Arbeitslohn und Lohnsteuer bei Übernahme einer Pensionsverpflichtung
Bereits vor einigen Jahren hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage beim Mitarbeiter zum Zufluss von Arbeitslohn führt, wenn der Ablösungsbetrag
- aufgrund eines dem Arbeitnehmer eingeräumten Wahlrechts
- auf dessen Verlangen
- zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten
gezahlt wird (Urteil vom 12. April 2007, VI R 6/02, BStBl 2007 II S. 581). Nach Auffassung des Gerichts liegt hierin eine vorzeitige Erfüllung des Anspruchs aus einer in der Vergangenheit erteilten Pensionszusage.
Wahlrecht als vorzeitige Erfüllung einer Pensionszusage
Die Entscheidung war allerdings durch die Besonderheit geprägt, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Wahlrecht eingeräumt war, die Zahlung an sich selbst (gegen Verzicht) oder an eine GmbH gegen Übernahme der Pensionsverpflichtung zu verlangen. Die in Ausübung des Wahlrechts erfolgte Zahlung an die "Pensions-GmbH" würdigte der Bundesfinanzhof als vorzeitige Erfüllung der Pensionszusage.
Zahlung des Ablösungsbetrags
Im jetzt aktuellen Urteilsfall des Bundesfinanzhofs vom 18. August 2016, VI R 18/13, war der Kläger Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer GmbH (A-GmbH), die ihm in der Vergangenheit eine Pensionszusage erteilt hatte. Im Vorgriff auf die geplante Veräußerung seiner Geschäftsanteile gründete der Kläger eine weitere GmbH (B-GmbH) mit ihm als alleinigem Gesellschafter und Geschäftsführer. Da der Erwerber der Geschäftsanteile die Pensionszusage des Klägers nicht übernehmen wollte, vereinbarte die B-GmbH mit der A-GmbH, alle Rechte und Pflichten aus der dem Kläger gewährten Pensionszusage gegen Zahlung einer Vergütung zu übernehmen. Der Kläger stimmte der Übertragung zu. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht waren der Ansicht, dem Kläger sei mit der Zahlung des Ablösungsbetrags von der A-GmbH an die B-GmbH Arbeitslohn zugeflossen.
Der Bundesfinanzhof sah dies anders. Er begründet das damit, dass die bloße Erteilung einer Pensionszusage noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führt und sich im Streitfall durch die im Rahmen der Schuldübernahme gezahlte Ablöse aus Sicht des Arbeitnehmers nichts geändert habe.
Pensionsverpflichtung: Wechsel ist noch kein Zufluss von Arbeitslohn
Durch die Zahlung der Ablöse habe die A-GmbH keinen Anspruch des Klägers erfüllt, sondern einen solchen der B-GmbH. Lediglich der Schuldner der Verpflichtung aus der Pensionszusage habe gewechselt. Mit der Zahlung des Ablösungsbetrags an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten werde der Anspruch des Mitarbeiters auf die künftigen Pensionszahlungen wirtschaftlich nicht erfüllt, sodass es zu keinem Zufluss von Arbeitslohn komme.
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