Maschinelle Anforderung von Gesonderten Meldungen geht an den Start
Möchte der Arbeitnehmer seinen Rentenbescheid zeitnah erhalten, kann der Rentenversicherungsträger den Arbeitgeber zur Abgabe einer Gesonderten Meldung auffordern. Diese Aufforderung erfolgt derzeit in Papierform mit dem Vordruck R0250. Seit dem 1.1.2017 besteht für die Rentenversicherungsträger die Verpflichtung, diese Anforderung ausschließlich maschinell vorzunehmen, um Arbeitgeber von unnötigem Bürokratieaufwand zu entlasten. Die DRV Bund hat nach einer erfolgreichen Testphase nun grünes Licht für den Echtbetrieb gegeben.
Umsetzung durch den Arbeitgeber
Soweit der Arbeitgeber nicht mehr mit dem Vordruck R0250 zur Abgabe der Gesonderten Meldung aufgefordert werden möchte, ist eine einmalige Registrierung mit dem Entgeltabrechnungssystem bei der Datenstelle der Rentenversicherung erforderlich - soweit das Programm dieses neue Verfahren bereits unterstützt. Durch die Registrierung erkennen die 16 Rentenversicherungsträger, dass im Rentenantrags- oder Scheidungsverfahren die Gesonderte Meldung beim Arbeitgeber ausschließlich maschinell anzufordern ist.
Pilotphase mit ausgesuchten RV-Trägern erfolgreich beendet
Seit dem Sommer wurde das Verfahren mit der DRV Nord, DRV Hessen, DRV Baden-Württemberg und DRV Saarland und ausgesuchten Softwareerstellern in einem Pilotbetrieb intensiv getestet. Aufgrund des positiven Testverlaufes ist das Verfahren im November ans Netz gegangen. Mit entsprechender Resonanz - die ersten 12.000 Arbeitgeber haben sich bereits für das maschinelle Anforderungsverfahren angemeldet. Ab dem 1.1.2018 werden dann alle Rentenversicherungsträger das Verfahren im Einsatz haben.
Maschinell oder Vordruck? Registrierung des Arbeitgebers ist entscheidend
Derzeit wird beim Rentenversicherungsträger eine maschinelle Anforderung nur suggeriert. Tatsächlich endet die maschinelle Anforderung per Knopfdruck an einer Druckstrasse, die den Vordruck R0250 erstellt und an den Arbeitgeber sendet. Registriert sich der Arbeitgeber, wird die Anforderung des Sachbearbeiters nicht mehr zur Druckstrasse, sondern tatsächlich bis in das Entgeltabrechnungsprogramm des Arbeitgebers geleitet.
Umstellung des Antragsprozesses
Bislang kann im Rentenantrag noch die Ausprägung angekreuzt werden „Die Anforderung der Gesonderten Meldung werde ich veranlassen (Vordruck R0250 wurde mir ausgehändigt)“. Dies war bislang hilfreich, sofern der Arbeitnehmer in einer Auskunfts- und Beratungsstelle oder bei einem Versichertenältesten saß und der Antrag vor Ort aufgenommen wurde. In diesen Fällen wurde der Vordruck R0250 dem Antragssteller ausgehändigt verbunden mit der Bitte, diesen seiner Lohnbuchhaltung vorzulegen.
Einzelfälle in der Übergangsphase möglich
Dies darf künftig nach der Registrierung des Arbeitgebers nicht mehr erfolgen. Sonst gehen trotz der Anmeldung zur maschinellen Anforderung weiterhin Vordrucke beim Arbeitgeber ein. Insoweit soll der Rentenantrag angepasst werden. Zudem wurden die antragsannehmenden Stellen bei der Rentenversicherung sensibilisiert. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der Übergangsphase trotz der Anmeldung zum neuen Verfahren „Maschinelle Anforderung der Gesonderten Meldung“ vereinzelt ein R0250 beim Arbeitgeber eingeht.
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