Sorgfalt schützt vor Beitragshaftung für Subunternehmer

Beauftragt ein Unternehmer des Baugewerbes ein Subunternehmen mit der Erbringung von Bauleistungen, haftet er für die Sozialversicherungsbeiträge des Subunternehmers - so sieht es das Gesetz vor (§ 28e Abs. 3a SGB IV). Diese Haftung entfällt nur, wenn der Unternehmer beweisen kann, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer seine Zahlungspflicht erfüllt.
Haftung für die Beitragsschulden des Subunternehmers
Diese Frage wurde vor dem sächsischen Landessozialgericht (LSG) verhandelt. Im Urteil v. 22.3.2012 (L 2 U 163/10) wurde eine Baufirma verklagt, die 2003 die Firma Malermeister GmbH mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt hatte. Über das Vermögen der Malermeister GmbH wurde allerdings die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse mit Beschluss vom 16.6.2005 abgelehnt. Der Sozialversicherungsträger forderte daraufhin im Rahmen der Haftungsregelungen rund 32.000 EUR.
Umfangreiche Sorgfaltspflicht
Die Baufirma konnte sich der Haftung nach dem rechtskräftigen Gerichtsbeschluss vom v. 22.3.2012 nicht entziehen. Der Nachweis fehlenden Verschuldens muss sich darauf erstrecken, dass der Unternehmer bei der Auswahl des Nachunternehmers die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns angewandt hat. Er muss eine kalkulatorische und kaufmännische Kontrolle vornehmen und gewissenhaft nachprüfen, ob für die angebotene Leistung die Lohnkosten mit den Sozialversicherungsbeiträgen zutreffend kalkuliert sind. Dies schließt auch ein, dass das Subunternehmen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und eine Freistellungsbescheinigung der Finanzbehörden vorlegt.
Bescheinigung vom Finanzamt allein genügt nicht
Die Baufirma hatte eine Prüfung der Angebote der Malermeister GmbH hinsichtlich der Lohnkostenkalkulation vorgenommen und eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts eingeholt. Dieses Bemühen reicht nach Auffassung des Senats nicht aus. Die nötige Sorgfalt ist nur dann gewahrt, wenn der Unternehmer alle Nachforschungen tätigt, die einen Rückschluss auf die Zuverlässigkeit des Nachunternehmers in Beitragsangelegenheiten ermöglichen. Hierzu zählt auch, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Sozialversicherungsträgers einzuholen. Eine Freistellungsbescheinigung allein der Steuerbehörde genügt hierfür nicht, da diese keinerlei Rückschlüsse auf das bisherige Verhalten in Beitragssachen zulässt.
Hintergrund
Unternehmen, die sich als Subunternehmen vertraglich binden wollen, können sich mit der sogenannten „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ von den Einzugsstellen bescheinigen lassen, ihre Beitragsverpflichtungen vollständig und rechtzeitig erfüllt zu haben. Einen entsprechenden Zweck erfüllt die Freistellungsbescheinigung der Steuerbehörden. Die Vorlage beider Bescheinigungen ist auch bei Vergabe von öffentlichen Aufträgen üblich.
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