Leiharbeitnehmer hat keine regelmäßige Arbeitsstätte

Leiharbeitnehmer werden außerhalb einer dem Arbeitgeber zuzuordnenden Betriebsstätte tätig und befinden sich damit auf einer Auswärtstätigkeit. Hierfür können (noch) Reisekosten geltend gemacht werden. Dies ändert sich aber in vielen Fällen ab 2014.

In einem aktuellen Urteilsfall beim Bundesfinanzhof (BFH) ging es darum, ob Fahrtkosten eines Leiharbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit den tatsächlichen Aufwendungen (bzw. pauschal mit 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer) oder nur nach Maßgabe der Entfernungspauschale (pauschal 0,30 EUR je Entfernungskilometer) zu berücksichtigen sind. Nur im ersten Fall kommt eine steuerfreier Arbeitgeberersatz in Betracht, im zweiten Fall könnte der Arbeitgeber bis zur Höhe der Entfernungspauschale pauschalbesteuerte Zuschüsse leisten.

Leiharbeitnehmer hat keine regelmäßige Arbeitsstätte

Der BFH ließ den Ansatz der tatsächlichen Kosten zu, weil nach seiner Auffassung ein Leiharbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte hat. So hat der BFH die Frage, ob eine Tätigkeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte sein kann, ebenso verneint wie die, ob ein Leiharbeitnehmer typischerweise über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt.

Keine Arbeitsstätte außerhalb betrieblicher Einrichtung des Arbeitgebers

Entscheidend dafür war jeweils insbesondere der von vornherein fehlende oder nachträglich entfallende örtliche Bezug zum Arbeitgeber. Denn ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich dann nicht an einer regelmäßigen Tätigkeitsstätte tätig, sondern auswärts, wenn er außerhalb einer dem Arbeitgeber zuzuordnenden Tätigkeitsstätte tätig wird (Betrieb, Zweigbetrieb oder Betriebsstätte). Dies ist insbesondere bei Leiharbeitnehmern der Fall - aber auch bei allen anderen Arbeitnehmern, die vorübergehend ausschließlich am Betriebssitz eines Kunden des Arbeitgebers tätig werden.

Insoweit gilt eine generalisierende und typisierende Betrachtungsweise, welche im Nachhinein aufscheinende individuelle Zufälligkeiten und Besonderheiten in der tatsächlichen Ausgestaltung eines Arbeitsverhältnisses unberücksichtigt lässt. Diese generalisierende und typisierende Betrachtungsweise ist im Übrigen ambivalent: So ist etwa der in einer betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätige Berufsanfänger nicht allein deshalb auswärts tätig, weil er eine Probezeit vereinbart oder eine unbedingte Versetzungsbereitschaft erklärt hat.

Hinweis zur Reisekostenreform 2014


Nach der ab 2014 geltenden Reform des steuerlichen Reisekostenrechts kann ein Arbeitnehmer auch bei einem Dritten eine regelmäßige Arbeitsstätte haben, wenn er dort dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs. 4 EStG in der Fassung ab 2014).

Betroffen sind auch Leiharbeitnehmer,

  • die ausschließlich für einen Einsatz bei der Entleihfirma eingestellt wurden,

  • die unbefristet ("bis auf Weiteres") oder

  • die voraussichtlich für mehr als 48 Monate dort eingesetzt werden.

(Vgl. BFH, Urteil vom 15. Mai 2013, VI R 18/12)