsmäßige Beschäftigung liegt nicht vor, ist die Aushilfe sowohl im Jahr 2014 als auch die im Jahr 2015 kurzfristig beschäftigt, weil die jeweils zulässige Zeitgrenze (2014 maximal zwei und 2015 maximal drei Monate) nicht überschritten wird.
Hinweis
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