Für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung, wird eine Steuerbefreiung in Höhe von bis zu 500 Euro jährlich gewährt (§ 3 Nummer 34 EStG). [Zum 1. Januar 2020 wurde dieser Betrag auf 600 Euro erhöht, s. Steuer- und beitragsfreie Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber]. Im Einkommensteuergesetz wird bisher hinsichtlich der zu fördernden Maßnahmen auf die §§ 20 und 20a SGB V verwiesen. Dieser Verweis ist jedoch überholt.
Steuerförderung 2019 nur noch für zertifizierte Maßnahmen
Mit dem Jahressteuergesetz 2018 erfolgt eine Anpassung an das sog. Präventionsgesetz (vom 17. Juli 2015, BGBl 2018 I Seite 1368). Damit wird zutreffend auf die Regelungen in §§ 20 und 20b SGB V verwiesen. Danach fallen unter die Steuerbefreiung Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention und Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen.
Die Zertifizierung war bis jetzt nicht Voraussetzung für die Steuerbefreiung und sorgt jetzt für eine leichte Verschärfung. Für bereits vor dem 1. Januar 2019 begonnene, unzertifizierte Gesundheitsmaßnahmen hat der Gesetzgeber deshalb eine Übergangsregelung getroffen: Für bereits laufende Maßnahmen ist das Zertifizierungsverfahren erstmals maßgeblich für Sachbezüge, die nach dem 31. Dezember 2019 gewährt werden.
Gesundheitsförderung 2019: Informationen zu zertifizierten Kursen
Informationen zu zertifizierten Kursen in der Umgebung finden sich bei den Krankenkassen bzw. beim GKV-Spitzenverband.
Quelle: Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.
wie verfahre ich denn mit einer Versicherung, welche für das Fahrrad abgeschlossen wurde? Muss ich hier den Netto- oder den Bruttobetrag in der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers angeben?
hierfür kommt es darauf an, wie die Dienstradüberlassung konkret ausgestaltet wurde:
Fallgestaltung Dienstradüberlassung im Wege der Barlohnumwandlung:
Für den Fall, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das geleaste Dienstrad im Wege der Barlohnumwandlung auch für private Zwecke überlässt, führt dieser Vorgang zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, der nach § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG und den Gleichlautenden Ländererlassen der obersten Finanzbehörden v. 9.1.2020, BStBl I 2020 S. 174 mittels eines Durchschnittswerts auf der Basis der sog. 0,25-%-Regelung (unter bestimmten Voraussetzungen ggf. 1% bzw. 0,5%) zu ermitteln ist.
Dieser Durchschnittswert umfasst sämtliche Vorteile im Zusammenhang mit der Überlassung des Fahrrads. Das gilt auch für eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Fahrradversicherung, für die er die Prämienzahlung selbst schuldet. Insoweit entsteht kein zusätzlicher geldwerter Vorteil und die Versicherungsprämien wären mit der Besteuerung mittels des Durchschnittswerts bereits abgegolten.
Für den Fall, dass der Arbeitnehmer selbst eine Versicherung für das Fahrrad abgeschlossen hat und die Prämien auch selber schuldet, führt die Einbehaltung aus dem Gehalt des Arbeitnehmers und die Weiterleitung der Prämie durch den Arbeitgeber an die Versicherung nicht zu einem geldwerten Vorteil (sog. abgekürzter Zahlungsweg).
Fallgestaltung Dienstradüberlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn:
Wird dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein Dienstrad überlassen, das kraftfahrzeugrechtlich kein Kfz ist (herkömmliches Fahrrad oder Pedelec), ist der hieraus resultierende geldwerte Vorteil nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei. Der Vorteil aus einer durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Fahrradversicherung, deren Prämien er auch schuldet, dürfte dann ebenfalls unter die in Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG fallen.
Soweit der Arbeitnehmer bei dieser Fallgestaltung die Versicherungsprämie selber schuldet und der Arbeitgeber die entsprechenden Beträge aus dem Gehalt einbehält und an die Versicherung abführt, handelt es sich auch hier um einen abgekürzten Zahlungsweg, der lohnsteuerlich zu keinen weiteren Folgen führt.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
braucht es denn für die 0,5% Versteuerung im Nachhinein Nachweise über die Tatsächlich Gefahrenen El KM bzw. den geladenen Strom. Oder gelten nur die Herstellerangaben?
es gelten nur die Herstellerangaben.
Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hat sich in einer Kurzinformation vom 6.8.2020 (Az. S 2334A-St31 6) zu der Frage geäußert, wie zu verfahren ist, wenn ein geeigneter Herstellernachweis für ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug nicht vorgelegt werden kann:
Für den Ansatz des halben Bruttolistenpreises zzgl. Sonderausstattung im Zeitpunkt der Erstzulassung im Rahmen der 1-%-Regelung bzw. der halben Anschaffungskosten im Rahmen der Fahrtenbuchmethode müssen bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 Nr. 2 EStG i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Elektromobilitätsgesetz qualitativ erfüllt sein. Das Fahrzeug darf eine Co2-Emission von max. 50 g je gefahrenen km haben oder dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung des Elektroantriebs muss mind. 40 km betragen. Die Regelung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 angeschafft worden sind.
NICHTBEANSTANDUNGSREGELUNG:
Sofern im Einzelfall kein Herstellernachweis zu den Voraussetzungen des Elektromobilitätsgesetzes vorgelegt werden kann, kann hilfsweise auf die beigefügte Fahrzeugliste des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) der förderfähigen Plug-in-Hybridfahrzeugen (Stand: 23.07.2020) zurückgegriffen werden. Gegebenenfalls kann auch das sog. E-Kennzeichen als Nachweis anerkannt werden. Dieses wird nur bestimmten Plug-in-Hybriden ohne weiteren Herstellernachweis erteilt.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
ich habe eine frage bezüglich 0,5% Regelung bei E-Autos.
Laut Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz - EmoG) § 3 Bevorrechtigungen Absatz 2
Nr. 2 - "dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt".
Hersteller gibt 2 Werte an.
1. Rein elektrische Reichweite (kombiniert in km) nach WLTP 39 km
2. Rein elektrische Reichweite (innerorts in km), EAER City nach WLTP 42 km
Welche von beiden muss erfüllt sein um 0,5% zu bekommen?
LG
V.Frank
http://transfer.qu-int.com/ahg/FAQ_BMW_Dienstwagenbesteuerung.pdf
FAQ-Information für die neue Dienstwagenregelung. Wie sieht die Förderung bzw. Reduzierung der Dienstwagenbesteuerung für elektrifizierte Fahrzeuge konkret aus?
Für Elektrofahrzeuge (BEV / PHEV) wird zukünftig gelten: Halbierung des
Bruttolistenpreises (BLP) als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für Privatnutzung. Dies gilt für die pauschale 1 % Regelung und bei Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (0,03 % je Entfernungskilometer) sowie bei Familienheimfahrten.
Bitte beachten Sie, dass bei den PHEVs die Kriterien des Elektromobilitätsgesetz (EmoG) -weniger 50 g CO2/km oder 40 km elektrische Mindestreichweite nach WLTP - angelegt werden (Stand 31.10.2018). Ausschlaggebend ist hier die Elektrische Reichweite
innerorts (EAER City, siehe Anhang). Nur die PHEV-Fahrzeuge, die diese EmoG-Kriterien erfüllen, profitieren auch von der niedrigeren Besteuerung (Richtlinien analog Berechtigung E-Kennzeichen).
ob es wirklich so ist? :(
dazu können wir Ihnen leider keine verbindliche Antwort geben, da es hierfür an Informationen seitens der Finanzverwaltung mangelt. Falls es sich um einen Arbeitnehmer- bzw. Lohnsteuerfall handelt, könnten Sie eine sog. Anrufungsauskunft bei Ihrem Finanzamt einholen.
Wir hoffen, Ihnen damit dennoch geholfen zu haben und verbleiben mit vielen Grüßen aus Freiburg
Ihre Haufe Online Redaktion
Ich habe ein e-bike von meinem Arbeitgeber als Gehaltsumwandlung bekommen.
Ich würde gerne noch ein 2. bike leasen.
Wie verhält sich das steuerlich ? Akzeptiert das dass Finanzamt?
wenn der Arbeitgeber in den Verträgen festlegt, dass der Arbeitnehmer auch mehrere Fahrräder über ihn leasen kann (z.B. für Ehepartner, Familienmitglieder), ist aus steuerlicher Sicht nichts dagegen einzuwenden.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
Aber gilt diese Steuerbefreiung auch für die umsatzsteuerliche Betrachtung des Selbständigen? Oder sind trotz der einkommensteuerlichen steuerfreiheit weiterhin 19% von 80% von 1% des ungeminderten Listenpreises monatlich bei der Umsatzsteuer als Privatanteil zu versteuern?
Viele Grüße
Ihr Haufe Redaktionsteam
Das heißt, das extern aufladbare Hybridelektrofahrzeug darf nur eine Kohlenmonoxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahren km haben
Es muss Kohlendioxid statt Kohlenmonoxid heißen. Die Abgasnormen erlauben schon lange nur 1g CO/km für Benziner und 0,5g CO/km für Diesel.
vielen Dank für den Hinweis - Sie haben recht. Wir haben den Text entsprechend angepasst.
Beste Grüße,
Ihre Haufe Personal-Redaktion
gilt die 0,5 Regelung für Hybridfahrzeuge welche die Rahmenbedingungen erfüllen und zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2021 zugelassen werden für die komplette Dauer des Leasingvertrages, oder wird ab dem 01.01.2022 dann auf die 1% Versteuerung erhöht?
Vielen Dank
vielen Dank für Ihre Frage. Maßgebend ist die Anschaffung des Fahrzeugs. Die Haltedauer spielt keine Rolle. Für ab 2022 angeschaffte Fahrzeuge gelten dann voraussichtlich die Neuregelungen aus dem Jahressteuergesetz 2019.
Viele Grüße
Ihre Haufe Personal-Redaktion
muß der Arbeitgeber oder -nehmer einen bestimmten Nachweis erbringen, dass der Plug in Hybrid auch wirklich als solcher genutzt wird und nicht nur als normaler Verbrenner gefahren wird? Wenn er also z.B. nie oder zu wenig geladen wird.
Vielen Dank!
die gesetzliche Regelung stellt nicht auf das tatsächliche Fahrverhalten ab. D.h., es wird nicht darauf abgestellt, ob das Fahrzeug optimal genutzt wird. Nach der gesetzlichen Regelung ist weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer verpflichtet, einen bestimmten Nachweis zu erbringen, dass der Plug-In-Hybrid auch wirklich als solcher genutzt wird.
Freundliche Grüße
Ihre Redaktion
als langjähriger Teilnehmer der Jahresabschlusstagungen Personal hatte ich letztens die Möglichkeit, den Dozenten Marcus Spahn zu befragen, ob ein Arbeitgeberzuschuss zum Erwerb eines Pedelecs durch den Arbeitnehmer ebenfalls steuerfrei nach § 3 Nr. 37 EStG ist. Dies hatte er mit einem klaren "Ja" beantwortet. Leider finde ich hierzu keine Fundstelle, mit der ich den Arbeitgeber meiner Frau überzeugen könnte. Dieser zahlt den Zuschuss zurzeit steuer- und sozialversicherungspflichtig aus. Können Sie mir weiterhelfen?
Vielen Dank!
die Voraussetzungen, wann ein Dienstrad nach § 3 Nr. 37 EStG steuer- und beitragsfrei bleibt, sind:
1. Es muss sich um eine on-top-Leistung des Arbeitgebers handeln, d.h. bei Gehaltsumwandlungen besteht weiterhin Steuer- und Beitragspflicht.
2. Es geht um die Überlassung eines Dienstrads. Erwirbt der Arbeitnehmer das Pedelec selbst und der Arbeitgeber ist nicht Eigentümer des E-Bikes, so ist ein Arbeitgeberzuschuss wie andere Zuschüsse auch steuer- und beitragspflichtig.
3. Wenn es sich bei dem Dienstrad um ein E-Bike handelt: Die Steuer- und Beitragsfreiheit gilt nur solche E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Fahrrad gelten (sog. Pedelecs; keine Kennzeichen- bzw. Versicherungspflicht). Im Gegensatz dazu sind E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Kfz gelten, nach wie vor steuer- und beitragspflichtig. Die Besteuerung richtet sich dabei nach den Grundsätzen der Dienstwagenbesteuerung.
Freundliche Grüße,
Die Redaktion
bleibt es auch bei den Elektrofahrzeugen mit der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Regelung, dass ein Eigenanteil/monatliche Zuzahlung des Arbeitnehmers die Versteuerungsgrundlage der Privatnutzung, also das 1%, reduziert?
Vielen Dank!
das ist eine sehr spannende Fragestellung, die Frau Gerlach hier aufwirft.
Was ich mich in dem Zusammenhang frage: reduziert die Zuzahlung des AN den GwV auch in diesem Fall im Verhältnis 1:1? Eigentlich hat der AN ja den doppelten Vorteil, lediglich wird dieser für E-Fahrzeuge künstlich halbiert. Auch sind die Kosten beim AG in diesem Fall ja faktisch viel, viel höher als die Zuzahlung des AN.
Vielleicht war das in der Frage von Frau Gerlach schon impliziert, aber ich wollte es nochmal explizit machen.
Das wäre dann ja ein sehr attraktives Modell, mit dem AG den AN etwas Gutes zukommen lassen könnten, ohne dass der AN hier einen steuerlichen Schaden erleidet.
Grüße
die Versteuerungsgrundlage ist der Bruttolistenpreis. Die Halbierung des Bruttolistenpreises für (Hybrid-)Elektrofahrzeuge führt im Ergebnis zu einer Absenkung des Prozentsatzes von 1 % auf 0,5 %.
Zuzahlungen (=Nutzungsentgelte) des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil nach wie vor. Die Anrechnung ist auf die Höhe des geldwerten Vorteils begrenzt, d.h. es darf kein negativer geldwerter Vorteil entstehen.
Freundliche Grüße,
Die Redaktion
vielen Dank für den informativen Beitrag!
Ich suche jedoch noch belastbare Aussagen, wie es sich mit gebrauchten Hybrid verhält.
Beispiel:
Ein gebrauchter Hybrid (Passat GTE mit EZ 2017) soll ab Februar über die Firma für einen Mitarbeiter als Dienstwagen geleast werden.
Das CoC Papier weißt 50Km Reichweite aus und 40mg CO2. (nach NEFZ)
Bereits gebaute Passat GTE haben auch eine Sondergenehmigung für E-Kennzeichen.
Gemäß einiger Quellen im Internet gilt die Auffassung, dass bei gebrauchten Hybrid die Messwerte bei der Erstzulassung gelten, wenn es um die Beurteilung der Förderfähigkeit für die 0,5% Regelung geht. In diesem Falle also die NEFZ Werte. WLTP gibt es ja für das ältere Fahrzeug nicht.
Demnach müssten also doch alle gebrauchten Hybrid unter diese Regelung fallen, wenn sie im CoC auch nach NEFZ die 40km schaffen ODER unter 50mg CO2 liegen.
Sprich ein gebrauchter Passat GTE fällt unter die neue Regelung.
Andere Quellen behaupten nur aktuelle Hybrid mit WLTP Messung fallen überhaupt unter die 0,5% Regelung.
Gibt es hier nun schon belastbare Infos seitens des BMF oder Anrufungsauskunft?
Vielen Dank!
belastbare Informationen seitens des BMF gibt es bisher noch nicht. Wir haben die Frage weitergegeben und ergänzen die News, sobald wir eine Antwort erhalten.
Wenn Sie eine schnelle Antwort brauchen, dann empfehle ich in diesem Fall eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt einzuholen. Die Anrufungsauskunft hat haftungsbefreiende Wirkung und vermeidet unliebsame Nachforderungen bei einer späteren Lohnsteuer-Außenprüfung.
Freundliche Grüße,
Die Redaktion
Ist etwas unklar in der Fragestellung?
Wäre sehr dankbar für Feedback...
Danke :o)
vielen für diesen hilfreichen und wieder mal gutgeschriebenen Artikel.
Eine Frage bleibt mir noch offen. Bisher musste ja in der Einkommensteuererklärung bereits ein Jobticket bereits gegen die Entfernungspauschale gerechnet werden. Fiktives Beispiel: 20KM * 0,30 EUR * 220 Tage = 1.320,- EUR - 360 (Jobticket 30,- EUR * 12 Monate) = 960,- EUR Werbungskosten
Was ändert sich nun mit der Änderung in der Einkommenssteuererklärug? Das wird mir noch nicht ersichtlich
Besten Dank
das ist richtig, insofern ergeben sich keine Änderungen in der Einkommensteuererklärung. Das Jobticket wird (und wurde auch vor 2019) auf die Entfernungspauschale angerechnet.
Freundliche Grüße,
Ihre Redaktion
vielen für diesen hilfreichen Artikel.
Eine Frage konnte ich bei all meiner Recherche bisher nicht eindeutig beantworten und ging leider auch aus Ihrem Artikel m.E. nicht hervor:
ich interessiere mich für ein gebrauchtes Hybrid-Fahrzeug (Jahreswagen) im Leasing.
Wenn das Fahrzeug technische alle Anforderungen für eine 0,5%-Besteuerung erfüllt und der Leasingvertrag für einen Jahreswagen (z.B. EZ 04/2018, 10.000km Tachostand) ab dem 1.1.2019 geschlossen wird, greift dann ebenso die 0,5%-Besteuerung oder ist diese nur für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 1.1.2019 vorgesehen?
Herzlichen Dank und viele Grüße,
Andreas
Für die Berechnung des jeweiligen Kürzungsbetrages ist - sowohl für den 50-%-Abschlag ebenso wie bei den pauschalen Abschlägen in Abhängigkeit der Batteriekapazität - stets der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung maßgebend.
Freundliche Grüße aus Freiburg,
Die Redaktion
können Sie mir das Gesetz genauer erklären.
Ich plane einen Dienstwagen zu bestellen, den anfang 2019 ausgeliefert und zugelassen wird. Es soll ein Hybrid werden.
Frage 1:
Reicht "irgendein" Plug in Hybrid oder muss er über 50km Reichweite und unter 50g/100mk Co2 haben damit er geförtert wird?
Frage 2:
Wenn das Auto 03/2019 zugelassen wird, der Leasingvertrag aber über 3 Jahre läuft, wie lange wird das Fahrzeug mit der Halbierung der Bemessungsgrundlage "belohnt"?
Danke für eine kurze und "Laienverständliche" Antwort.
Was genau ist mit der 0,03% Entfernungspauschale bei privat genutzem Dienstwagen für die KM Zuhause<-->Arbeitsplatz?
im neuen Gesetzt zur Halbierung der Bemessungsgrundlage für Elektro- und Hybridfahrzeuge ist die Gültigkeit für den Anschaffungszeitraum eingeschränkt. Wie ist der Anschaffungszeitpunkt genau definiert? Ist der Anschaffungszeitpunkt die Fahrzeugbestellung, die Erstzulassung oder die Auslieferung des Fahrzeuges? Und gilt die Halbierung bei einem Leasingvertrag über z.B. 36 Monate für die gesamte Nutzungszeit auch über den 31.12.2021 hinaus oder endet die Vergünstigung für alle Fahrzeuge mit dem 31.12.2021?
Vielen Dank und Grüße
wenn ich in 2019 einen Wagen lease über 5 Jahre - gilt der Steuervorteil dann nur für die Jahre 2019-2021 oder auch noch bis zum Jahr 2024?
Was ist entscheidend - das Steuerjahr oder das Kaufdatum / Leasingbeginn?
Vielen Dank
die gesetzliche Neuregelung (Halbierung der Bemessungsgrundlage für die Dienstwagenbesteuerung bei (Hybrid-)Elektrofahrzeugen) wird zum 1.1.2019 wirksam. Die Kürzung ist auf einen Zeitraum bis zum 31.12.2022 beschränkt.
Für vor und nach diesem Zeitraum angeschaffte oder geleaste Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, gilt der bisherige Nachteilsausgleich in Form pauschaler Abschläge für das Batteriesystem unverändert weiter.
Freundlich grüßt Sie
Die Redaktion
kann mir jemand erklären, welche Gremien noch abstimmen müssen, um die Rechtskräftigkeit zu bestätigen?
Besten Dank
die neue Ein-Prozent-Regelung für Elektro- und Hybridfahrzeuge steckt im "Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften".
Stand heute sieht das weitere Gesetzgebungsverfahren wie folgt aus:
(++ Bundestag, 1. Lesung: 27.9.2018)
++ Bundestag, 2. / 3. Lesung: 9.11.2018
++ Bundesrat, 2. Durchgang: 23.11.2018
Freundlich grüßt Sie aus Freiburg
Robert Stauder